BGH: Euro Telekom

I ZR 137/04

MarkenG § 15

Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2

Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus).

Quelle: Bundesgerichtshof

USA: Bon Jovi vs. Mijovi

Markenbusiness berichtet über den Markenstreit zwischen dem Rockstar und einem Getränkeproduzenten.

Der Sänger Bon Jovi geht gegen einen amerikanischen Geschäftsmann vor, der ein kaffeebasiertes Getränk namens „Mijovi“ verkauft. Der in New Jersey niedergelassene Marcos Carrington nutzt für die Werbekampagnen seines Produkts außerdem die Bezeichnungen „itsmilife“ und „itsmienergy“. Bon Jovi sieht darin eine Anlehnung an seinen Superhit „It’s My Life“.

BGH: Consulente in marchi

I ZB 47/06

MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 104

Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.

Quelle: Bundesgerichtshof

Schweiz und China bilden Arbeitsgruppe zum Geistigen Eigentum

Anlässlich der Wirtschaftsmission von Frau Bundesrätin Doris Leuthard nach China lancierten der chinesische Handelsminister Bo Xilai und Bundesrätin Leuthard am 8. Juli 2007 in Beijing mit einer Deklaration offiziell den bilateralen schweizerisch-chinesischen Dialog zum geistigen Eigentum.

Im Rahmen dieses Dialoges sollen für die schweizerische Wirtschaft wichtige Themen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums in China behandelt werden. Ein Schwerpunkt soll dabei auf der mangelnden Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen in China liegen.

Quelle: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Brezn-Streit

Um die Brezn als Münchner Traditionsgebäck ist ein Streit entbrannt. Ausgerechnet eine Brezn in Herzform sorgt in der Weltstadt mit Herz für Zwist: Zwei Münchner haben für ihre herzige Brezn einen markenrechtlichen Schutz beantragt – dagegen laufen die Bäcker Sturm.

Quelle: Augsburger Allgemeine

Eine entsprechende Markenanmeldung läßt sich in den Registern des DPMA und HABM derzeit nicht ermitteln.
Und der Status möglicher Schutzrechte scheint auch bereits Gegenstand gerichtlicher Verfügungen zu sein. So berichtet PR-Inside:

Als Reaktion auf die Lizenzforderungen der Brezn-Partner Luger und Kröner hat die Bäckerinnung nun eine einstweilige Verfügung erwirkt. Demnach droht für die Behauptung, die herzförmige Brezn sei geschützt, ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro.

Bevor der Streit noch weiter eskaliert sei den Kontrahenten die Peace Brezn (Registernummer: 30322499) ans Herz gelegt!