DPMA: Schutz geografischer Angaben gemäß EU-Verordnung

Schutz für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (ab 1. Dezember 2025)

Als geografische Angaben können Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet geschützt werden, deren Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind.

Der bisher nur für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (Agricultural Geographical Indications, AGRI-GIs) vorgesehene einheitliche Schutz auf EU-Ebene wird nun auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (Craft and Industrial Geographical Indications, CIGIs) erweitert. Die Namen solcher Erzeugnisse können ab dem 1. Dezember 2025 durch eine zentrale, unionsweit gültige Eintragung als geografische Angabe geschützt werden. Rechtsgrundlage ist die  Verordnung (EU) 2023/2411 mit den künftigen deutschen Ausführungsbestimmungen im MarkenG.

Ziel des neuen Schutzrechts

Durch den Schutz als geografische Angabe sollen das regionale Handwerk und die traditionelle Industrie gefördert, Nachahmungen verhindert und der wirtschaftliche Wert der Erzeugnisse gesichert werden. Anträge auf Eintragung können in der Regel nur von Erzeugergemeinschaften gestellt werden. Eine eingetragene geografische Angabe verleiht ein kollektives Schutzrecht, das europaweiten Schutz gegen die widerrechtliche Verwendung des geschützten Namens bietet.

Welche Produkte können als geografische Angabe geschützt werden?

Geschützt werden können alle Erzeugnisse, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen herstellt werden. Darunter fallen u.a. Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Natursteine oder Glas.

Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe

  • Das Erzeugnis muss aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen,
  • die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses muss im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein, und
  • wenigstens einer der Produktionsschritte muss innerhalb des geografischen Gebiets erfolgen.

Für jedes Erzeugnis wird eine Produktspezifikation mit einer genauen Produktbeschreibung erstellt. Nur Produkte, die diesen Anforderungen entsprechen, dürfen unter der geschützten geografischen Bezeichnung angeboten werden.

Zuständigkeiten und Prüfungsverfahren

Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe können ab dem 1. Dezember 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als zuständiger nationaler Behörde gestellt werden. Das Prüfungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der nationalen Phase prüft das DPMA den Antrag, führt ggf. ein nationales Einspruchsverfahren durch und leitet den Antrag nach erfolgreicher Prüfung an das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) weiter. In der zweiten Phase führt das EUIPO das Verfahren auf Unionsebene fort und entscheidet abschließend über die Eintragung. Weitere Informationen finden Sie  hier.

Soweit bereits ein schon bisher möglicher spezifischer Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf nationaler Ebene besteht – in Deutschland ist die Bezeichnung “Solingen” für Schneidwaren gemäß der Solingenverordnung geschützt sowie die Bezeichnung “Glashütte” für Uhren gemäß der Glashütteverordnung – endet dieser nationale Schutz am 2. Dezember 2026, sofern bis dahin kein wirksamer Antrag auf EU-weiten Schutz nach Art. 70 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellt worden ist.

Unionsregister für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

Namen von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen, für die eine Eintragung als geografische Angabe beantragt wurde bzw. die als geografische Angabe eingetragen sind, werden im elektronischen Unionsregister verzeichnet.
Dieses Register wird zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – am 1. Dezember 2025 – über die Website des EUIPO öffentlich abrufbar sein.

Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt

Markenstreit TUI gegen Edeka

Sind die nachfolgenden Zeichen verwechslungsfähig ähnlich?

Über den Widerspruch der TUI Cruises GmbH auf Basis der prioritätsälteren Marke “Hideki” gegen die Unionsmarkenanmeldung “EDEK.I” der
EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG muss das Europäische Markenamt EUIPO jetzt entscheiden.

Was meinen die MarkenBlog-Leser?

Sind die Marken verwechslungsfähig?

View Results

Schweiz: Apple vs. Apfelkiste.ch

Die Aargauer Zeitung berichtet über die Entscheidung des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum IGE im Widerspruchsverfahren gegen die Marke “Apfelkiste.ch”.

Im ersten Moment denkt der Leser möglicherweise an die alte “Apfelkind“-Geschichte. Aber ein Blick auf die Webseite Apfelkiste.ch liefert immerhin einen Eindruck, warum Apple not amused war.

Quelle: apfelkiste.ch

Das IGE attestierte  den Marken jedoch nennenswerte Unterschiede, schloss eine Verwechslungsgefahr aus und wies die Widersprüche von Apple zurück.

MarkenG schlägt DSGVO

Vor einigen Tagen hatte ich über den Versuch eines Markenanmelders berichtet, seine personenbezogenen Anmelderdaten und die Zustellanschrift zur Markenanmeldung aus dem Markenregister löschen zu lassen.

Über den Anspruch auf Löschung gem. ART 17 DSGVO musste das DPMA als verantwortliche Stelle entscheiden. Nach Auskunft der Pressestelle des DPMA werden deratige Anträge nur äußerst selten gestellt. Daher dauerte die Bearbeitung des Antrages ein paar Tage.

Jetzt werden die Anmelderangaben wieder vollständig im Markenregister geführt.

LEGO vs Betonblock

Focus berichtet über den Streit von LEGO mit dem niederländischen Unternehmen Betonblock, das Stahlformen für Betongussteile herstellt. Dem dänischen Spielzeugproduzenten stößt dabei wohl die folgende Beschreibung von der Webseite des beklagten Unternehmens auf:

Noppensystem ähnlich wie bei LEGO-Steinen

Die Betonblöcke aus den Betonblock®-Gussformen werden dank der Noppen auf der Oberseite des Blocks oftmals mit den bekannten LEGO-Steinen verglichen. Dank des Noppensystems lassen sich die Legoblöcke mühelos stapeln und bilden eine stabile Konstruktion. 

Quelle: Betonblock.com

OMAS GEGEN RECHTS – oder MarkenG vs DSGVO

Die OMAS GEGEN RECHTS, sind laut Wikipedia eine seit
2017 bestehende parteiunabhängige Bürgerinitiative, die in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Südtirol durch lose organisierte Ortsgruppen in Erscheinung tritt. Die Omas gegen Rechts engagieren sich ehrenamtlich unter anderem durch Demonstrationen und andere Aktionen für Toleranz und gegen Rechtsextremismus.

Im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit setzen sich die OMAS GEGEN RECHTS auch mit der AfD auseinander und fordern z.B. die Einleitung eines AfD-Verbots.

Jetzt haben die OMAS GEGEN RECHTS ein markenrechtliches Problem. Am 12.02.2025 wurde von dritter Seite die folgende Wort-/Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt.

Anmeldenummer 3020252052433
Quelle: DPMA

Die Marke beansprucht Schutz für Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 40.

Offenbar als Reaktion auf diese Markenanmeldung wurde am 15.03.2025 die Wortmarke ” OMAS GEGEN RECHTS” Anmeldenummer 3020252090173 angemeldet. Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 40 und 41. Die Anmelderangaben zur Markenanmeldung sind noch unklar, als Zustelladresse wird OMAS GEGEN RECHTS in Gütersloh angegeben.

Die Neue Westfälische Zeitung (der komplette Artikel befindet sich hinter einer Paywall) berichtet über den Markenstreit und die Vermutung, dass der Anmelder der Wort-/Bildmarke AfD-Nähe aufweist.

So weit, so alltäglich – interessant wird es beim Blick auf die Anmelderangaben im Markenregister.

Quelle: register.dpma.de

Anonymisierte Anmelderangaben? Und woher weiß dann die Neue Westfälische wer der Anmelder ist und kann ihn politisch verorten?

Auf meine Anfrage zu den anonymisierten Anmelderangaben teilt die Pressestelle des DPMA mit, dass einige Zeit nach der Markenanmeldung ein Antrag des Markenanmelder auf Löschung der Daten gem. ART 17 DSGVO einging. Über diesen Antrag wird aktuell entschieden und mit einer Entscheidung sei kurzfristig zu rechnen.

Artikel 17 der DSGVO regelt das Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Er regelt aber auch, wann das Recht auf Löschung nicht gilt – möglicherweise hat der Markenanmelder also nicht bis zum Absatz 3 gelesen. Denn die Pflicht bei der Markenanmeldung Angaben zu machen, die die Identität des Markenanmelders feststellbar machen und auch die Veröffentlichung dieser Daten wird im Markengesetz geregelt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, daher sollten die vollständigen Anmelderangaben in Kürze wieder im Markenregister einsehbar sein.

Fazit: Netter, aber untauglicher Versuch!

P.S. Vielen Dank an die Pressestelle des DPMA für die schnelle und äußert freundliche Bearbeitung meiner Anfrage.