BPat: Bildmarken nicht verwechslungsfähig

Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 290/04 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Verwechslungsfähigkeit zweier Bildmarken zu befassen.

Der Eintragung der Bildmarke (Registernummer: 303 46 849)

für Waren der Nizzaklassen 18 und 25 war auf Basis der nachfolgenden als Gemeinschaftsmarke und Internationale Registrierung geschützten Bildmarke (EU Registernummer: 2 403 012)

widersprochen worden.

Die Markenstelle hat die angegriffene Marke mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 auf beide Widersprüche hin gelöscht und u. a. dazu ausgeführt, bei der engen Warenähnlichkeit seien die pfeilförmigen Bildmotive verwechselbar.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr entschiedene Beschwerde.

Der 27. Senat des Bundespatentgerichts gab der Beschwerde statt und führte zur Begründung aus:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Aufmerksamkeit des Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann ein höherer Grad in einem der genannten Bereiche einen geringeren Grad in einem anderen Bereich ausgleichen (EuGH GRUR Int. 2000, 899, Nr. 40 – MARCA / ADIDAS; BGH GRUR 2003, 332, 334 – ABSCHLUSSSTÜCK).

Danach ist vorliegend keine Gefahr von Verwechslungen gegeben, auch wenn man davon ausgeht, dass sich jedenfalls teilweise identische Waren gegenüberstehen.

Die Widerspruchsmarken sind nämlich allenfalls durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

Quelle: Bundespatentgericht

verdi.eu – Gewerkschaft erstreitet Domain

Die Bundesverwaltung ver.di e.V. hat vor dem Prager Arbitration Center das Schiedsverfahren um die Domain verdi.eu gewonnen.

Die Gewerkschaft hatte in der Sunrise Periode die Registrierung der Domain beantragt und hierfür auf die Wortmarke verdi (Registernummer: 39917689) verwiesen.

Den Antrag hatte EURid abgelehnt.
Daraufhin strengt die Gewerkschaft das nunmehr vom Erfolg gekrönte ADR Verfahren an.

(Fall Nr.: 02225)
ver.di e.V. Bundesverwaltung vs. EURid

BPat: Bildmarke unterscheidungskräftig

Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 112/05 musste sich das Bundespatentgericht mit der Unterscheidungskraft der nachfolgend wiedergegebenen Bildmarke (Registernummer: 304 59 228) befassen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung der für „Taschen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ als Bildmarke beanspruchten Kennzeichnung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil die angemeldete Abbildung keine über die typische Gestaltung der beanspruchten Waren hinausreichenden Merkmale aufweise; vielmehr werde der angesprochene Verkehr hierin nur eine Nahtlinie und damit ein typisches Ausstattungsmerkmal von Bekleidungsstücken, Schuhen und Taschen sehen.

Das Bundespatentgericht hob den Beschluss des DPMA auf die Beschwerde der Anmelderin hin auf, weil der angemeldeten zweidimensionalen Darstellung das erforderliche Min-destmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG letztlich nicht abgesprochen werden könne.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann die Unterscheidungskraft der vorliegend als bloßer Bildmarke angemeldeten Kennzeichnung nicht mit der Begründung verneint werden, bei der darin wiedergegebenen Strichführung handele es sich um die Wiedergabe eines Nahtmusters als Bestandteile der beanspruchten Kleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen.

Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass sie unmittelbarer Teil der betreffenden Kleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen sein könne, diese also entsprechend gestaltete Nähte aufweisen können, kann dies einen Ausschluss der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nicht begründen; denn dies würde eine dreidimensionale Verwendung der Anmeldemarke voraussetzen, von der aber bei der hier als bloßer Bildmarke angemeldeten Kennzeichnung nicht ausgegangen werden kann.

[…] Da es somit ausgeschlossen ist, dass eine Bildmarke eine dreidimensionale Form annehmen kann, kommt bei ihr als Verwendung bei Waren, die – wie die hier in Rede stehenden – nur in dreidimensionaler Form denkbar sind, nur ihre zweidimensionale Wiedergabe, etwa als aufgedrucktes oder aufgenähtes Bild, in Betracht; demgegenüber ist eine Verwendung als unmittelbarer Teil dieser Waren – bei den vorliegend beanspruchten Kleidungsstücken, Schuhen und Kopfbedeckungen etwa in Form einer Ärmel-, Hosen- oder Schuhnaht – von vorn-herein nicht möglich, weil eine Naht als Bestandteil dieser (dreidimensionalen) Waren nur in einer dreidimensionalen Form herstellbar ist. Zwar ist es durchaus denkbar, dass die angemeldeten Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbede-ckungen Nähte aufweisen, welche eine Gestaltung – insbesondere eine Linienführung – aufweisen, die der in der angemeldeten Bildmarke wiedergegebenen Form entspricht. Da eine Bildmarke aber wie vorliegend ausgeführt keine dreidimensio-nale Form haben kann, würde es sich bei einer solchen Nahtführung nicht mehr um die Wiedergabe der hier zu beurteilenden Bildmarke, sondern um eine Verwendungsweise handeln, welche von dieser erheblich abweicht; damit würde eine solche Ausstattung der beanspruchten Waren – soweit die angesprochenen Ver-kehrskreise hierin überhaupt eine kennzeichenmäßige Verwendung sehen soll-ten – den kennzeichnenden Charakter der angemeldeten Bildmarke erheblich i. S. d. § 26 Abs. 3 MarkenG verändern, so dass eine solche (kennzeichenmäßige) Verwendung vom Verkehr nicht mehr als mit der zu beurteilenden Bildmarke identisch angesehen werden würde; denn bei einer solchen Verwendung erhielten die auf der zweidimensionalen Wiedergabe in Projektion erkennbaren Rundungen, die sich bei ihrer „Auflösung“ in drei Dimensionen erkennbar verändern, ein hiervon deutlich abweichendes Erscheinungsbild.

[…] Der Gesamteindruck der angemeldeten Darstellung beschränkt sich aber nicht auf diese einfache und übliche Gestaltung einer typischen Kleidungsnaht. Denn dabei bliebe unbeachtet, dass die Linienführung, auch wenn sie für sich selbst betrachtet einfach erscheint, sich zu einem Bild zusammenfügt, das sehr stark an die Wiedergabe der Ziffer „7“ erinnert. Diese Anlehnung an die Wiedergabe einer Zahl vermittelt aber dem Gesamtbild einen über die bloße Nahtführung hinausgehenden Gesamteindruck, der den Verkehr von dem Gedanken wegführt, in ihr die bloße bildliche Wiedergabe eines Ziermusters oder einer Ziernaht und damit eine rein beschreibende Darstellung von Teilen der beanspruchten Waren zu erkennen. Gerade infolge dieses „überschießenden“ Gesamteindrucks wird es für den Verkehr daher nahe liegen, in ihr nicht nur ein übliches Gestaltungsmerkmal, sondern vielmehr einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen.

Quelle: Bundespatentgericht

BPat: Dirndlwahnsinn

Im Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 15/06 hatte sich der 27. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Unterscheidungskraft der Wortmarke Dirndlwahnsinn (Registernummer: 305 23 876) zu befassen.

Die Marke war für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 25 und 41 angemeldet und von der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise zurückgewiesen worden.

Der Senat hob den Beschluss der Markenstelle auf und führte zur Begründung aus:

Entgegen der Auffassung der Markenstelle steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn die angemeldete Bezeichnung besteht nicht aus Zeichen oder Angaben, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER; GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card). Hier fehlt der erforderliche Bezug zu den Waren und Dienstleistungen, weil nicht erkennbar ist, inwieweit mit dem Begriff „Dirndlwahnsinn“ auch bei Zugrundelegung des von der Markenstelle unterstellten Begriffsinhalts mögliche Merkmale der zurückgewiesenen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar bezeichnet werden könnten.

Sofern die Markenstelle darauf abgestellt hat, dass die Anmeldemarke auch der Name einer Musikgruppe sei, übersieht sie, dass der Name einer Musikgruppe eine markenmäßige Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, welche die Musikgruppe anbietet, ist. Da gerade diese Waren und Dienstleistungen vorliegend mit der angemeldeten Bezeichnung gekennzeichnet werden sollen, ist die Produktkennzeichnung als solche keine Produktbeschreibung, weil sie – wovon auch die Markenstelle zutreffend ausgegangen ist – keinen warenbeschreibenden Bedeutungsgehalt aufweist.

Schließlich steht die Auffassung der Markenstelle, dass die Verwendung des Namens einer Musikgruppe allen Mitbewerbern offen stehen müsse, auch entgegen, dass eine solche freie Verwendung, soweit die Voraussetzungen des § 23 MarkenG nicht gegeben sind, ohnehin nach § 15 Abs. 1 MarkenG bzw. – soweit die Voraussetzungen für solche vorrangigen markenrechtlichen Ansprüche nicht bestehen sollten (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15 Rn. 3 ff.) – nach § 12 BGB ausgeschlossen ist; dann sind aber schon im Ansatz keine Gründe ersichtlich, dass der Name der Musikgruppe nicht auch für be-stimmte Waren oder Dienstleistungen als Marke eingetragen werden kann.

[…] Etwas anderes gilt auch nicht für Bekleidungsstücke, denn schon aufgrund der konkreten Wortverbindung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff „Dirndlwahnsinn“ von den angesprochenen Verbrauchern unmittelbar mit demselben Sinngehalt wie etwa „Wahnsinnsdirndl“ verstanden wird.

Quelle: Bundespatentgericht

BPat: COOL PREMIUM nicht unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache 28 W (pat) 308/04 hatte der 28. Senat des Bundespatentgerichtes über die Unterscheidungskraft der Wortfolge COOL PREMIUM (Anmeldenummer: 303 49 733.5) zu entscheiden.

Die Markenanmeldung für die Nizzaklassen 29, 30 und 32 war vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.

Die daraufhin vom Anmelder eingelegte Beschwerde wurde jetzt vom BPat ebenfalls zurückgewiesen.

Der Senat führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

Die gem. § 165 Abs. 4 und 5 MarkenG a. F. zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Wie bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt und die Anmelderin nicht in Frage gestellt hat, sind die beiden Elemente der angemeldeten Wortkombination „cool“ und „premium“ – für sich genommen – jedes für die angesprochenen weitesten deutschen Verkehrskreise ohne Weiteres verständlich und als solche glatte Warenanpreisungen ohne Unterscheidungskraft. In seiner ursprünglichen Bedeutung „kühl“ gehört das Wort „cool“ zum englischen Grundwortschatz und ist insoweit in Deutschland ohne Weiteres verständlich.
[…] „Premium“ ist ein englischer Ausdruck für Spitzenqualität (vgl. PONS, Großwörter-buch Englisch-Deutsch, vollständige Neuentwicklung, 2002, S. 687), ist in entsprechender Bedeutung als deutsches Adjektiv lexikalisch nachweisbar (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., 2003, S. 1238) und wird seit Jahren in der deutschen Werbesprache verwandt.

Bei dieser Ausgangslage stellt sich auch die Kombination aus beiden Wörtern im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als reine Warenanpreisung im Sinne von „angesagten Produkten in Spitzenqualität“ dar, die nur als solche verstanden werden kann, nicht dagegen als betriebliches Herkunftszeichen im Sinne des Markenrechts. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Wortkombination lexikalisch nicht nachweisen lässt und auch zu einer Verwendung dieser konkreten Wortfolge in der Werbesprache keine Feststellungen getroffen werden konnten. Denn der warenanpreisende Charakter der Wortfolge ist ohne Weiteres erkennbar.

Quelle: Bundespatentgericht

BPat: Markenfreund

Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 6/06 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Eintragungsablehnung der Wortmarke Markenfreund.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung (Registernummer: 305 18 045.2) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 16, 25, 28, 33, 35, 41 und 42 zurückgewiesen, weil es sich bei ihr um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe handle.
Beansprucht werden bespielsweise die Dienstleistungen Rechtsberatung und -vertretung, Beratung im Zusammenhang mit der Produktentwicklung und Marken.

Der 27. Senat des Bundespatentgerichtes gab der Beschwerde des Anmelders statt und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Das Zeichen hat das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft; ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten von Mitbewerbern ist nicht ersichtlich.

[…] Nach diesen Grundsätzen kann die Unterscheidungskraft vorliegend nicht verneint werden, weil die Anmeldemarke keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweist. Zwar ist der Markenstelle darin zuzustimmen, dass die Anmeldemarke als solche ohne weiteres als „Freund von Marken“ verständlich ist.

Damit beschreibt die Anmeldemarke aber nicht mögliche Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Soweit die Markenstelle angenommen hat, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Anmeldemarke als Hinweis darauf ansehen, dass sich das Angebot des Anmelders durch eine besondere Qualität auszeichnen solle, weil die Freunde von Markenartikeln besondere Qualitätsansprüche stellten, handelt es sich um eine Deutung der Anmeldemarke, welche sich dem Verkehr allenfalls aufgrund einer analysierenden Betrachtung erschließen könnte. Zu solchen analysierenden Betrachtungen neigt der Verkehr aber im Allgemeinen nicht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Besondere Gründe, weshalb Verbraucher die angemeldete Bezeichnung gleichwohl auf die angebotenen Waren und Dienstleistungen beziehen sollten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, denn in keinem Fall drängt sich ein Erläuterungsbedarf auf, dem die angemeldete Bezeichnung „Markenfreund“ vordergründig und unmittelbar entgegenkommen würde.

Quelle: Bundespatentgericht

Unbestritten ist jedoch, dass es sich beim Markeninhaber um einen ausgewiesenen Markenfreund handelt, stand er doch jahrelang der Markenabteilung der Henkel KGaA vor.