DPMA: Marken 2012

Marken
Im Jahr 2012 wurden in Deutschland 59 849 Marken angemeldet. 46 099 Marken wurden im Markenregister eingetragen, somit im Schnitt 185 Marken pro Arbeitstag. Die Zahl der Anmeldungen ging im Vergleich zum Jahr 2011 (64 052) um 6,6 Prozent zurück, die Eintragungen sanken um circa 10 Prozent (2011: 51 330).

Die meisten Markenanmeldungen stammen mit 12 568 weiterhin aus Nordrhein-Westfalen. Am kreativsten ist Hamburg mit 173 Anmeldungen je 100 000 Einwohner. Die Spitzenplätze der aktivsten Markenanmelder gehen an die Boehringer Ingelheim International GmbH (136 Anmeldungen), an die MIP METRO Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (103 Anmeldungen) sowie an die Vodafone D2 GmbH (87 Anmeldungen).

Rund 785 000 nationale Marken sind beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.

Quelle: Pressemitteilung DPMA

Markenanmeldungen 2012 – Deutschland verliert gegen den Trend

Zum 28.02.2013 wurden für das Jahr 2012 folgende Anzahl von Markenanmeldungen veröffentlicht:

Deutschland: 59.490
Vorjahr: 63.628
Veränderung: -6,51%

Europäische Gemeinschaftsmarke: 92.038
Vorjahr: 89.350
Veränderung: +3%

Österreich: 6.450
Vorjahr: 6.324
Veränderung: +1,99%

Schweiz: 15.896
Vorjahr: 15.209
Veränderung: +4,5%

Die Zahlen sind allerdings vorläufig uns werden sich in den nächsten Wochen noch geringfügig ändern. Den Trend werden diese Veränderungen allerdings nicht mehr umkehren können.

“Wir sind das Volk” Wortmarke wird gelöscht

Die Wortmarke “Wir sind das Volk” (Registernummer 30212625) ist in diesem Blog schon mehrfach besprochen worden. Nach Berichten der Leipziger Volkszeitung und des MDR wird die Marke jetzt gelöscht.

Gegen die Marke wurde ein Löschungsantrag wegen Verfalls nach §§ 49, 53 MarkenG gestellt. Da die Markeninhaber nicht innerhalb der Frist widersprochen haben, wurde die Eintragung der Marke nach § 53 Abs. 3 MarkenG ohne weitere Sacherörterung gelöscht.

Gegen den Beschluss des DPMA kann allerdings noch das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monat einzulegen.

Landgericht Köln verbietet „Lindt-Teddy“ auf Antrag von HARIBO

Eine Wettbewerbskammer des Kölner Landgerichts hat durch heute verkündetes Urteil die weitere Verbreitung des sog „Lindt-Teddys“, eines von der Lindt & Sprüngli AG (der Beklagten) vertriebenen in Goldfolie eingewickelten Schokoladenbären, auf Antrag der Fa. HARIBO (der Klägerin) untersagt.

Das Gericht hat sich damit der Auffassung der Klägerin angeschlossen, wonach die Verbreitung dieses Produkts gegen die für sie eingetragene deutsche Wortmarke „GOLDBÄREN“ verstoße und die Ausgestaltung des „Lindt Teddys“ der Beklagten nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes „GOLDBÄR“ darstelle. Der Verkehr stelle bei Anblick eines verkörperten Goldbären mit roter Schleife im Süßwarensegment unweigerlich eine Verbindung zu der Klägerin her. Dies gelte umso mehr, als die Verwendung der Bezeichnung „Goldbär“ für das Produkt der Beklagten auch durch die Bezeichnung des im Ostergeschäft durch die Beklagte erfolgreich vertriebenen bekannten Schokoladenhasens als „Goldhase“ nahe gelegt werde.

Demgegenüber hatte die Beklagte argumentiert, der „Lindt Teddy“ stelle eine logische und einheitliche Fortentwicklung ihrer eigenen Produktlinie dar. Bei der Teddybärenfigur handele es sich um eine auch von Mitbewerbern und insbesondere im Süßwarenbereich häufig verwendete Ausgestaltung. Zudem sei die Farbe Gold im Weihnachtsgeschäft eine übliche, die Festlichkeit hervorhebende Farbgebung. Die konkret gewählte Form sei herstellungsbedingt. Die Aufmachung orientiere sich an dem „Goldhasen“. Bewusst habe man aber auf die – nach Auffassung der Beklagten ohnehin rein beschreibende – Bezeichnung „Goldbär“ oder „Goldteddy“ verzichtet. Die Produkte der Parteien seien einander zudem auch nicht ähnlich, geschweige denn austauschbar.

Die Besonderheit des Verfahrens liegt darin, dass es bisher zu der Frage einer Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktgestaltung keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Der BGH hat aber zur Kollision einer Wort- mit einer Bildmarke einen Verstoß dann für möglich gehalten, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv vorliege, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist. Daran angelehnt hat das Landgericht nun entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Wortmarke auch dann vorliegt, wenn diese Wortmarke den in der dreidimensionalen Produktgestaltung verkörperten Sinngehalt wiedergibt. Im vorliegenden Fall sind – so die Kammer – diese Voraussetzungen auch unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes erfüllt, denn für das Schokoladenprodukt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name „Lindt Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. Bei dem Produkt handelt es sich um eine in goldene Folie eingewickelte Bärenfigur aus Schokolade. Zu dessen Benennung wird sich der Großteil der Verbraucher aber nicht der Bezeichnung „goldene Bärenfigur“, „goldfoliierter Bär“, „goldfarbener Schokoladenteddybär“ oder eines ähnlichen Begriffs bedienen. Die am nächsten liegende griffige Bezeichnung ist vielmehr – gerade auch angesichts der überragenden Bekanntheit der klägerischen Marke – der Begriff des „GOLDBÄREN“.

(Aktenzeichen des Landgerichts: 33 O 803/11).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterliegende Partei kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.
Der Entscheidungstext wird in den nächsten Tagen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (NRWE) im Internet abrufbar sein: www.nrwe.de

Quelle: Pressemitteilung LG Köln

“IP TRANSLATOR” – Konsequenzen aus dem Urteil

Nach Auskunft der Pressestelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Entscheidung “IP TRANSLATOR” des EuGH keine kurfristigen Auswirkungen auf die Arbeit der Markenabteilung. Anders als das HABM verfolgt das DPMA nicht das sogenannte „class headings cover all“ Prinzip. Bei diesem Prinzip umfasst die Benennung der Klassenüberschriftzen automatisch sämtlich der Nizzaklasse zugeordneten Waren oder Dienstleistungen.
Beim DPMA müssen die Waren oder Dienstleistungen, die dem Markenschutz unterliegen sollen, eindeutig benannt werden oder durch die Oberbegriffe abgedeckt seien.

Ein Beispiel aus der Klasse 35. Die Oberbegriffe lauten Werbung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Geschäftsführung. Beim “class headings cover all“ Prinzip wären bei Benennung dieser Oberbegriffe auch “Unternehmensberatung”, “Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit” und “Schaufensterdekoration” umfasst.

Aus Sicht des DPMA stellt sich aber auf Basis der “IP TRANSLATOR” Entscheidung die Frage, ob das Amt bei Benennung der Oberbegriffe Markenanmelder zur Konkretisierung oder Klarstellung auffordern muss.

Das HABM hat inzwischen ein Formular zur Erklärung in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen veröffentlicht.

Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache C-307/10 – “IP Translator”, müssen Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, die beigefügte Erklärung im PDF Format

Wurde diese Erklärung bei Einreichung der online Anmeldung nicht beigefügt, geht das Amt davon aus, dass Schutz nur für die in der Klassenüberschrift enthaltenen allgemeinen Angaben im wortwörtlichen Sinne beansprucht wird.