WIPO: Gebührenänderung Georgien

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung Georgiens im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.

Gebühren in Schweizer Franken:

Anmeldung
Für eine Nizzaklasse: 314.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 115.- CHF

Verlängerung
Für eine Nizzaklasse: 314.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 115.- CHF

Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 24. September 2008 in Kraft treten.

Quelle: WIPO

HP bekommt Auftrag vom DPMA

HP entwickelt Lösung für internationale Markenregistrierung

– Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
– Integration in bestehendes System für nationale Markenregistrierung
– Schnittstelle zur Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (WIPO)

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat HP beauftragt, eine Lösung für die internationale Markenregistrierung zu entwickeln. Dazu gehören Verfahren für die internationale Registrierung von inländischen Marken sowie die Bearbeitung von Schutzerstreckungen internationaler Marken auf die Bundesrepublik Deutschland. Das Auftragsvolumen beträgt 5,8 Millionen US-Dollar, und das System soll Ende 2009 in den Produktivbetrieb gehen.

Quelle: pressrelations

Claims, die die Welt nicht versteht

Englisch ist cool, das finden auch Marketer. Nur ihre Kunden sehen es manchmal ganz anders. Wenn englischsprachige Werbung auf deutsche Verbraucher trifft, dann prallen zwei Welten aufeinander.
[…] den Hausfrauentest gemacht: Was versteht die Zielgruppe wirklich unter Claims wie “Because change happenz”? Elf denkwürdige Tondokumente zum Reinhören.

Quelle: W&V

Screenshot: DGB vs. Blogger

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bedroht den Blogger Marco Kanne mit “strafrechtlichen wie zivilrechtlichen” Konsequenzen weil dieser in seinem Blog einen Screenshot einer DGB-Website veröffentlichte, die ein Bild von Adolf Hitler zusammen mit der Forderung nach einem Mindestlohn zeigt.

[…] Immaterialgüterrechte wie das vom DGB für sein Logo geltend gemachte Markenrecht, sind eine Sollbruchstelle libertärer Ideologie. Sieht man sie als “Geistige Eigentumsrechte” und setzt sie (wie es die Theoriemodelle vorsehen) dem entsprechend absolut, dann ergeben sich zahlreiche Widersprüche beziehungsweise unerwünschte Konsequenzen wie sie Kanne gerade erlebt.

Quelle: Telepolis

StudiVZ vs. BörseVZ: Widerspruch gegen EV

Gegen die einstweilige Verfügung legten die Rechtsvertreter von BörseVz mit Schreiben vom 20.8.2008 Widerspruch ein. In ihrem Widerspruch führen die Rechtsanwälte an, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unbegründet sei, da ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben sei. Ferner rügten die Rechtsvertreter die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg, da das durch das Erheben der negativen Feststellungsklage eingeleitete Hauptverfahren beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängig sei, was eine Zuständigkeit des Landgericht Hamburg verwirkt.

Quelle: eRecht24