Markenentwicklung

Schöpfer guter Namen

Über Erfolg oder Misserfolg eines Produkts oder Unternehmens entscheidet oft der Name. Markenprofis und Branding Agenturen tüfteln den passenden aus.

[…] Ein Prozess, der nicht nur Zeit, sondern auch jede Menge Gehälter, Gebühren und natürlich auch Honorare für Namensagenturen, Markenanwälte, Marktforschungsinstitute und die drei Patentämter in München (Schutz für Deutschland), Alicante, Spanien (europaweit) sowie Genf (weltweit) verschlingt. Mit bis zu rund einer halben Million Euro muss ein multinationales Unternehmen hier an Kosten rechnen, hinzu kommen noch die Kosten für Briefpapier, Beschriftungen und ähnliche notwendige Dinge.

Quelle: Welt Online

Fälschungen im Internet erkennen

Derzeit liegt die Fälschungsquote bei Markenartikeln im Internet durchschnittlich etwa bei 37 Prozent. Das heißt gut ein Drittel der angebotenen Markenartikel ist gefälscht – so das Ergebnis, der Managementberatung Rola Business Solutions GmbH, die jedes Jahr im Auftrag von zehn Konsumgüterherstellern Fälschungsquoten auf internationalen Online-Marktplätzen untersucht.

Quelle: Original ist genial

EuG: Niederlage für Enercon im Kampf um 3D-Marke

Das Europäische Gericht erster Instanz hat die Klage (Rechtssache T?71/06) der Enercon GmbH aus Aurich gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM zurückgewiesen.

Das Harmonisierungsamt hatte die Anmeldung der nachfolgenden dreidimensionalen Marke des Unternehmens zurückgewiesen. Beansprucht wurde der Schutz in der Nizzaklasse 07 für „Windenergiekonverter und deren Teile, insbesondere Gondelverkleidungen“.

Anmeldenummer 2 496 743

Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des HABM ebenfalls zurückgewiesen.

Das Gericht erster Instanz schloss sich der Auffassung des HABM an und fürte aus:

Im vorliegenden Fall ist erstens zu berücksichtigen, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellung zu dem Teil der Gemeinschaft enthält, in dem die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besitzt. Allerdings ist im Fall von Marken, die wie die hier fragliche keine Wortmarke sind, davon auszugehen, dass die Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung in der ganzen Gemeinschaft gleich zu beurteilen ist, sofern keine konkreten Anhaltspunkte im gegenteiligen Sinne bestehen (Urteil Form eines Steinfeuerzeugs, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 68).

Was zweitens den Nachweis für den Erwerb der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke durch ihre Benutzung angeht, ist festzustellen, dass dieser Nachweis nicht für einen wesentlichen Teil der Gemeinschaft geführt wurde. Wie die Beschwerdekammer nämlich zutreffend in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, betreffen die von der Klägerin beigebrachten Belege zum einen nur Deutschland und Österreich und zum anderen nur die Monate März und April 2005 (Umfrage in Deutschland) und April 2005 (Umfrage in Österreich), also einen Zeitraum nach dem Anmeldetag der Gemeinschaftsmarkenanmeldung; dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht auch ausdrücklich eingeräumt. Wie oben in Randnr. 43 erwähnt, muss die Unterscheidungskraft einer Marke jedoch durch eine Benutzung vor ihrem Anmeldetag erworben worden sein (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T?247/01, Slg. 2002, II?5301, Randnr. 36, und TDI, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 54).

Soweit sich die Klägerin auf die Unterscheidungskraft bezieht, die die Marke in Spanien und Dänemark erworben habe, ist festzustellen, dass sie hierfür nicht den Beweis erbracht hat und dass die Beweismittel zur durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Spanien und Dänemark aus den oben in Randnr. 35 wiedergegebenen Erwägungen zurückzuweisen sind.

Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Anmeldemarke durch ihre Benutzung in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben hat.

Demnach ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

Quelle: curia.eu