DPMA: Nachfrage nach gewerblichen Schutzrechten ungebrochen

München. Der insgesamt positive Trend bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte hat sich auch 2007 fortgesetzt. Das bereits hohe Niveau bei den Patentanmeldungen wurde mit 60 992 Anmeldungen noch leicht übertroffen. Besonders nennenswert sind hier die 13 139 Patentgesuche von ausländischen Anmeldern. Dies entspricht einer Steigerung von 4,5 %. Mit 5 522 Anmeldungen ist der Fahrzeugbau wie in den Jahren zuvor der innovativste Bereich. Bei den aktivsten Bundesländern musste Bayern seine Führungsposition an Baden-Württemberg abgeben. Durchschnittlich werden in Deutschland pro 100 000 Einwohner 58 Patente angemeldet; in Baden-Württemberg sind es durchschnittlich 127, in Bayern 109, gefolgt von Hamburg, das mit 55 Anmeldungen bereits unter dem Bundesdurchschnitt liegt. Auch in der Rangliste der Firmen mit den meisten in 2007 veröffentlichten Anmeldungen gab es eine Veränderung: die Siemens AG wurde von der Robert Bosch GmbH auf den zweiten Platz verwiesen.

Im Markenbereich wurde mit 83 673 angemeldeten Marken (nationale und internationale Registrierung) das Ergebnis des Vorjahres um 4,2 % übertroffen, wobei dieser Zuwachs vor allem durch inländische Anmeldungen erreicht wurde. Bei den Geschmacksmustern verläuft die Entwicklung der angemeldeten Muster weiter positiv. Hier ergibt sich im Vergleich zum Vorjahr ein Plus von 6,4%.

„Qualität und Güte unserer Arbeit werden europaweit hochgeschätzt und brauchen auch einen internationalen Vergleich nicht zu scheuen. Dies schlägt sich sichtbar in einem weiterhin sehr hohen Niveau der Anmeldezahlen nieder.“ erklärte Dr. Jürgen Schade, Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes, am 14. März 2008 auf der diesjährigen Jahrespressekonferenz.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

BPatG: Gallup II

33 W (pat) 205/01

Leitsatz:

GALLUP II

1. Der kostenlose Versand von zwei periodisch erscheinenden Zeitschriften in einer Auflage von monatlich bis zu 500 Exemplaren sowie die kostenfreie, überwiegend zu Marketing-zwecken an potentielle Kunden erfolgte Abgabe von über 800 Exemplaren von vier Büchern, die einen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit der Widersprechenden aufweisen, reichen neben für sich genommen geringen Verkäufen (hier: unter 300.– € im relevanten Benutzungszeitraum) für die Annahme einer ernsthaften Benutzung für Zeitschriften und Druckwerke aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6.10.2005 – I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 = MarkenR 2006, 30 – GALLUP).

2. Zwischen Druckereierzeugnissen und anderen Waren und Dienstleistungen besteht nicht schon deshalb eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, weil letztere das Thema oder der inhaltliche Gegenstand von Druckereierzeugnissen sein können.

Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch angesichts besonders enger Berührungspunkte ergeben, etwa bei gleicher Zweckrichtung oder funktionellem Zusammenhang, z. B. bei sich gegenseitig ergänzenden oder ersetzenden Druckereierzeugnissen und anderen Waren und Dienstleistungen, soweit die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der speziellen Verhältnisse auf dem betreffenden Markt davon ausgehen werden, dass die Waren und Dienstleistungen aus gleichen Unternehmen stammen können (so bei Waren der Klasse 16: „Périodiques et rapports concernant l´étude de l´opinion publique, ainsi que les problèmes sociaux …, et relatifs à l´étude du marché“ einerseits und Dienstleistungen der Klassen 35 und 42: „Markt-, Meinungs- und Sozialforschung“ andererseits).

Quelle: Bundespatentgericht

HABM: Nationale Recherchenberichte für GM werden optional

Für ab dem 10. März 2008 eingereichte Anmeldungen (bzw. bei internationalen Registrierungen für Anmeldungen, die von der WIPO nach diesem Datum bei dem HABM eingegangen sind) gelten nachstehende Regeln:

• Gemeinschaftsrecherchenberichte werden in allen Fällen erstellt, während nationale Recherchenberichte nur auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders erstellt werden.

• Damit der Antrag auf nationale Recherchen gültig ist, ist je teilnehmendem nationalen Amt (16 Ämter im März 20081) eine spezifische Gebühr zu zahlen. Die optionale Recherchengebühr beträgt 192 EUR. Diese Gebühr ergibt sich aus der Multiplizierung des Betrages von 12 EUR mit der Anzahl (16)* der teilnehmenden nationalen Ämter in dem optionalen Recherchensystem.

• Nationale Recherchenberichte werden von den Ämtern erstellt, die sich für die Teilnahme an dem neuen System entschieden haben. Die den Ämtern zur Erstellung von Recherchenberichten eingeräumte Frist verringert sich von drei auf zwei Monate.

• Ein Antrag auf Durchführung nationaler Recherchen hat zur Folge, dass alle teilnehmenden Ämter die Recherchen durchführen, die alle zu bezahlen sind (Alles-oder-nichts-Politik, d. h. der Anmelder kann für die Recherche von den teilnehmenden Ämtern nicht nur einige Länder
auswählen und andere auslassen).

• Das Format der Recherchenberichte wird vereinheitlicht.

• Die nationalen Recherchenberichte müssen der Regel 5a der Verordnung (EG) Nr. 2868/952 der Kommission hinsichtlich des nachstehenden Mindestinhalts entsprechen:
a) die Bezeichnung des nationalen Amtes, das die Recherche durchgeführt hat;
b) das Aktenzeichen der im Recherchenbericht aufgeführten Markenanmeldungen oder die Nummer der Markeneintragungen, die Gegenstand des Recherchenberichts sind;

* Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakische Republik,
Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich.

Quelle: HABM