TRIX & FLIX

heißen die Maskottchen der kommenden Fußball Europameisterschaft. Das gab die UEFA, der Europäische Fußballverband auf seiner Webseite bekannt.

Der Namensvorschlag setzte sich bei einer Abstimmung gegenüber den Alternativen ZAGI & ZIGI und FLITZ & BITZ durch.

Alle sechs Namen sind von der UEFA als nationale Marken beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum angemeldet.
Die Markenanmeldungen beanspruchen die Nizzaklassen 38, 41 und 43.

Für die beiden endgültigen Namensvarianten TRIX (Gesuch Nr.: 550859/2006 und 59070/2006) und FLIX (Gesuch Nr.: 58016/2006 und 59069/2006) wurden dann weitere Anmeldungen mit den übrigen Nizzaklassen veranlasst, so dass für diese Kennzeichen ein umfassender Markenschutz vorliegen sollte.

BPat: PRODUCT CONCEPT nicht unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache 25 W (pat) 68/04 hatte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarkenanmeldung PRODUCT CONCEPT (Aktenzeichen: 303 43 539) zu befassen.

Die Marke war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen (Nizzaklassen 06, 14, 16, 20, 35, 38 und 42) angemeldet und vom Deutschen Patent- und Markenamt vollständig zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die beim BPat eingereichte Beschwerde.

Der Senat führte wie folgt aus:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung „PRODUCTCONCEPT“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

[…]Auch die grafische Ausgestaltung hat die Markenstelle zutreffend als nicht geeignet angesehen, die Unterscheidungskraft zu begründen. Es ist anerkannt, dass einem kombinierten Wort-/Bildzeichen – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft seiner Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN).
Allerdings vermögen einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds ohne jede Eigenart, die lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs dienen und an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR 2000, 502, 503 f. – St. Pauli Girl; GRUR 2001, 413, 415 – SWATCH; GRUR 2001, 1153, 1154 – an-tiKALK). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die graphische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer naheliegenden Form um so weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren erkennbar ist (vgl. BPatGE 36, 29 – Color COLLECTION). Für eine glatt warenbeschreibende Angabe wie „PRODUCT CONCEPT“ bedürfte es deshalb einer über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu ermöglichen.

Quelle: Bundespatentgericht

Hormel gewinnt SPAM.EU

Vor dem Schiedsgericht des Prager Arbitration Centers hat die Hormel Foods Corporation die Domain SPAM.EU erstritten.

Hormel ist bekannt für seine Dosenfleisch, das unter dem Kennzeichen SPAM vertrieben wird. Diese Marke gilt als Namenspatin für die Bezeichnung unerwünschter Werbemails.

Hormel konnte auf Basis seiner auch als Europäische Gemeinschaftsmarken registrierten SPAM Marken frühere Rechte an der Domain belegen.

Die strittige Domain wurde in der Sunrise Periode auf Basis einer schwedischen Marke &S&P&A&M& (Marken Nr.: 376732) registriert.

Das Schiedsgericht führte zu diesen Marken aus:

Der Beschwerdegegner hat aber zu der Präsenz des Zeichens „&“ in der Marke &S&P&A&M& keine Erklärung geliefert. Es ist zu betonen, dass der Mechanismus der Registrierungen der Domainnamen in der Sunrise Period zugunsten der Inhaber älterer Rechte geschaffen wurde. Die Marke &S&P&A&M& ist zwar so ein älteres Recht, diese Marke ist aber mit dem Domainnamen SPAM nicht identisch und sie wird auch nicht identisch durch Weglassen eines „&“ Zeichens. Das ältere Recht soll den Anspruch auf den Domainnamen begründen, und nicht umgekehrt, dass man aus der Registrierung eines Domainnamens dann die Existenz eines älteren Rechts ableitet bzw. dass man letztendlich in Diskussion geraten wird, wie man überhaupt das ältere Recht wahrnehmen soll. Der Schiedsrichter bezweifelt, dass der durchschnittliche Verbraucher in der Marke &S&P&A&M& überhaupt das Wort SPAM sehen wird; vielmehr kann der Verbraucher die Marke &S&P&A&M& als viele „&“, die mit ein paar systemlos gewählten Buchstaben verbunden sind. Dazu hat der Beschwerdegegner jedoch nichts vorgetragen.

Der Argumentation, dass man die Registrierung von beschreibenden Gattungsbegriffen als Domainnamen zulassen soll, ist natürlich zu folgen. Das Wort SPAM kann so ein beschreibender Begriff sein. Die Marke &S&P&A&M& ist aber mit diesem Wort nicht identisch. Wenn der Beschwerdegegner bei der Anmeldung der Marke &S&P&A&M& eben diese Form gewählt hat, aus welchen Grund auch immer dies geschehen ist, muss er dann diese Marke als solche benutzen und falls er sich entscheidet, daraus ein älteres Recht für die Sunrise Period abzuleiten, muss er seiner Entscheidung bei der Einreichung der Marke auch Rechnung tragen und erklären, warum eben die Buchstaben S, P, A und M, alle mit einem „&“ verbunden, als SPAM zu verstehen sind.

In dem vorliegenden Fall steht das ältere Recht zu dem Zeichen SPAM dem Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer hat auch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen SPAM.EU nachgewiesen.

Unter anderem aus diesen Gründen wurde die Übertragung der Domain auf die beschwerdeführende Hormel Foods Corporation angeordnet.

(Fall Nr.: 00568)
HORMEL FOODS CORPORATION vs. Markus Koettl, Internetportal und Marketing GmbH

WIPO: Gebührenänderung Türkei

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung der Türkei im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.

Gebühren in Schweizer Franken:

Anmeldung in einer Nizzaklasse: 424.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 83.- CHF

Verlängerung unabhängig von der Anzahl der Nizzaklassen: 416.- CHF

Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 01. November 2006 in Kraft treten.

Quelle: WIPO

Galeria-SSV schutzfähig durch Verkehrsdurchsetzung

In der Beschwerdesache (27 W (pat) 3/05) hob der 27. Senat des Bundespatentgerichtes die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2004 und 29. Oktober 2004 auf.

Das DPMA hatte die Wortmarke Galeria-SSV (Aktenzeichen: 303 46 426.7) für Waren der Klassen 24, 25 und 28 als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen.

Das daraufhin im Beschwerdeverfahren angerufene Bundespatentgericht urteilte:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist auf Grund der nachgewiesenen Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „Galeria“ schutzfähig (§ 8 Abs. 3, § 37 Abs. 2 MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht

Botswana tritt dem Madrider Protokoll bei

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über den Beitritt Botswanas zum Madrider Protokoll.

Das Madrider Protokoll wird in Botswana am 05. Dezember 2006 in Kraft treten.
Mit dem beitritt Botswanas erhöht sich die Anzahl der Mitgliedsstaaten des Madrider Protokolls auf 69. Insgesamt verzeichnet das Madrider System zum internationalen Schutz von Marken nunmehr 79 Mitglieder.

Quelle: WIPO