Henkel vs HABM

In der Rechtssache (T-342/05) hat die Henkel KGaA Klage bei Europäischen Gericht Erster Instanz eingereicht.
Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes im Widerspruchsverfahren gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung “COR” der spanischen Serra Y Roca S.A..

Henkel hatte auf Basis seiner nationalen Marke “Dor” der Eintragung von “COR” widersprochen. Der Widerspruch war vom HABM zurückgewiesen worden. Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer des HABM hatte diese Entscheidung bestätigt.
Mittels der aktuellen Klage versucht Henkel nun die Entscheidung der Beschwerdekammer aufheben zu lassen.

Henkel begründet die Klage wie folgt:

Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates wegen der Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken durch die optische und klangliche Ähnlichkeit. Darüber hinaus verfüge die Marke der Klägerin über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft wegen intensiver Benutzung.

Adler Modemärkte GmbH vs HABM

Die Adler Modemärkte GmbH klagt vor dem Europäischen Gericht Erster Instanz gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.

Unter der Anmeldenummer 1595909 hatte Adler die Wortmarke “Eagle” als Gemeinschaftmarke zur Anmeldung gebracht. Der Anmeldung war seitens der italienischen BVM S.p.A auf Basis ihrer prioritätsälteren nationalen und internationalen registrierten Marke “Blue Eagle” widersprochen worden.
Die Widerspruchsabteilung hatte dem Widerspruch für alle Waren und Dienstleistungen stattgegeben. Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer des HABM bestätigte diese Entscheidung.

Adler begründet die Klage folgendermaßen:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates mangels Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken. Der von den beiden Marken hervorgerufene Gesamteindruck sei in wesentlicher Weise unterschiedlich. Der Bestandteil “Eagle” sei nicht das dominierende Element der Widerspruchsmarke.

Microsoft gewinnt Domain

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forum NAF hat die Microsoft Corporation die Domain puntomicrosoft.com eingeklagt.
Microsoft verwies im Verfahren auf seine mehr als 500 Marken.
Die Marke Microsoft ist in den USA seit 1982 und auch in Italien, dem Heimatland des Domaininhabers eingetragen. Dieser gab im Verfahren keine Stellungnahme ab, so dass sich das Gericht den Argumenten der Klägerin anschloss und die Übertragung der Domain anordnete.

(Fall Nr.: FA0509000570110)
Microsoft Corporation v. Fabio Pileri fma sas di Fabio Pileri & C.

EuG: Focus Verlag gewinnt gegen das HABM

In der Rechtssache T?275/03 musste das Europäische Gericht Erster Instanz über die Klage der Focus Magazin Verlag GmbH aus München gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM entscheiden.
Der Verlag hatte gegen eine prioritätsjüngere Gemeinschaftsmarkenanmeldung Hi?FOCuS der ECI Telecom Ltd aus Israel, auf Basis seiner deutschen Wortmarke Focus Widerspruch erhoben.
Im Widerspruchsverfahren hatte der Focus Verlag nicht die französische Übersetzung des Klassenverzeichnisses der deutschen Marke, sondern das Klassenverzeichnis, der auf der deutschen Marke basierenden Internationalen Registrierung eingereicht. Der Widerspruch war daher zurückgewiesen worden.
Bei der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde dann das erforderlich Dokument vorgelegt, jedoch von der Beschwerdekammer nicht gewürdigt.
Diese Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes wurde von Europäischen Gericht jetzt aufgehoben.

Shimano Inc. bremst Domaingrabber aus

Das japanische Unternehmen Shimano ist überwiegend als Produzent von Fahrradkomponenten, insbesondere von Brems- und Schaltungssystemen, weltweit ein Begriff.
Vor dem Schiedsgericht des NAF klagte Shimano Inc. jetzt gegen den Besitzer der Domainnamen shimano-tiagra.com, shimano-calcutta.com, shimano-baitrunner.com, shimano-curado.com, shimano-spheros.com, shimano-sedona.com, shimano-symetre.com, shimano-stradic.com, shimano-tekota.com, shimano-thunnus.com, shimano-torium.com und shimano-trinidad.com.

Neben der SHIMANO Marke besitzt das Unternehmen auch noch die Marken CALCUTTA, BAITRUNNER, CURADO, SPHEROS, SEDONA, SYMETRE, STRADIC, TEKOTA, THUNNUS, TORIUM und TRINIDAD, die durch Domains ebenfalls verletzt wurden.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der zwölf Domains an.

(Fall Nr.: FA0509000563648)
Shimano Inc. v Eduardo Vivas

US-Marken zur WM 2006

In Deutschland ist die Entscheidung um die WM 2006 Marken der FIFA beim BGH anhängig. In Europa hat das HABM die Löschung der FIFA Marken abgelehnt und vermutlich wird demnächst die Beschwerdekammer des HABM mit dem Fall befasst sein.

Angesichts dieser durchaus kontroversen Sichtweise der FIFA Marken lohnt der Blick über den Atlantik in die Register des USPTO.
In den USA sind von der FIFA ebenfalls diverse Marken für die WM angemeldet worden. Die Marke WM 2006 wurde allerdings nicht beansprucht, sie macht in den USA aus sprachlichen Gründen auch wenig Sinn. Auch die englische Entsprechung World Cup 2006 findet sich nicht im Markenregister des US Patent- and Trademark Office.
Angemeldet wurde allerdings die spanische Bezeichnung Mundial 2006. Die Marken befinden sich jedoch schon länger, zum Teil seit 2002 im Anmeldestadium.
Insgesamt fünf Marken (drei Wort- und zwei Wort-/Bildmarken) für den Markentext Germany 2006 hat die FIFA zur Eintragung angemeldet. Eingetragen ist bisher lediglich die Wort-/Bildmarke (Registernummer 2990939)

germany 2006

Registrierungsdatum: 06. September 2005