pmdm hat eine sehenswerte Galerie gefälschter Marken zusammengestellt.
Category: Link
Linktipp: IP Panaorama
Produktpiraterie: Unternehmen zu 34.000 EUR Schadenersatz verurteilt
Die französische Supermarktkette Auchan und zwei Schuhhersteller sind in China wegen Markenrechtsverletzung verurteilt worden. Ein Gericht in Shanghai verdonnerte die drei Unternehmen zu einer Schadensersatzzahlung von insgesamt 34.000 Euro. Die Schuhfabrikanten hatten ein bekanntes, dem Basketball-Star Michael Jordan gewidmetes Sportschuhmodell der Marke Nike kopiert.
Quelle: Markenbusiness
HABM: Änderungen bei der Praxis in Widerspruchsverfahren
Mitteilung Nr. 5/07 des Präsidenten des Amtes vom 12. September 2007über Änderungen bei der Praxis in Widerspruchsverfahren
Um das Widerspruchsverfahren zu straffen, hat das Amt eine Reihe von Änderungen sowohl bei der Zulässigkeitsprüfung als auch bei dem kontradiktorischen Teil des Verfahrens beschlossen. Die Hauptziele bestehen in der Vereinfachung der Zulässigkeitsprüfung, der klaren Regelung der Kostenverteilung bei der Zurücknahme eines Widerspruchs oder einer GM-Anmeldung sowie in der Reduzierung des bürokratischen Aufwands in Zusammenhang mit Anträgen auf wiederholte Verlängerung der Aussetzung.
Quelle: HABM
Schweiz: 3sat vs. 3+
Der vor einem Jahr gestartete TV-Sender «3+» darf seinen Namen behalten. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat eine Klage des deutsch-schweizerisch-österreichischen Senders «3sat» wegen Verwechslungsgefahr in erster Instanz abgewiesen.
Quelle: KleinReport
BPatG: Glanz und Gloria
Unter dem Aktenzeichen 28 W (pat) 1/07 hatte das Bundespatentgericht über die Beschwerde gegen die Eintragungsablehnung für die Wortmarke “GLANZ UND GLORIA” (Registernummer: 305 11 314.3) zu entscheiden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung für die Waren Juwelierwaren, Schmuckwaren und Edelsteine zurückgewiesen und dazu ausgeführt:
Bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine allgemein bekannte Redensart, die lexikalisch belegbar für den Bedeutungsgehalt „prunkvoll, ruhmvoll, festlich“ stehe. Im Sinne einer Beschaffenheits- oder Zweckbestimmungsangabe komme ihr ein unmittelbar beschreibender Aussagegehalt zu. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke ausschließlich als Sachhinweis auf besonders prunkvolle und festliche Waren ansehen, zumal sich die Verwendung der Wortfolge in diesem produktbezogenen Zusammenhang auf dem hier einschlägigen Warensektor bereits nachweisen lasse. Dem Zeichen fehle daher jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Dieser Auffassung schloss sich der Senat des Bundespatentgerichte vollumfänglich an und wies die Beschwerde der Markenanmelderin zurück.
Quelle: Bundespatentgericht

