BPat zur Marke GEORG-SIMON-OHM

32 W (pat) 165/04

§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG

Leitsatz:

GEORG-SIMON-OHM

1. Die Namen bekannter historischer (verstorbener) Personen sind Teil des der Allgemeinheit zustehenden kulturellen Erbes und werden im allgemeinen nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Produkten oder Dienstleistungsangeboten zugeordnet. Ihnen fehlt daher in der Regel ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

2. Eine andere Beurteilung ist für Dienstleistungen von Hochschulen angebracht, deren Zahl überschaubar ist und die bereits bisher vielfach aufgrund gesetzlicher Regelung oder kraft Tradition die Namen historischer Personen führen, die einen Bezug zu ihnen oder der betreffenden Stadt aufweisen.

3. GEORG-SIMON-OHM u. a. schutzfähig für Dienstleistungen der Erziehung und Ausbildung im Hochschulbereich, auch auf Gebieten der Technik und Naturwissenschaft, sowie für Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten.

Quelle: Bundespatentgericht

Auktionssender Arena ändert seinen Namen

Die WELT berichtet über den Namenswechsel des TV-Senders.

Nach Informationen der WELT wird die Münchner Firma ihre TV-Marke bis 31. März umbenennen und damit dem neuen, gleichnamigen Fußball-Kanal “Arena Bundesliga” freie Bahn lassen.

Auf markenrechtliche Problematiken mit dem Kennzeichen ARENA hatte das BerlinBlawg bereits im Dezember hingewiesen.

BPat zur geografischen Herkunftsbezeichnung

32 W (pat) 193/04

§ 8 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz:

PORTLAND

1. Der Name mehrerer ausländischer Städte, von denen zumindest eine dem durchschnittlich informierten inländischen Verkehr (Mitbewerbern ebenso wie Endverbrauchern) bekannt ist, kann als geographische Herkunftsangabe dienen, wenn die beanspruchten Waren mit dieser Stadt (z.B. weil diese für einen bestimmten Lebensstil steht oder dort entsprechende Fabrikationsstätten vorhanden sind) in Verbindung gebracht werden können.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Bezeichnung der betreffenden Stadt üblicherweise ein lokalisierender Zusatz (z.B. der Name eines Bundesstaats der USA) hinzugefügt wird (vgl. Senatsbeschluss BlPMZ 2005, 268 = GRUR 2005, 677 – Newcastle; z. T. abweichend von BPatG Mitt 1991, 98 – Santiago).

3. „PORTLAND“ für solche Produkte des Lebensmittelsektors (und mit diesen in Verbindung stehenden Haushaltswaren), welche typischerweise zusammen mit Fleisch konsumiert werden, nicht schutzfähig.

Quelle: Bundespatentgericht

Schutzrechte boomen

Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert per Pressemitteilung über die Schutzrechtsanmeldungen im Jahr 2005.

Mit fast 71 000 Markenanmeldungen wurde das Jahresergebnis 2004 (rund 66 000) um gut 7 Prozent übertroffen. Auch bei den Patenten setzt sich der Aufwärtstrend fort. Mit über 60 000 Anmeldungen erreichten letztes Jahr fast 1 000 zusätzliche Anträge die Behörde.

Kunstfreiheit gegen Markenrecht

Markenbusiness berichtet über Entscheidungen des OLG Hamburg zur Verwendung von Marken auf sogenannten Abi-T-Shirts.

Endlich haben Abiturienten eine Antwort, auf eine Frage, die sie während ihrer ganzen Abiturzeit bewegen dürfte: Was darf auf meinem Abi-T-Shirt stehen? Das OLG Hamburg hat in zwei Entscheidungen zum Logo von AOL sowie der Abkürzung “Trabi 03” klar gestellt, wie die Kunstfreiheit das Markenrecht in seine Schranken verweisen kann.