BGH Terminankündigung

Verhandlungstermin am 7. Mai 2026 um 9:00 Uhr in Sachen  I ZB 58/25

(Zum markenrechtlichen Schutz der  Farbe Orange für eine Baumarktkette)


Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob eine Baumarktkette Markenschutz für die Farbe Orange beanspruchen kann. 

Sachverhalt

Die Parteien betreiben Baumarktketten. Die Markeninhaberin ist Inhaberin einer im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldeten abstrakten Farbmarke im Farbton Orange. Die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erfolgte auf der Grundlage eines von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke. Die Antragstellerinnen haben die Löschung der Marke beantragt. Sie sind der Ansicht, das Zeichen verfüge nicht über die für einen Schutz als Marke erforderliche Unterscheidungskraft, weil es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. 

Bisheriger Prozessverlauf:  

Das DPMA hat den Löschungsanträgen stattgegeben. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen. 

Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die angegriffene Marke sei gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG, § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aF zu löschen, weil sie nicht über die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Es seien keine besonderen Umstände erkennbar, aufgrund derer der angesprochene Verkehr die Farbe Orange als Herkunftshinweis ansehe und die angegriffene Marke daher von Haus aus unterscheidungskräftig sei. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft sei auch nicht nach § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden.  

Eine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Farbmarke könne weder für den Zeitpunkt der Markenanmeldung noch für den Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge festgestellt werden. Das von der Markeninhaberin im Eintragungsverfahren vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2012 sei mit methodischen Mängeln behaftet und der für den Anmeldezeitpunkt ermittelte Zuordnungsgrad von deutlich unter 50 % zu gering, um annehmen zu können, ein erheblicher Teil der angesprochenen Gesamtbevölkerung sehe in der Farbe Orange einen Herkunftshinweis auf die Markeninhaberin. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Anmeldezeitpunkt sechs der sieben umsatzstärksten Baumarktketten die Farbe Orange oder Rot verwendet hätten. Das von der Markeninhaberin im Löschungsverfahren eingereichte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2020, aus dem sich ein Zuordnungsgrad von knapp 50 % ergebe, könne mit Blick auf das von der Antragstellerin zu 1 vorgelegte, einen Zuordnungsgrad von lediglich 30 % ausweisende demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2021 den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht erbringen. Der mit Blick auf mögliche Mängel der Parteigutachten eingeschaltete gerichtliche Sachverständige habe die erheblichen Abweichungen nicht erklären können. Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens durch das Bundespatentgericht zur Verkehrsdurchsetzung der Marke sei mangels eines entsprechenden Antrags der beweispflichtigen Markeninhaberin nicht veranlasst gewesen. 

Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren Antrag auf Zurückweisung der Löschungsanträge weiter. 

Vorinstanz

BPatG – Beschluss vom 5. Juni 2025 – 29 W (pat) 24/18 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 

§ 8 MarkenG 

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, 

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, 

(…) 

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. 

§ 50 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung 

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist. 

§ 50 MarkenG aF in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (aF) 

(2) Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. (…)

Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof

EUIPO: Geografische Angaben für handwerkliche und gewerbliche Produkte

Neues EU-Schutzsystem für geografische Angaben für handwerkliche und gewerbliche Produkte tritt in Kraft
Die Europäische Union (EU) hat ein neues Regulierungssystem zum Schutz der Namen von handwerklichen und gewerblichen Produkten geschaffen, deren Qualität, Ruf oder andere Eigenschaften auf ihre geografische Herkunft zurückzuführen sind.

Ab dem 1. Dezember 2025 nimmt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Anträge auf Eintragung der Namen von Handwerks- und Industrieprodukten als geografische Angaben (CIGI) entgegen. Dies ist ein wichtiger Meilenstein für Produzenten, Gemeinden und regionale Wirtschaftszweige, der zur Erhaltung und Förderung des reichen handwerklichen und industriellen Erbes beitragen wird.

Quelle und weitere Informationen liefert EUIPO

Nizzaklassifikation 13. Auflage – Änderungen 2026

Am 1. Januar 2026 trat eine neue Ausgabe der Nizza-Klassifikation in Kraft, die 13. Ausgabe (Version 2026). Markenanmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden, werden nach dieser neuen Ausgabe klassifiziert.

Nizza 13 (2026) weist gegenüber der vorherigen Ausgabe mehrere wesentliche Änderungen auf, darunter Ergänzungen und Übertragungen von einer Klasse in eine andere.

Änderung: Ätherische Öle werden nach ihrem Verwendungszweck klassifiziert, daher werden diejenigen, die in der Herstellung verwendet werden, in Klasse 1 klassifiziert, und diejenigen, die zur Parfümierung verwendet werden, bleiben mit allen Duftstoffen in Klasse 3. Es wurde auch klargestellt, dass alle Lebensmittelaromen nun in Klasse 30 klassifiziert sind (während diejenigen, die ätherische Öle sind, zuvor in Klasse 3 klassifiziert worden sein könnten).

Korrekturbrillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen werden von Klasse 9 in Klasse 10 verschoben.

Einsatz- und Rettungsfahrzeuge:* Feuerwehrautos*, Feuerlöschboote und Rettungsboote werden von Klasse 9 in Klasse 12 verschoben.


Kupplungsbeläge werden aus Klasse 17 entfernt: Diese werden nun danach klassifiziert, ob sie für Landfahrzeuge (Klasse 12) bestimmt sind oder nicht (Klasse 7).

Sonnenschirme wurden in Klasse 18 in „Handsonnenschirme” geändert und Terrassenschirme wurden in Klasse 22 hinzugefügt, um deutlich zu machen, dass nur Handschirme und Handsonnenschirme in Klasse 18 klassifiziert sind.

Elektrisch beheizte Kleidung, die weder zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen noch für medizinische Zwecke bestimmt ist, wurde von Klasse 11 in Klasse 25 verschoben.

Yoga-Artikel wurden entsprechend ihrer Beschaffenheit in die entsprechenden Klassen eingeordnet. Yoga- und Meditationskissen befinden sich in Klasse 20, Yoga-Handschuhe in Klasse 25, Meditationsmatten in Klasse 27 und Yoga-Blöcke in Klasse 28.

In Bezug auf Dienstleistungen sind folgende Änderungen zu nennen:

Künstliche Intelligenz als Dienstleistung [AIaaS] wurde als neuer Eintrag in Klasse 42 aufgenommen.

Die Buchung und Vermittlung von Zugang zu Flughafenlounges wurde in Klasse 43 aufgenommen.

Änderungen bei der Vermietung von Brillen und Sonnenbrillen, die nun beide nur noch in Klasse 44 klassifiziert sind.

Quelle: EUIPO

BGH: Miss Moneypenny

Nr. 224/2025 vom 04.12.2025

Kein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur “Miss Moneypenny”


Kein Werktitelschutz für den Namen der  

Filmfigur “Miss Moneypenny” 

Urteil vom 4. Dezember 2025 – I ZR 219/24 

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Namen der Filmfigur “Miss Moneypenny” kein Werktitelschutz zukommt. 

Sachverhalt: 

Die Klägerin ist auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der “James Bond”-Serie im Copyright-Vermerk als Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an diesen Filmwerken benannt. Seit 1962 erschienen bislang 25 “James Bond”-Filme. In diesen Filmen stellen die Figur “James Bond” einen für den britischen Geheimdienst MI6 tätigen Geheimagenten und die Figur “Moneypenny” oder “Miss Moneypenny” die Sekretärin des Leiters beziehungsweise der Leiterin des Geheimdiensts “M” dar. Nach dem Neustart der “James Bond”-Filmreihe im Jahr 2006 kam die Figur “Moneypenny” oder “Miss Moneypenny” in den ersten beiden Filmen nicht vor. Sie erschien wieder in dem 2012 veröffentlichten Film “Skyfall” als eine jüngere “Eve Moneypenny”.  

Die Beklagte zu 1 benutzt die Bezeichnungen “MONEYPENNY” und “MY MONEYPENNY” zur Bewerbung von Sekretariatsdienstleistungen und Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen, die von Lizenznehmern in einem Franchise-System in Deutschland erbracht werden. Die Beklagte zu 2 ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 und Inhaberin einer deutschen Wortmarke “MONEYPENNY”, einer international registrierten Wortmarke “MONEYPENNY” sowie verschiedener Internetdomains mit dem Bestandteil “moneypenny”. 

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Filmfigur “Miss Moneypenny” handele es sich um ein selbständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk. Die Benutzung der Bezeichnungen “MONEYPENNY” und “MY MONEYPENNY” durch die Beklagten verletze das an der Bezeichnung für die Filmfigur bestehende Werktitelrecht, zu dessen Geltendmachung sie befugt sei. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung einschließlich Domainlöschung, Firmenänderung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung von Gutachterkosten, die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Markenlöschung in Anspruch. 

Bisheriger Prozessverlauf:  

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. 

Mit ihrer vom Berufungsgericht beschränkt auf Ansprüche aus Werktitelschutz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. 

Die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz sind unbegründet, weil die Filmfigur “Miss Moneypenny” kein bezeichnungsfähiges Werk ist und ihr Name deshalb keinen Werktitelschutz genießt. 

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen kann. Voraussetzung für diesen Schutz ist allerdings, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Fiktive Figuren stellen regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis dar, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiert. Das weitere Erfordernis der Bezeichnungsfähigkeit erfordert aber eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur muss in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein. 

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die für einen Titelschutz der Bezeichnung “Moneypenny” erforderliche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur nicht gegeben. Es fehlt sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der “Miss Moneypenny” in den “James Bond”-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben werden, ist unerheblich, weil die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbietet, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.  

Quelle: Pressemitteilung BGH

DPMA: Schutz geografischer Angaben gemäß EU-Verordnung

Schutz für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (ab 1. Dezember 2025)

Als geografische Angaben können Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet geschützt werden, deren Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind.

Der bisher nur für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (Agricultural Geographical Indications, AGRI-GIs) vorgesehene einheitliche Schutz auf EU-Ebene wird nun auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (Craft and Industrial Geographical Indications, CIGIs) erweitert. Die Namen solcher Erzeugnisse können ab dem 1. Dezember 2025 durch eine zentrale, unionsweit gültige Eintragung als geografische Angabe geschützt werden. Rechtsgrundlage ist die  Verordnung (EU) 2023/2411 mit den künftigen deutschen Ausführungsbestimmungen im MarkenG.

Ziel des neuen Schutzrechts

Durch den Schutz als geografische Angabe sollen das regionale Handwerk und die traditionelle Industrie gefördert, Nachahmungen verhindert und der wirtschaftliche Wert der Erzeugnisse gesichert werden. Anträge auf Eintragung können in der Regel nur von Erzeugergemeinschaften gestellt werden. Eine eingetragene geografische Angabe verleiht ein kollektives Schutzrecht, das europaweiten Schutz gegen die widerrechtliche Verwendung des geschützten Namens bietet.

Welche Produkte können als geografische Angabe geschützt werden?

Geschützt werden können alle Erzeugnisse, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen herstellt werden. Darunter fallen u.a. Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Natursteine oder Glas.

Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe

  • Das Erzeugnis muss aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen,
  • die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses muss im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein, und
  • wenigstens einer der Produktionsschritte muss innerhalb des geografischen Gebiets erfolgen.

Für jedes Erzeugnis wird eine Produktspezifikation mit einer genauen Produktbeschreibung erstellt. Nur Produkte, die diesen Anforderungen entsprechen, dürfen unter der geschützten geografischen Bezeichnung angeboten werden.

Zuständigkeiten und Prüfungsverfahren

Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe können ab dem 1. Dezember 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als zuständiger nationaler Behörde gestellt werden. Das Prüfungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der nationalen Phase prüft das DPMA den Antrag, führt ggf. ein nationales Einspruchsverfahren durch und leitet den Antrag nach erfolgreicher Prüfung an das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) weiter. In der zweiten Phase führt das EUIPO das Verfahren auf Unionsebene fort und entscheidet abschließend über die Eintragung. Weitere Informationen finden Sie  hier.

Soweit bereits ein schon bisher möglicher spezifischer Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf nationaler Ebene besteht – in Deutschland ist die Bezeichnung “Solingen” für Schneidwaren gemäß der Solingenverordnung geschützt sowie die Bezeichnung “Glashütte” für Uhren gemäß der Glashütteverordnung – endet dieser nationale Schutz am 2. Dezember 2026, sofern bis dahin kein wirksamer Antrag auf EU-weiten Schutz nach Art. 70 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellt worden ist.

Unionsregister für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

Namen von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen, für die eine Eintragung als geografische Angabe beantragt wurde bzw. die als geografische Angabe eingetragen sind, werden im elektronischen Unionsregister verzeichnet.
Dieses Register wird zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – am 1. Dezember 2025 – über die Website des EUIPO öffentlich abrufbar sein.

Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt

Markenstreit TUI gegen Edeka

Sind die nachfolgenden Zeichen verwechslungsfähig ähnlich?

Über den Widerspruch der TUI Cruises GmbH auf Basis der prioritätsälteren Marke “Hideki” gegen die Unionsmarkenanmeldung “EDEK.I” der
EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG muss das Europäische Markenamt EUIPO jetzt entscheiden.

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