Burgerbrater bekommt Domain

Der amerikanische Fastfoodkonzern McDonald’s Corporation hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain mcdonalds.biz erstritten.

Die Domain befand sich seit 2004 im Besitz der chinesischen Easy Property aus Peking und wurde seit Juli 2006 auf die Webseite der Wendy’s International Inc., einer Konkurrentin McDonald`s umgeleitet.

Das Kennzeichen McDONALD’S ist seit 1955 geschützt und durch insgesamt 30.000 Restaurants weltweit benutzt.

Der Domaininhaber gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-1142)
McDonald’s Corporation v. Easy Property

BPatG: Bildmarken nicht verwechslungsfähig

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 76/04 hatte sich der 29. Senat der Bundespatentgerichts mit der Verwechslungsfähigkeit zweier Bildmarken zu befassen.

Gegen die Eintragung der Bildmarke

(Registernummer: 300 94 469) für Waren und Dienstleistungen der Nizzaklassen 16, 38 und 42 war auf Basis der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke

(Registernummer: EU 849 208) Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke ist in den Nizzaklassen 09, 16, 35, 38, 41 und 42 registriert.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 2. Februar 2004 zurückgewiesen.
Trotz teilweise identischer, teilweise eng ähnlicher Waren und Dienstleistungen würden die Anforderungen an einen weiten Abstand zwischen den Vergleichszeichen eingehalten, da sie sich grundlegend unterschieden. Die angegriffene Marke bestehe aus einem Paragrafenzeichen im Kreisring eines „commercial at“, die Widerspruchsmarke dagegen aus einem Paragrafenzeichen, das von einem Zahnradring umgeben sei. Das erste Zeichen wecke daher beim Verkehr Assoziationen an die Telekommunikation, wohingegen das zweite eine „Verzahnung“ von Recht und Technik darstelle. Das Vorhandensein lediglich eines übereinstimmenden Elements in den Vergleichsmarken reiche daher nicht aus, um eine mögliche markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu begründen.

Gegen diesen Beschluss legte die Widersprechende Beschwerde zum Bundespatentgericht ein.

Dort wurde die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Zeichenähnlichkeit ist zu gering, um für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen zu begründen (§ 9 Abs. 1 S. 2 MarkenG).

[…] Der Bundesgerichtshof hält es allerdings nicht für ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert. Nur bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer älteren Marke sei Verwechslungsgefahr zu bejahen (vgl. BGH Beschluss vom 11. Mai 2006, I ZB 28/04 – Rn. 18 – Malteserkreuz). Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Nicht die gesamte ältere Marke, die ihre Kennzeichnungskraft gerade aus der Verbindung zweier – für sich gesehen beschreibender – Elemente erhält und dadurch eine originäre Bedeutung gewinnt, findet sich in der jüngeren Marke wieder, sondern lediglich ein Element, das Paragrafenzeichen. Diesem Bestandteil ist per se keine besondere, das gesamte Zeichen allein prägende Kraft beizumessen, denn das Zahnrad tritt im Gesamteindruck auch nicht so weit in den Hintergrund, dass das Paragrafenzeichen prägen würde. Nur dann könnte aufgrund der Übereinstimmung zweier Zeichen im jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen sein (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang).

[…] Die Verschiedenartigkeit beider Zeichen durch die Art der Einbindung des Paragrafenzeichens im Gesamteindruck, legt für den Verkehr nicht nahe, dass es sich in beiden Fällen um Zeichen der Widersprechenden handeln könnte. Er wird nicht annehmen, dass die Widersprechende gleichermaßen rechtsberatend im Telekommunikationssektor und in einem technischen Bereich wie dem Maschinenbau auftritt und daher die Zeichen als Spartenkennzeichnung verwendet.

Quelle: Bundespatentgericht

ariel.ch: Marken- gegen Namensrecht

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat die The Procter & Gamble Company and Procter gemeinschaftlich mit der in Schwalbach am Taunus ansässigen Procter & Gamble Service GmbH die Domain ariel.ch erstritten.

Die Marke ARIEL ist in der Schweiz seit 1924 registriert.

Da der Vorname des Domainbesitzer Ariel lautet, musste das Schiedsgericht zwischen den Interessen der Markeninhaber und dem nach Schweizer Recht geschützten Namen abwägen.

Gegen den Domainbesitzer sprach die Tatsache die Domain seit fünf Jahren nicht für eine Webseite zu nutzen und im Schiedsverfahren trotz mehrerer Anschreiben keine Stellungnahme abgegeben zu haben.

Das Schiedsgericht ordnete daher die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: DCH2006-0012)
The Procter & Gamble Company and Procter & Gamble Service GmbH v. Ariel Hauser

BPat: CLASSE E

28 W (pat) 39/05

L e i t s a t z :

CLASSE E (im Anschluss an BGH GRUR 2001, 242 ff. – ClASSE E)

1. Bösgläubig i. S. v. §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bzw. i. S. v. §§ 107, 115, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG i. V. m Art. 5 MM, 6 quinquies PVÜ kann auch handeln, wer die mit der Eintragung einer Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich
unbedenkliche Sperrwirkung von vornherein zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will. Dabei ist das Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes nicht in allen Fällen zwingend erforderlich.

2. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, die sich registerrechtlich als Bösgläubigkeit im Anmeldezeitpunkt darstellt, ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche
Waren und Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat (vor allem mangels eigenem Geschäftsbetrieb bzw. einem konkreten Geschäftskonzept zur Benutzung durch Dritte) und die Marken im
Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.

Quelle: Bundespatentgericht

Harry Potter Autorin gewinnt Domain

Ganz ohne Zauberkraft hat die englische Schriftstellerin Joanne Rowling vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property WIPO ein Verfahren gewonnen.

Für den Erfolg im Schiedsverfahren um die Domain jkrowling.ir benötigte die Autorin, der weltweit mehr als 330 millionenfach verkauften Harry Potter Bücher, ihre weltweite Bekanntheit und eingetragene Marken für das Kennzeichen J K ROWLING.

Der iranische Domaininhaber gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: DIR2006-0004)
Joanne Rowling v. Hostine.net

Spiel, Satz, Domain

Der argentinische Tennisspieler David Nalbandian hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain davidnalbandian.com erstritten.

Nalbandian, aktuell die Nummer sieben der Tennisweltrangliste, konnte sich im Verfahren nicht auf eine Registermarke berufen, da sich seine argentinische Marke mit Priorität vom 27. Oktober 2005 noch im Anmeldestadium befindet.

Wie auch anderen bekannten Sportlern wurde Nalbandian vom Schiedsgericht eine sogenannte common law trademark, also eine gewohnheitsrechtliche Benutzungsmarke zuerkannt.

Eine böswillige Registrierung untermauerte der Kläger durch das Registrierungsdatum der Domain, erfolgte diese doch exakt an dem Tag, als Nalbandian durch sein Vorstossen in das Halbfinale in Wimbledon einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0963)
David Pablo Nalbandian v. Yuri Babayan