Deutschland vorne – Anholt-GfK Nation Brands Index

Bestes Image für Deutschland

Anholt-GfK Nation Brands Index bewertet Markenimage der Nationen

Deutschland wird weltweit das beste Nationenimage – gleich dem Image einer Marke – zugesprochen. Das ist das Ergebnis des Anholt-GfK Nation Brands Index (NBI), den die GfK Custom Research North America gemeinsam mit Simon Anholt in diesem Jahr zum ersten Mal erhoben hat.

Auf den weiteren Plätzen folgen Frankreich, Großbritannien, Kanada, Japan, Italien sowie die Vereinigten Staaten von Amerika. Aus der Perspektive des Bekanntheitsgrads stehen die USA an der Spitze. Denn fast alle Befragten (91 Prozent) verfügen zumindest über ein allgemeines Wissen bezüglich der USA.

Quelle: gfk

BPatG: Ficke verstößt nicht gegen die guten Sitten

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 244/02 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde des Markeninhabers gegen die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts bezüglich der Markenanmeldung “Ficke” (Registernummer: 30084463) zu befassen. Die Marke wurde für Waren der Nizzaklassen 25, 32 und 33 angemeldet.

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen, weil die Eintragung des Wortes “Ficke” gegen die guten Sitten verstoße.

Dieser Auffassung konnte sich der Senat nicht anschließen und führte in seiner Entscheidung aus:

Gegen die guten Sitten verstoßen Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalten (BGH GRUR 1964, 136, 137 – Schweizer). Maßgeblich ist hierbei die Auffassung des angesprochenen Publikums in seiner Gesamtheit, wobei die weder übertrieben laxe noch besonders feinfühlige Meinung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers entscheidet (PAVIS PROMA BPatG vom 16. Oktober 2002 – 24 W (pat) 140/01 – Dalai Lama; BPatG Mitt. 1983, 156 – Schoasdreiber). Die sittliche Anstößigkeit oder grobe Geschmacklosigkeit ist stets im Hinblick auf die betroffenen Waren zu beurteilen. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von der fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist. Soweit allerdings das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Verkehrs durch geschlechtsbezogene Angaben unerträglich verletzt wird, ist auch weiterhin von der Schutzunfähigkeit der Marke auszugehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 8 Rdn. 612).

Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist die angemeldete Marke, die ihrem Wortsinn nach eine derbe Aufforderung zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs darstellt, noch eintragungsfähig. Sie kann zwar, was auch der Anmelder nicht in Abrede stellt, kaum den Anforderungen des guten Geschmacks genügen. Dieser Umstand für sich betrachtet ist jedoch für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreichend, weil eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks nicht Gegenstand des patent-amtlichen Eintragungsverfahrens sein kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 8 Rdn. 618). Die angemeldete Marke verletzt hingegen nach Ansicht des Senats das durch die fortschreitende Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral beeinflusste Scham- und Sittlichkeitsempfinden des Allgemeinverkehrs, an den sich die beanspruchten Waren wenden, nicht (mehr) in völlig unerträglicher Art und Weise.

Ein unerträglicher Verstoß gegen das sittliche Empfinden ist dann anzunehmen, wenn die angemeldete Marke über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus sexuel-le Aussagen enthält, die massiv (z. B. geschlechtsspezifisch) diskriminierend und/oder die Menschenwürde beeinträchtigend sind bzw. ernsthaft so verstanden werden können (BGH GRUR 1995, 592, 595 – Busengrapscher; PAVIS PROMA BPatG-Beschluss vom 26. November 1997 – 26 W (pat) 107/97 – Schenkelspreizer). Davon kann bei dem Wort “Ficke”, dessen Grundform “ficken” seit geraumer Zeit nicht nur ständiger Bestandteil von Talkshowbeiträgen im deutschen Privatfernsehen ist, sondern auch zum Vokabular u. a. des modernen Theaters gehört, auf Grund dieser veränderten Sprachgewohnheiten, aber auch deshalb, weil es in seinem Aussagegehalt geschlechtsneutral und damit nicht einseitig herabsetzend ist, nicht ausgegangen werden. Auch den angemeldeten Imperativ “Ficke” hält der Senat nicht für qualitativ unerträglicher als das Grundverb “ficken”, weil auch sie weder einen diskrimierenden Begriffsgehalt aufweist noch heutzutage geeignet erscheint, die Menschenwürde zu beeinträchtigen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der angegriffene Beschluss der Markenstelle keinen Bestand haben.

Quelle: Bundespatentgericht

via: Twitter.com/Markenrecht

Welterbe im Markenregister

Die sächsische Landeshauptstadt hat sich beim Deutschen Marken- und Patentamt die Markenrechte am Welterbe-Titel gesichert. Stadtsprecher Kai Schulz bestätigte den Schritt, der mit der Unesco abgestimmt sei.

Quelle: MDR

Unter der Registernummer 30507789 führt das DPMA die bereits im Jahr 2005 angemeldete Wort-/Bildmarke.

Beansprucht wird der Schutz in insgesamt 23 Waren- und Dienstleistungsklassen.

Weitere Welterbe-Marken im Register des DPMA:

30644943

30667624

30667623

30644944

30563390
Welterbe-Berglauf-Trophy

Quelle: DPMA

BGH: Löschung der Marke “POST” aufgehoben

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Marke “POST” entschieden.

Die Marke “POST” war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke “POST” nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der Bundesgerichtshof gestern stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung “POST” eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung “POST” im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke “POST” deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten ist.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke “POST” Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff “POST” als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke “POST” die Verwendung der beschreibenden Angabe “Post” selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich “City Post” und “Die Neue Post” nennen (vgl. Pressemitteilung 107/08 v. 5.6.2008).

Beschluss vom 23. Oktober 2008 – I ZB 48/07

Bundespatentgericht – Beschluss vom 10. und 11. April 2007 – 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714

Quelle: Pressemitteilung des BGH