Taschenmesser auf der CeBIT beschlagnahmt

Markenbusiness berichtet über die Maßnahmen gegen Plagiate des Victorinox Taschenmessers mit integriertem USB-Stick auf der diejährigen CeBIT.

Zwei Ausstellungsstände wurden durch den Gerichtsvollzieher und mit Polizeiunterstützung vollständig geräumt, in weiteren Fällen konnten Fälschungen und Werbematerial eingezogen oder geschwärzt werden. Insgesamt registrierte das Unternehmen nach eigener Auskunft sieben Verletzungsfälle.

BPatG: Ristorante

Aktenzeichen: 32 W (pat) 134/04

L e i t s ä t z e :

Ristorante

1. Werden zum Nachweis der Durchsetzung einer angemeldeten Marke (§ 8 Abs. 3 MarkenG) sowohl Angaben zu Marktanteil, Absatz, Umsatz und Werbeaufwand, die durch eidesstattliche Versicherungen und Studien von Marktforschungsunternehmen gestützt sind, als auch eine Verbraucherbefragung zur Bekanntheit im Verkehr der unter der Marke angebotenen Waren vorgelegt, so sind sämtliche Unterlagen und die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nrn. 49, 54 – Chiemsee; GRUR 2002, 804, Nrn. 60, 65 – Philips).

2. Zu den beteiligten Verkehrskreisen i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG zählt bei Alltagserzeugnissen des Lebensmittelsektors (hier: Tiefkühlpizza), als deren Abnehmer grundsätzlich jeder Verbraucher in Betracht kommt, die Gesamtbevölkerung (vgl. für Dienstleistungen Senatsbeschluss BPatGE 48, 118 = GRUR 2004, 685, 690 – LOTTO; bestätigt durch BGH GRUR 2006, 760, 762). Als nicht beteiligte Kreise könnten nur jene ausgeschieden werden, welche auf eine entsprechende Frage hin erklären, dass sie den Erwerb und die Verwendung von Tiefkühlpizza kategorisch ablehnen.

3. Der nach deutscher Rechtsprechung bisher generell maßgebliche Mindestzuordnungsgrad von 50 % in allgemeinen Verkehrskreisen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHOEN) ist nicht starr zu handhaben (so bereits BGH GRUR 2006, 760, 762 – LOTTO). Bei Vorliegen besonderer Umstände, z. B. langer Dauer der Benutzung (hier über 20 Jahre), beträchtlichem Marktanteil (hier um die 25 %), hohen Umsatzzahlen (hier im Schnitt der letzten Jahre um die 200 Mio. EURO), kontinuierlichen Werbemaßnahmen,
sehr geringer Anzahl von Fehlzuordnungen zu konkret anderen Unternehmen (hier 5,3 %), reicht auch ein Zuordnungsgrad von knapp unter 50 % zur Überwindung des Schutzhindernisses der von Hause aus fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) aus.

4. Bei der statistischen Auswertung einer Verbraucherumfrage muss die Fehlertoleranz (nach der Gaußschen Verteilungskurve) berücksichtigt werden (neuere Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 17.5.2006, 32 W (pat) 39/03 – Kinder, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 19.7.2006, 32 W (pat) 217/04 – SCHÜLERHILFE).

5. Die – nicht unmittelbar warenbeschreibende – Bezeichnung „Ristorante“ hat sich im Verkehr als Marke für „Tiefkühlpizza“ durchgesetzt.

Quelle: Bundespatentgericht

HABM Jahresbericht

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat seinen Jahresbericht 2006 (28 Seiten PDF-Format) veröffentlicht.

2006 war in der Anzahl der beim HABM eingereichten Gemeinschaftsmarkenanmeldungen eine Steigerung um fast 20 %, zu verzeichnen, was zusammen mit den Verlängerungen von über 75 % der Gemeinschaftsmarken (GM), die im ersten Jahr der Tätigkeit des HABM 1996 und 1997 eingereicht wurden, für eine arbeitsreiche Zeit hier in Alicante sorgte.
Die GM-Anmeldungen überstiegen zum ersten Mal überhaupt die 70 000er Marke, 13 000 davon gingen über das Madrider Protokoll ein, und das Amt verwaltet nun über 500 000 Markenakten. Die Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern erfuhren mit fast 18 000 ebenfalls eine Aufwärtsentwicklung und sowohl die Marken- als auch die Geschmacksmusterabteilung machten eine erhebliche Umstrukturierung durch, um den Benutzerbedürfnissen durch eine dynamischere und effizientere Bearbeitung der Anmeldungen besser zu entsprechen.