Schweiz: Neue Gesetzgebung zur Produktpiraterie

Wer gefälschte Markenartikel kauft, kann nicht mehr sicher sein, diese behalten zu können. Ab 1. Juli gelten neue Rechtsgrundlagen für die Bekämpfung von Fälschungen und Produktepiraterie, über die das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und der Verein «Stop Piracy» mit Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf informierten. Neu ist, dass der private Import von Design- und Markenfälschungen verboten werden kann. Konsumentinnen und Konsumenten würden zwar nicht bestraft, riskierten aber den Verlust ihrer Waren beim Grenzübertritt.

Quelle: Klein Report

ICANN: Neue TLDs

Unter dem Titel www.freie.auswahl berichtet Spiegel Online über die TLD-Revolution.

Seit Sonntag tagte die Icann, eine Art Straßenverkehrsamt des Internet, in Paris und beriet die Änderung diverser Regeln. Am Donnerstag schließlich gab es einen Vollzug zu melden: Das seit vielen Jahren immer wieder kritisierte Domainrecht soll geändert werden. Künftig sollen auch Firmen und Privatpersonen eigene Top-Level-Domains (TLD) anmelden können – wenn sie das nötige Kleingeld besitzen.

[…] Eine völlige Freigabe würde so etwas nun vereinfachen: Die Icann würde gegen eine noch zu definierende Gebühr – angedacht sind Preise zwischen 100.000 und 500.000 Dollar – eine neue TLD einführen, so lange diese nicht bestehendes Recht oder Markenrechte verletzt. Prinzipiell könnten sich so auch große Firmen echte eigene Namensräume schaffen (Beispiel: “www.mercedes.benz”).

WIPO: Sieg für Porsche

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG aus Stuttgart die Domain ferdinandporsche.com erstritten.

Auf Basis der auch international registrierten und berühmten Marke PORSCHE ordnete das Schiedsgericht die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2008-0620)
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG v. Web Services Pty

BPatG: Marke in der Insolvenz

28 W (pat) 215/07

Leitsatz:

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Markeninhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur Zahlung der fälligen Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. (Fortführung von BGH X ZB 5/07 vom 11. März 2008 – Sägeblatt – für das Markenrecht).

Quelle: Bundespatentgericht