„Die Zeit“ gegen „zeitlos – Das Generationen Magazin“ – Gütliche Einigung erzielt

Kaum auf dem Markt, sah sich der neue Titel „zeitlos – Das Generationen Magazin“ schon mit einer Forderung des Zeitverlages Gerd Bucerius GmbH konfrontiert, die verwendeten Markenrechte im Sinne des Zeitverlages zu modifizieren.

[…] Stein des Anstoßes war das beiden Titeln gemeinsame Element „Zeit“:
Konkret sahen die juristischen Vertreter des Zeitverlages die bestehenden Markenrechte am eingeführten Wochentitel „Die Zeit“ tangiert, und forderten daher den Inhaber der eingetragenen Marke „zeitlos – Das Generationen Magazin“ zu diversen Zugeständnissen bei seiner Markenanmeldung auf.
Von Anfang an jedoch zeigte man sich seitens des Zeitverlages durchaus geneigt, dem Zeitlos-Verlag entgegen zu kommen, und bot den „zeitlos“ Machern eine „gütliche Einigung“ an, welche nun auch erzielt werden konnte.

[…] Darüber hinaus haben sich die Inhaber der „zeitlos“ – Marke verpflichtet, auch rein formal jede Verwechslungsgefahr mit der „Zeit“ auszuschließen, indem sie den entsprechenden Namensbestandteil ihres Titels in keiner Weise betonen oder herausheben.
Auch dieses wird den „zeitlos“ Herausgebern kaum Probleme bereiten, würde solches Tun doch die Programmatik ihres Titels geradezu ab absurdum führen. Schließlich ist es unser aller Los, dem Diktat der Zeit zu unterliegen, und nur die Zeitlosen, d.h. jene, die den Druck der Zeit nicht spüren, sind wirklich frei. Die Markenrechte der Wochenzeitung „Die Zeit“ zu respektieren, ist also ohnehin im „zeitlos“ Titel- und Magazinkonzept angelegt.

Quelle: openPR

„Münchner im Himmel“ wird Niederbayer

„Zefix Halleluja“, flucht ein leicht korpulenter Mann mit Schnauzbart, der mit seiner Harfe auf einer Wolke sitzt und frohlocken soll. Es ist der Münchner im Himmel alias Engel Aloisius – eine urbayerische Kultfigur. Als der Hauzenberger Thomas Resch entdeckte, dass das Urheberrecht schon längere Zeit abgelaufen ist, ließ er sich beim Patentamt den grantelnden Bayern als Marke eintragen. Bis zu dessen 100. Jubiläum in drei Jahren hat er noch einiges mit ihm vor.

Quelle: Passauer Neue Presse

Beim DPMA eingetragen sind die folgenden Marken:

302008001152
Aloisius
Nizzaklassen: 16, 24, 32

30724062
Engel Aloisius
Nizzaklassen: 14, 21, 25, 28, 29, 30, 33, 34

30760339
Engel Aloisius
Nizzaklassen: 03, 05, 08, 09, 18, 20, 35, 38, 41, 42

30708199
ENGEL ALOISIUS
Nizzaklasse: 32

30739631

Nizzaklassen: 14, 16, 21, 25, 28, 30

Quelle: DPMA

Lovells übernimmt Markenportfolio der Deutschen Telekom

Die Entscheidung ist gefallen: Das Markenportfolio der Deutschen Telekom AG wird künftig nicht mehr von Mayer Brown, sondern von Lovells betreut. Dies bestätigte ein Sprecher des Bonner Unternehmens. Zur Größe des Portfolios wollte er keine Angaben machen, Marktbeobachter schätzen jedoch den Umfang auf über 20.000 Marken.

Quelle: Juve

Markenanmeldung und Markenrecherche ab 99 Euro – Wie sinnvoll sind solche Angebote?

Markenanmelder stehen vor der Entscheidung, aus einer Vielzahl von Angeboten auswählen zu müssen. Pauschale Anmeldepakete von Markenanwälten gibt es mittlerweile auch bei Online-Shops oder bei eBay für Preise zwischen 100 Euro und 2.000 Euro zu haben. Der Unterschied besteht meist im Umfang der individuellen Beratung und dem Umfang der Recherche nach kollidierenden älteren Kennzeichen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Michael Plüschke

[…]
Fazit:

Pauschalangebote für Markenanmeldungen haben ihre Berechtigung. Sie schaffen Kostentransparenz und machen die Anmeldekosten kalkulierbar. Entscheidend ist der Leistungsumfang des Pauschalpakets. Wer kein Markenprofi ist, sollte stets darauf achten, dass im Leistungsumfang eine individuelle Beratung und eine Markenrecherche nach bestehenden ähnlichen Marken enthalten ist. Hierfür ist mit Rechtsanwaltskosten von rund 500 Euro zu rechnen. Bei einer umfassenden Recherche auch nach anderen ähnlichen Kennzeichen ist mit Kosten von rund 1.500 Euro zu rechnen.

Quelle: Förderland

DPMA: Hinweis zu Änderungen bei internationalen Markenregistrierungen

Ab 1. September 2008 treten Änderungen in Bezug auf das Verfahren zur internationalen Registrierung von Marken in Kraft.

Die Sicherungsklausel in Art. 9sexies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA) wird zum 1. September 2008 aufgehoben. Das hat zur Folge, dass zwischen Vertragsparteien des Madrider Systems, die sowohl dem Madrider Markenabkommen (MMA) als auch dem PMMA angehören, künftig das PMMA maßgebend ist.

Damit wird das MMA nur noch angewendet, wenn die benannte Vertragspartei ausschließlich dem MMA angehört. Das trifft z.Z. nur auf die folgenden Staaten zu: Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Kasachstan, Liberia, Sudan, Tadschikistan.

Zu den detaillierten Auswirkungen der Änderungen informiert das DPMA.

Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit von Eventmarken in Deutschland

Im Rahmen der IP|Expertennotizen auf IP|Notiz beschäftigt sich Carola Rienth mit dem Thema Eventmarken.

In Anbetracht der Fußballeuropameisterschaft, die am 29.06.2008 mit dem leider etwas enttäuschenden Finale für die deutsche Nationalmannschaft in Wien endete, flammte die Diskussion um das brisante Thema der Eventmarke erneut auf. Genauer gesagt, ob die Eventmarke kennzeichenrechtlichen Schutz in Deutschland beanspruchen kann und damit verknüpft, inwieweit dies auf die diesjährige Fußballeuropameisterschaft als weltweit drittgrößtes Sportereignis übertragbar ist.

Der Artikel möchte zuerst einen kurzen Überblick über die bisheriger Rechtsprechung verschaffen (A), um dann die Grundlagen der Eventmarke zu durchleuchten (B). Darauf aufbauend soll herausgearbeitet werden, welche Probleme bei der Schutzbegründung der Eventmarke, aber auch bei der Darlegung einer Verletzung bestehen (C). Schlussendlich soll noch kurz auf die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf das österreichische Markenrecht eingegangen werden (D).

Quelle: IP|Notiz