BPatG: Farbmarke Rot – Verkehrsdurchsetzung

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 57/07 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichtes in der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 31 881.4 beschlossen die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 aufzuheben und die Marke als verkehrsdurchgesetzt anzuerkennen.

2. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft hat die Marke aber für die beanspruchten Waren infolge ihrer Benutzung im Verkehr überwun-den (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

2.1. Die Eintragung einer Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung setzt voraus, dass das Zeichen infolge seiner kennzeichenmäßigen Verwendung für die fraglichen Waren und Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt wird. Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 2006, 1022, Rn. 75 – Wicklerform; GRUR 2002, 804 , Rn. 60 – Philips; GRUR 1999, 723, Rn. 51 – Windsurfing Chiemsee). Nach den hierzu getroffenen Feststellungen fasst ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die beanspruchte Farbe als Unternehmenshinweis auf, so dass die Marke als verkehrsdurchgesetzt einzutragen ist (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 61 – Philips; a. a. O. Rn. 52 – Windsurfing Chiemsee).

2.2. Die jahrzehntelange, ununterbrochene Benutzung der Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, d. h. nach der Wiedervereinigung auch in den neuen Bundesländern, ist ebenso wie die Marktführerschaft der Anmelderin im Bereich der Loseblatttextausgaben gerichtsbekannt. Dem steht nicht entgegen, dass die Farbe stets in Kombination mit Firmenenblem und -namen der Anmelderin verwendet wird. Denn der Erwerb von Unterscheidungskraft aufgrund von Verkehrsdurchsetzung erfordert keine eigenständige Benutzung des beanspruchten Zeichens (vgl. EuGH GRUR 2005, 763, Rn. 26 – Nestlé/Mars).

2.3. Die seit 1935 andauernde, intensive Benutzung der Marke für die beanspruchten Waren wird durch das vorgelegte Werbematerial aus dem Zeitraum von 1950 bis 2007 bestätigt, das eindeutig eine kennzeichnende Verwendung des angemeldeten Zeichens zeigt. Die abgebildeten Bände der Loseblatttextsammlungen sind in der beanspruchten Farbe eingefärbt, die zugleich auch als Schrift- und Hintergrundfarbe dominiert. Die zugehörigen Werbetexte wie „Die roten Beck’schen Loseblatt-Steuertextsammlungen; Beck’sche Rote Textausgaben; Die Roten Ordner kaufen Sie nur einmal; Lieblingsfarbe Beck-Rot; Identität in ROT; Die „Roten“: Fragen und Antworten“ stellen den beanspruchten Rotton als herkunftshinweisendes Gestaltungselement dieser Produkte heraus. Damit wird zwischen Farbe und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein wechselseitiger Bezug hergestellt, der dazu führt, dass der angesprochene Verkehr die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als selbständiges Kennzeichen wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 – Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 – Gold-hase; GRUR 2003, 712, 7114 – Goldbarren).

2.4. Angesichts der Intensität und Dauer der Benutzung in der beschriebenen Form hat der Senat keinen Zweifel, dass die Verkehrsdurchsetzung bereits im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2003 gegeben war. Eine Verschiebung des An-meldetags war daher nicht erforderlich (§ 37 Abs. 2 MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht

via: ipweblog

Die Marke

wurde unter der Registernummer 30631881 für Loseblatttextausgaben von Gesetzen (Nizzaklasse 16) für die Verlag C.H. Beck oHG in das Markenregister eingetragen.

1888 – oder die Symbolik von Zahlen und Buchstaben

Seit dem 1. April 2008 prangt uns die Anzeige der neuen Biermarke von Braugold, “18achtundachtzig”, in Haltestellen, in Zeitungen und von anderen Werbeplattformen sozusagen “aufgefrischt” entgegen. Auf Nachfrage bei der Geschäftsführung wird verkündet, dass sie sich trotz ihrer Recherchen im Vorfeld für das Logo entschieden hat.

Dazu erklärt Astrid Rothe-Beinlich, Landessprecherin der Thüringer Bündnisgrünen:

“Es ist schon sehr verwunderlich, dass sich die Firma Braugold trotz Vorrecherchen für dieses irreführende Logo entschieden hat, um damit “neue Frische” in die Bierlandschaft zu bringen. Mag das Jahr 1888 für Braugold ein prägendes sein, so hätte man sich doch nicht vor der Tatsache verschließen dürfen, dass genau diese Zahlen für Rechtsextremisten als Zahlencode dienen.

Oft werden im rechtsextremen Milieu Zahlencodes verwendet, um Begriffe, die strafrechtlich verfolgt werden zu verschlüsseln. Diese werden meist in Motiven für T-Shirts, Emblemen, Gruppen- oder Bandnamen verwendet. Oft symbolisieren die Zahlen bestimmte Buchstaben im Alphabet.

Die Zahlen “18” und “88” stehen für “AH” und “HH”, womit in der rechten Szene “Adolf Hitler” und “Heil Hitler” verschleiert werden soll. Die Zahl “18” wird bei Rechtsextremen oft für T-Shirt-Motive benutzt, man findet diese aber auch bei Organisationsnamen wie z.B. “Combat 18” oder bei der Band “Sturm 18″.

Gerade vor diesem Hintergrund finden wir es mindestens bedenklich, wenn nicht sogar höchst fahrlässig, dass sich Braugold ausgerechnet für dieses Logo entschieden hat. Und das in Thüringen, in dem Land, in dem die NPD im Moment dabei ist, die Demokratie zu unterwandern und sich für 2009 als Ziel gesetzt hat, in den Landtag einzuziehen.

Deshalb fordern BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen Braugold dazu auf, diese Marke aus dem Verkehr zu ziehen oder sich mindestens für ein anderes Logo zu entscheiden, um den Nazis keinerlei Möglichkeit zur Anknüpfung und zur Beachtung zu gewährleisten! Wir empfehlen dies auch im Hinblick auf den möglichen Schaden, den Braugold mit dieser Biermarke nehmen könnte.”

Quelle: Gruene-Thueringen.de

Unter der Registernummer 30524987 ist die nachfolgende Wort-/Bildmarke beim DPMA registriert.

Quelle: DPMA

Mit Priorität vom 29.04.2005 genießt die Marke Schutz für folgende Waren:

Klasse 16: Papier, Pappe und Waren aus diesem Material, soweit in Klasse 16 enthalten
Klasse 18: Sonnenschirme, Lederschirme
Klasse 32: Bier, alkoholfreie Getränke

Zur Jahreszahl 1888 informiert die Homepage der Brauerei:

Braugold Brauerei

Die Brauerei besteht seit 1888 am heutigen Standort. Ihre Geschichte lässt sich jedoch bis zum Jahre 1823 zurückverfolgen. Sie hat ihre Wurzeln in den Erfurter Brauereifamilien Büchner und Baumann, die sich 1920 mit der Riebeck Brauerei AG Leipzig am Erfurter Standort zusammenschlossen.

Mit dieser Zahlenwahl steht die Brauerei auch nicht alleine da, wie ein Blick auf 1888er-Marken im Register des DPMA zeigt:

Quelle: DPMA

Es wird aber wohl keine Stimmen geben, die befürchten, dass das Schuh mit dem roten Strich unter dem Absatz demnächst den Springerstiefel ablöst. (Auch wenn das optisch natürlich ein Fortschritt wäre!)

Registernummer: 30362307

Und auch die norwegische Helly Hansen ASA ist wohl trotz des “HH-Logos” über einen rechtsradikalen Verdacht erhaben.

Registernummer: 39921727

Es ist gut, dass auf rechtsradikale Symboliken geachtet und entsprechend informiert wird. Aber auch ohne zu wissen, ob sich in Thüringen die Neonazis inzwischen nur noch mit 1888 abfüllen, scheint mir die Aufregung um die Nennung des Gründungsjahres einer Brauerei auf deren Flaschenettiket eher überzogen.

Zur weiteren Information: Symbole und Kennzeichen des Rechtsextremismus
PDF-Broschüre der Verfassungsschutzbehörden der Länder Berlin und Brandenburg

HABM: schwedische Anmelder

Rangliste der schwedischen Unternehmen mit den meisten Europäischen Gemeinschaftsmarken.
Anzahl der Marken in Klammern.

AstraZeneca AB (522)
GE Healthcare Bio-Sciences AB (119)
Aktiebolaget Electrolux (114)
V&S Vin & Sprit Aktiebolag (publ) (100)
Stora Enso AB (94)
Telefonaktiebolaget L M Ericsson (86)
Gambro Lundia AB (76)
Sony Ericsson Mobile Communications AB (71)
SANDVIK INTELLECTUAL PROPERTY AB (63)
Swedish Match North Europe AB (62)

Quelle: Alicante News