BPat: ELF-TOTAL vs Total

In der Beschwerdesache 33 W (pat) 89/03 hatte sich der 33. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken ELF-TOTAL (Registernummer: 399 38 901) und Total (Registernummer: 300 743) zu befassen.

Auf Basis der prioritätsälteren Marke Total war gegen die Eintragung der Marke ELF-TOTAL Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 1 hat den Widerspruch durch Erstprüferbeschluss vom 21. März 2001 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss vom 6. November 2002 bestätigt. Es wurde ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Marken sich teilweise auch bei identischen Waren bzw. bei Waren im engen Ähnlichkeitsbereich begegnen würden. Die Widerspruchsmarke verfüge mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sei weder amtsbekannt noch von der Inhaberin der angegriffenen Marke anerkannt worden. Die beiden sich gegenüberstehenden Marken unterschieden sich bereits durch ihre Wortlänge. Es bestehe kein Anlass einen Bestandteil der angegriffenen Marke nicht zu beachten. Die Bestandteile ”ELF” und ”TOTAL” seien beide gleichermaßen kenn-zeichnungsschwach. Der Verkehr werde daher die Marke insgesamt würdigen und die Unterschiede nicht überhören. Die Unterschiede reichten aus um den Marken ein unterschiedliches klangliches Gepräge zu verleihen. Auch aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge sei eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ebenfalls ausgeschlossen. Eine andere Art von Verwechslungsgefahr sei nicht ersichtlich. Der Bestandteil ”total” sei aufgrund seiner beschreibenden Aussage nicht als Stammbestandteil eines Serienzeichens geeignet.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr vom BPat zu entscheidende Beschwerde.

Das Bundespatentgericht urteilte:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG für gegeben.

[…]Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2001 und 6. November 2002 mit der Maßgabe aufgehoben, dass aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 743 die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren ”Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke und Feuerlöschmittel” angeordnet wird.

Quelle: Bundespatentgericht

Domaininhaber hat ausgepokert

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die PartyGaming Plc aus Gibraltar die Domain partypoker.tv erstritten.

Im Verfahren führt die Klägerin diverse, auch international registrierte Markenrechte an. Unter anderem wurde auf die beim US Patent & Trademark Office unter Registernummer 2986410 geführte Wort-/Bildmarke Bezug genommen.

Auch wenn sich die Behauptung, dass es sich bei Partypoker um ein berühmte Marke handele nicht abschließend erhärten ließ, schloss sich das Schiedsgericht der Meinung der Klägerin an, dass die Registrierung und Nutzung der Domain widerrechtlich erfolgt sei.
Die Übertragung der Domain wurde angeordnet.

(Fall Nr.: DTV2006-0004)
PartyGaming Plc v. TPCR Development

BPat: COLOR MAXIMIZER

In der Beschwerdesache 24 W (pat) 289/04 hatte der 24. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Wortmarke COLOR MAXIMIZER (Registernummer: 303 00 853) zu befassen.

Die Marke war für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zum Pflegen, Reinigen, Tönen, Färben, Blondieren, Festigen und dauerhaften Formverändern (Wellen) der Haare“ eingetragen und auf Antrag von dritter Seite wegen absoluter Schutzhindernisse vom Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht worden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr vom BPat zu entscheidende Beschwerde.
Der Senat urteilte:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat die Löschung der angegriffenen Marke „COLOR MAXIMIZER“ zu Recht angeordnet, da deren Eintragung die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegengestanden haben (§ 50 Abs. 1 MarkenG) und diese auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Beschwerdeverfahren noch fortbestehen (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG).

[…]Aus den dargelegten Gründen ergibt sich ferner, dass der angegriffenen Marke zum Eintragungszeitpunkt auch die Unterscheidungskraft, d. h. die (konkrete) Eig-nung gefehlt hat und noch fehlt, die Waren, für welche sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Quelle: Bundespatentgericht

last-minute.eu – Rücker vs. LTUR 1:1

Im ADR Verfahren um die Domain lastminute.eu war Thomas Rücker erfolgreich und hatte den Angriff der LTUR Tourismus AG auf seine Domainregistrierung abwehren können.
Jetzt versuchte er seinerseits der LTUR die Domain last-minute.eu im ADR Verfahren abspenstig zu machen und reichte eine Beschwerde gegen die Vergabe der Domain beim Prager Arbitration Center ein.

Beschwerdegegner war jedoch nicht die LTUR, die die Domain in der Sunrise Periode registriert hatte, sondern Rücker griff die EURid wegen der vermeintlich fehlerbehafteten Zuteilung der Domain an.

Der Beschwerdeführer monierte, dass die LTUR in der Sunrise Periode 1 für die Domain last-minute.eu insgesamt elf Anträge eingereicht habe. Zehn dieser Anträge seien mit korrekten Angaben zum geltend gemachten Markenrecht ausgestattet gewesen. Beim elften Anträg hätten statt der Marke last-minute lediglich zwei Anführungszeichen im Antrag gestanden. Eben dieser Antrag sei jedoch bei der Registrierung zum Zuge gekommen.
Rücker warf der EURid vor, dass die Zuteilung der Domain auf Basis unvollständiger Daten erfolgt sei.

Das Schiedsgericht interpretierte die Regelungen der Sunrise Periode jedoch anders, akzeptierte die nachträgliche Ergänzung des geltend gemachten Rechtes und wies die Beschwerde ab.

Fall Nr.: 00328
Thomas Rücker vs. EURid

Zwei Markeninhaber gegen einen Domaingrabber

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization haben die adidas-Salomon AG aus Herzogenaurach und die adidas International Marketing BV aus Amsterdam gemeinschaftlich auf Übertragung der Domain adidastunit.com geklagt.

Die Bestandteile der Domain adidas und tunit sind durch zahlreiche Marken auch international geschützt. Markenregistrierungen bestehen auch in den USA, dem Heimatstaat der Domaininhaberin. Die Marke adidas befindet sich im Besitz der adidas-Salomon AG. adidas International Marketing BV ist Inhaberin der tunit Marke.

Da die Domaininhaberin im Verfahren keine Stellungnahme abgab, folgte das Schiedsgericht dem Antrag der Kläger und ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0475)
adidas International Marketing BV and adidas-Salomon AG v. Sonia Egui

BPat: Fleur Blanche vs. Blanchet

In der Beschwerdesache 26 W (pat) 231/04 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken Fleur Blanche und Blachet zu befassen.

Gegen die Eintragung der Wortmarke Fleur Blanche (Registernummer: 303 19 243) ist auf Basis der prioritätsälteren Marke Blanchet (Registernummer: 1 113 667) Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, trotz teilweiser Warenidentität bestehe unter Zugrundelegung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine Gefahr von Verwechslungen, weil „fleur blanche“ ein Gesamtbegriff sei, der nicht auseinander gerissen werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nunmehr vom BPat zu verhandelnde Beschwerde.
Der Senat urteilte:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die angefochtenen Beschlüsse entsprechen der Sach- und Rechtslage. Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zutreffend verneint.

[…] Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine relevante Ähnlichkeit. „Fleur Blanche“ und „Blanchet“ unterscheiden sich deutlich in ihrem jeweiligen Gesamteindruck. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die jüngere Marke auf ihren Bestandteil „Blanche“ verkürzt wird.

[…] Zu vergleichen sind also die Bezeichnungen „Fleur Blanche“ einerseits und „Blanchet“ andererseits. Diese Bezeichnungen sind sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher Hinsicht aufgrund des in der jüngeren Marke enthaltenen Bestandteils „Fleur“, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, deutlich unterschiedlich. In begrifflicher Hinsicht besteht ebenfalls keinerlei Ähnlichkeit. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass nur ein geringer Teil der angesprochenen Verkehrskreise französische Sprachkenntnisse hat und aufgrund dieser Sprachkenntnisse den einander gegenüberstehenden Bezeichnungen überhaupt eine Bedeutung beimisst. Für diese der französischen Sprache ausreichend kundigen Verbraucher stehen einander die völlig unterschiedlichen Begriffe „weiße Blume“ (fleur blanche) und „Seihtuch“ (blanchet) gegenüber.
Da Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG eine Ähnlichkeit oder Identität der einander gegenüberstehenden Marken voraussetzt, die vorliegend nicht festgestellt werden kann, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Quelle: Bundespatentgericht