Porsche: 19 Domains auf einen Schlag

Die Porsche AG konnte vor dem WIPO Schiedsgericht in einem Verfahren die Übertragung von insgesamt 19 Domains erreichen. Die Domains befanden sich im Besitz von zwei verschiedenen Inhabern, die mit verschiedenen Alias-Namen operierten.
Bezüglich der Domains brannenracing911.com, parkporscheaudi.com und reeves-porsche.com wurde das Verfahren niedergeschlagen, da die Domains auch Marken anderer Parteien enthalten.

(Fall Nr.: D2005-0890)
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG v. Kentech, Inc. a.k.a. Helois Lab a.k.a. Orion Web a.k.a. Titan Net a.k.a. Panda Ventures a.k.a. Spiral Matrix and Domain Purchase, NOLDC, Inc.

TUI klagt gegen das HABM

Ist die Wortmarke “Fliegen zum Taxipreis” (Nr. 2 851 681) in den Nizzaklassen 36 und 39 unterscheidungskräftig?
Diese Frage muss nunmehr das Europäische Gericht Erster Instanz beantworten, nachdem das Harmonisierungsamt die Anmeldung der TUI AG zurückgewiesen hatte und diese Entscheidung von der Beschwerdekammer bestätigt wurde. TUI begründet die Klage (Rechtssache T-325/05) wie folgt:

Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94, da es nicht zutreffe, dass der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft zukomme.

Domainregistrierungen nicht isokonform

Daher klagte die International Organization for Standardization ISO aus Genf gegen den amerikanischen Inhaber der Domainnamen iso1stop.com und iso9000commerce.com vor dem Schiedsgericht der WIPO.
Auch auf Basis der bereits seit 1953, seinerzeit in der Schweiz, erstmals registrierten Marke wurde die Übertragung der Domains angeordnet.
(Fall Nr.: D2005-0903)
International Organization for Standardization ISO v. Lucid

Apple klagt gegen das HABM

Apple Inc. hat Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM eingereicht (Rechtssache T-328/05).
Das HABM hatte einem Widerspruch der TKS-Teknosoft SA aus der Schweiz gegen Apples Anmeldung der Marke Quartz (Registernummer 001421130) für die Nizzaklasse 09 stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, da bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Gefahr der Verwechslung der beiden einander gegenüberstehenden Marken gegeben sei. Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer hätten zu Unrecht Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren angenommen und es versäumt, die Verwechslungsgefahr anhand der maßgeblichen Verkehrskreise zu prüfen. Hierdurch hätten sie der TKS-Teknosoft SA als Widerspruchsführerin ein Markenmonopol eingeräumt.

Widerspruchsmarke:
Registernummer: 000368324
Nizzaklassen: 09, 16, 42
Wiedergabe:
quartz

Wortmarke The Coffee Store unterscheidungskräftig?

Gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM, die Wortmarke The Coffee Store in den Nizzaklassen 30, 32 und 43 nicht einzutragen, hat die The Coffee Store GmbH aus Mannheim Klage beim Europäischen Gericht Erster Instanz eingereicht.
(Rechtssache T-323/05)

Klagegründe: Die angemeldete Marke könne nicht als ein Zeichen mit ausschließlich beschreibendem Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94 angesehen werden. Darüber hinaus fehle es der angemeldeten Marke nicht an Unterscheidungskraft im Sinne Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94.