DPMA meldet Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen

Aus dem DPMA Newsletter 01/2026

Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen

Seit Mitte 2025 häufen sich Markenanmeldungen, bei denen sich Zweifel an der Redlichkeit des Anmelders aufdrängen. Teilweise werden Zeichen angemeldet, die Dritte bereits ohne Registerschutz am Markt nutzen – offenbar, um diese nach Eintragung unter Druck zu setzen. Als Ursachen gelten insbesondere KI-gestützte Recherchemöglichkeiten sowie Blockademechanismen mancher Online-Verkaufsplattformen zugunsten eingetragener Marken.

Das DPMA prüft Markenanmeldungen bei entsprechenden Verdachtsmomenten auf eine mögliche Bösgläubigkeit des Anmelders gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Vor einer Zurückweisung erhalten Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme.

Unternehmen ohne Registermarke sollten eine Anmeldung prüfen und relevante Register aufmerksam prüfen. Mehr dazu in unserem Hinweis vom 11. Februar 2026.

WIPO: Global Innovation Index Ranking 2025WIPO:

Die World Intellectual Property Organization WIPO hat die 18. Auflage des Global Innovation Index veröffentlicht.

Quelle: WIPO

Deutschland befindet sich unter den innovativsten Nationen auf dem Abstieg. Nach Platz 9 im Jahr 2024, rangiert DE nunmehr auf Platz 11 für das Berichtsjahr 2025.

DPMA: Porzellan, Kuckucksuhren, Messer: Neuer Schutz für regionale Erzeugnisse

Hersteller handwerklicher und industrieller Erzeugnisse können jetzt beim Deutschen Patent- und Markenamt europaweiten Schutz durch eine geografische Angabe beantragen – DPMA-Präsidentin: Geschützte Herkunftsangaben helfen, traditionelles Know-how zu erhalten sowie Wertschöpfung und Arbeitsplätze in den Regionen zu sichern

Pressemitteilung vom 16. Januar 2026

München. Messer aus Solingen, Porzellan aus Meißen, Kuckucksuhren aus dem Schwarzwald: Hersteller handwerklicher und industrieller Erzeugnisse mit Bezug zu einer bestimmten Region können für die Namen ihrer Produkte jetzt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) europaweiten Schutz als geografische Angabe beantragen. Grundlage für das Schutzrecht ist eine Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2023 (VO (EU) 2023/2411); nun ist mit dem Geoschutzreformgesetz die deutsche Ausführungsbestimmung in Kraft getreten.

„Geschützte Herkunftsangaben untermauern die Bedeutung regionaler Erzeugnisse und schaffen Bewusstsein für ihren Wert. Zudem helfen sie dabei, traditionelles Know-how in den entsprechenden Regionen zu erhalten, Wertschöpfung zu steigern und Arbeitsplätze vor Ort zu sichern“, sagt DPMA-Präsidentin Eva Schewior. „Wir als Deutsches Patent- und Markenamt freuen uns, dass wir als Anlaufstelle für unsere deutschen Hersteller dabei helfen können, regionale Kultur und Wirtschaftskraft zu stärken.“

Als geografische Angaben können Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet geschützt werden, deren Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind. Der bisher nur für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (Agricultural Geographical Indications, AGRI-GIs) vorgesehene einheitliche Schutz auf EU-Ebene wird mit der neuen europäischen Verordnung auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (Craft and Industrial Geographical Indications, CIGIs) erweitert.

Geschützt werden können alle Produkte, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden. Darunter fallen unter anderem Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Natursteine oder Glas. Voraussetzung für den Schutz als geografische Angabe ist, dass das Erzeugnis aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen muss. Die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses muss im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein. Zudem muss wenigstens einer der Produktionsschritte innerhalb des geografischen Gebiets durchgeführt werden. Potenzielle Erzeugnisse reichen nach Einschätzung der EU von Holzkunst aus dem Erzgebirge über Jenaer Glas und Mittenwalder Geigen bis hin zu Krawatten aus Krefeld oder Schweinfurter Kugellager. Eine Aufstellung mit Produkten aus zahlreichen deutschen Regionen finden Sie auf den Internetseiten des  Europäischen Amts für geistiges Eigentum, EUIPO.

Anträge auf das Eintragen einer geografischen Angabe für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sind nach der EU-Verordnung schon seit dem 1. Dezember zulässig. Das deutsche Gesetz benennt das DPMA als zuständige Stelle in Deutschland. Anträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse – bisher in der Zuständigkeit des DPMA – sind künftig bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzureichen.

Die elektronische Einreichung des Antrags beim DPMA ist über das  GIportal des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) möglich. Das Prüfungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der nationalen Phase prüft das DPMA den Antrag, führt gegebenenfalls ein nationales Einspruchsverfahren durch und leitet den Antrag nach erfolgreicher Prüfung an das EUIPO weiter. In der zweiten Phase führt das EUIPO das Verfahren auf Unionsebene fort und entscheidet abschließend über die Eintragung. Weitere Informationen finden Sie auf den  Internetseiten des EUIPO. Namen von handwerklichen und industriellen Produkten, für die eine Eintragung als geografische Angabe beantragt wurde beziehungsweise die als geografische Angabe eingetragen sind, werden im  elektronischen Unionsregister des EUIPO verzeichnet.

Quelle: Pressemitteilung Deutsches Patent- und Markenamt

BGH Terminankündigung

Verhandlungstermin am 7. Mai 2026 um 9:00 Uhr in Sachen  I ZB 58/25

(Zum markenrechtlichen Schutz der  Farbe Orange für eine Baumarktkette)


Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob eine Baumarktkette Markenschutz für die Farbe Orange beanspruchen kann. 

Sachverhalt

Die Parteien betreiben Baumarktketten. Die Markeninhaberin ist Inhaberin einer im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldeten abstrakten Farbmarke im Farbton Orange. Die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erfolgte auf der Grundlage eines von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke. Die Antragstellerinnen haben die Löschung der Marke beantragt. Sie sind der Ansicht, das Zeichen verfüge nicht über die für einen Schutz als Marke erforderliche Unterscheidungskraft, weil es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. 

Bisheriger Prozessverlauf:  

Das DPMA hat den Löschungsanträgen stattgegeben. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen. 

Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die angegriffene Marke sei gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG, § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aF zu löschen, weil sie nicht über die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Es seien keine besonderen Umstände erkennbar, aufgrund derer der angesprochene Verkehr die Farbe Orange als Herkunftshinweis ansehe und die angegriffene Marke daher von Haus aus unterscheidungskräftig sei. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft sei auch nicht nach § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden.  

Eine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Farbmarke könne weder für den Zeitpunkt der Markenanmeldung noch für den Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge festgestellt werden. Das von der Markeninhaberin im Eintragungsverfahren vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2012 sei mit methodischen Mängeln behaftet und der für den Anmeldezeitpunkt ermittelte Zuordnungsgrad von deutlich unter 50 % zu gering, um annehmen zu können, ein erheblicher Teil der angesprochenen Gesamtbevölkerung sehe in der Farbe Orange einen Herkunftshinweis auf die Markeninhaberin. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Anmeldezeitpunkt sechs der sieben umsatzstärksten Baumarktketten die Farbe Orange oder Rot verwendet hätten. Das von der Markeninhaberin im Löschungsverfahren eingereichte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2020, aus dem sich ein Zuordnungsgrad von knapp 50 % ergebe, könne mit Blick auf das von der Antragstellerin zu 1 vorgelegte, einen Zuordnungsgrad von lediglich 30 % ausweisende demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2021 den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht erbringen. Der mit Blick auf mögliche Mängel der Parteigutachten eingeschaltete gerichtliche Sachverständige habe die erheblichen Abweichungen nicht erklären können. Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens durch das Bundespatentgericht zur Verkehrsdurchsetzung der Marke sei mangels eines entsprechenden Antrags der beweispflichtigen Markeninhaberin nicht veranlasst gewesen. 

Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren Antrag auf Zurückweisung der Löschungsanträge weiter. 

Vorinstanz

BPatG – Beschluss vom 5. Juni 2025 – 29 W (pat) 24/18 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 

§ 8 MarkenG 

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, 

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, 

(…) 

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. 

§ 50 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung 

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist. 

§ 50 MarkenG aF in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (aF) 

(2) Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. (…)

Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof

EUIPO: Geografische Angaben für handwerkliche und gewerbliche Produkte

Neues EU-Schutzsystem für geografische Angaben für handwerkliche und gewerbliche Produkte tritt in Kraft
Die Europäische Union (EU) hat ein neues Regulierungssystem zum Schutz der Namen von handwerklichen und gewerblichen Produkten geschaffen, deren Qualität, Ruf oder andere Eigenschaften auf ihre geografische Herkunft zurückzuführen sind.

Ab dem 1. Dezember 2025 nimmt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Anträge auf Eintragung der Namen von Handwerks- und Industrieprodukten als geografische Angaben (CIGI) entgegen. Dies ist ein wichtiger Meilenstein für Produzenten, Gemeinden und regionale Wirtschaftszweige, der zur Erhaltung und Förderung des reichen handwerklichen und industriellen Erbes beitragen wird.

Quelle und weitere Informationen liefert EUIPO

Nizzaklassifikation 13. Auflage – Änderungen 2026

Am 1. Januar 2026 trat eine neue Ausgabe der Nizza-Klassifikation in Kraft, die 13. Ausgabe (Version 2026). Markenanmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden, werden nach dieser neuen Ausgabe klassifiziert.

Nizza 13 (2026) weist gegenüber der vorherigen Ausgabe mehrere wesentliche Änderungen auf, darunter Ergänzungen und Übertragungen von einer Klasse in eine andere.

Änderung: Ätherische Öle werden nach ihrem Verwendungszweck klassifiziert, daher werden diejenigen, die in der Herstellung verwendet werden, in Klasse 1 klassifiziert, und diejenigen, die zur Parfümierung verwendet werden, bleiben mit allen Duftstoffen in Klasse 3. Es wurde auch klargestellt, dass alle Lebensmittelaromen nun in Klasse 30 klassifiziert sind (während diejenigen, die ätherische Öle sind, zuvor in Klasse 3 klassifiziert worden sein könnten).

Korrekturbrillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen werden von Klasse 9 in Klasse 10 verschoben.

Einsatz- und Rettungsfahrzeuge:* Feuerwehrautos*, Feuerlöschboote und Rettungsboote werden von Klasse 9 in Klasse 12 verschoben.


Kupplungsbeläge werden aus Klasse 17 entfernt: Diese werden nun danach klassifiziert, ob sie für Landfahrzeuge (Klasse 12) bestimmt sind oder nicht (Klasse 7).

Sonnenschirme wurden in Klasse 18 in „Handsonnenschirme” geändert und Terrassenschirme wurden in Klasse 22 hinzugefügt, um deutlich zu machen, dass nur Handschirme und Handsonnenschirme in Klasse 18 klassifiziert sind.

Elektrisch beheizte Kleidung, die weder zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen noch für medizinische Zwecke bestimmt ist, wurde von Klasse 11 in Klasse 25 verschoben.

Yoga-Artikel wurden entsprechend ihrer Beschaffenheit in die entsprechenden Klassen eingeordnet. Yoga- und Meditationskissen befinden sich in Klasse 20, Yoga-Handschuhe in Klasse 25, Meditationsmatten in Klasse 27 und Yoga-Blöcke in Klasse 28.

In Bezug auf Dienstleistungen sind folgende Änderungen zu nennen:

Künstliche Intelligenz als Dienstleistung [AIaaS] wurde als neuer Eintrag in Klasse 42 aufgenommen.

Die Buchung und Vermittlung von Zugang zu Flughafenlounges wurde in Klasse 43 aufgenommen.

Änderungen bei der Vermietung von Brillen und Sonnenbrillen, die nun beide nur noch in Klasse 44 klassifiziert sind.

Quelle: EUIPO