Teekesselchen – oder wie man überraschend an Schusswaffen gerät

Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet Markenanmeldern über eine Onlineplattform eine einfache und schnelle Möglichkeit selbst eine Marke anzumelden. Dabei werden Formulierungen für Waren oder Dienstleistungen aus einer Datenbank mit akzeptierten Formulierungen bereitgestellt. Leider gibt es aber gleichnamige Waren, die in unterschiedlichen Klassen eingruppiert sind und völlig unterschiedliche Produkte bezeichnen. Hier gilt es im Zweifel über die Klassennummer abzuprüfen welches Produkt gemeint ist.

Bleibt diese Prüfung aus, so beansprucht der Anbieter von Bergsteiger- und Kletterausrüstung – wie jüngst geschehen – irrtümlich den Schutz für Karabiner in der Klasse 13 und hat so eine Marke für ein meist kurzläufiges Gewehr.

Falls den Markenblog Lesern noch weitere Teekesselchen einfallen, freue ich mich über einen Kommentar.

Ein markiges 2017

Das MarkenBlog wünscht allen Lesern ein erfolgreiches und markenstarkes Jahr 2017!
Dazu gibt es die passenden Fundstücke aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts:


Markennummer 302013000410
Nizzaklasse 03, 09, 16, 18, 25, 30, 31, 35, 38, 41, 44, 45


Markennummer 302013024254
Nizzaklasse 08, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 25, 26, 28, 31, 35, 39, 41, 43, 44


Markennummer 302013046829
Nizzaklasse 35, 41, 42


Markennummer 302013047822
Nizzaklasse 25, 35, 41


Markennummer 302014074307
Nizzaklasse 35, 41, 42


Markennummer 302015030870
Nizzaklasse 04, 09, 14, 16, 18, 20, 21, 25, 30, 32, 39, 41, 45


Markennummer 302015051801
Nizzaklasse 35, 36, 38, 39, 41, 43, 44


Markennummer 302016002757
Nizzaklasse 16, 35, 41


Markennummer 302016002849
Nizzaklasse 16, 35, 41


Markennummer 302016019545
Nizzaklasse 35, 41


Markennummer 302016026324
Nizzaklasse 09, 14, 16, 18, 24, 25, 26, 28, 32, 33, 35, 38, 41, 42, 43, 45


Markennummer 302016032565
Nizzaklasse 16


Markennummer 302016224076
Nizzaklasse 35, 39, 41

Quelle: DPMA

OLG Hamburg zur Verwechslungsfähigkeit gleichnamiger Druckereierzeugnisse

Das OLG Hamburg sieht mangels Warenidentität keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke “MIRA”, eingetragen für “Druckereierzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)” und dem Zeitschriftentitel “Mira” für eine Frauenzeitschrift.

via Online & Recht

Und wir lernen daraus, dass man das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht unnötig einschränken sollte.