Amtsübergabe beim Deutschen Patent- und Markenamt

Rudloff-Schäffer folgt auf Schade

Pressemitteilung vom 15.01.2009

München. Mit einem Festakt in München hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Dr. Jürgen Schade in den Ruhestand verabschiedet und seine Nachfolgerin Cornelia Rudloff-Schäffer in ihr Amt eingeführt.

Über sieben Jahre leitete der gebürtige Berliner Jürgen Schade das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Es zählt mit rund 2.500 Mitarbeitern, über 60.000 angemeldeten Patenten und mehr als 80.000 Markenanmeldungen pro Jahr zu den weltweit größten und bedeutendsten Institutionen dieser Art. Der studierte Theologe und promovierte Jurist begann seine abwechslungsreiche Karriere als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht in München. 1977 trat er in den Dienst des Deutschen Patentamtes. In den Jahren 1981/82 war er zur Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf abgeordnet, 1986 wechselte er als Richter zum Bundespatentgericht. Schade war von 1994 bis 1998 Mitglied des Bayerischen Landtags und nahm anschließend wieder seine Tätigkeit als Richter beziehungsweise Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht auf. 2001 wurde er in das Amt des Präsidenten des DPMA berufen. In dieser Zeit trieb er die Modernisierung der Arbeitsabläufe im Amt voran, vor allem durch den Ausbau der vorhandenen Informationstechnologie. Zudem intensivierte er die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen des gewerblichen Rechtsschutzes.

Mit Ablauf des Jahres 2008 ist er nun in den Ruhestand getreten. Cornelia Rudloff-Schäffer ist ihm zum Jahreswechsel nachgefolgt.

“Die Globalisierung des Handels fordert ein funktionierendes System zum weltweiten Schutz geistigen Eigentums. Das DPMA leistet dazu als deutsches Kompetenzzentrum einen wichtigen Beitrag. Jürgen Schade hat die Kooperation mit nationalen, europäischen und internationalen Organisationen des gewerblichen Rechtsschutzes erweitert und vertieft. Ich werde seine Arbeit gerne fortführen.” sagt Cornelia Rudloff-Schäffer. Im Interesse der Kunden des DPMA werde sie sich besonders für eine Beschleunigung der Verfahren einsetzen. Die anerkannt hohe Qualität der Bearbeitung müsse dabei garantiert und durch ein effektives Qualitätsmanagement gestützt werden. “Den Herausforderungen, die das Amt der Präsidentin mit sich bringt, stelle ich mich gerne.”

1957 in Bad Camberg/Taunus geboren, studierte Rudloff-Schäffer Rechtswissenschaften, Politik und Publizistik und war nach dem zweiten Juristischen Staatsexamen als wissenschaftliche Angestellte am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht und am Institut für gewerblichen Rechtsschutz der Ludwig-Maximilians-Universität in München tätig. 1991 trat sie als Referentin in das Bundesministerium der Justiz ein und war dort zunächst für Patent- und Geschmacksmusterrecht und später für Markenrecht und das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig. 1996 wurde sie Leiterin des Referats für Rechtsfragen der neuen Technologien in den Naturwissenschaften und Bioethik. Anschließend leitete sie das Referat für Markenrecht und das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb und wechselte 2001 als Leiterin der Rechtsabteilung zum DPMA nach München. 2006 übernahm sie die Leitung der Hauptabteilung 3 für Marken und Muster. Seit 1. Januar 2009 ist sie die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts.

Ausführliche Informationen zum Deutschen Patent- und Markenamt und der neuen Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer finden Sie unter

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

Beliebteste Auto-Marke

In der Allerheiligen-Hofkirche der Münchner Residenz vergibt der ADAC heute den “Gelben Engel 2009”. Den Gesamtsieg “Marke” sicherte sich wie im vergangenen Jahr Audi, gefolgt von Mercedes-Benz und BMW. Carsten Hübner, GF des ADAC-Verlags: “Reingeflossen in die Bewertung sind Faktoren wie Markenimage, Markenstärke, Produktqualität, Kundenzufriedenheit und Technik.”

Quelle: W&V

Verwechslungsfähigkeit von Zeitschriftentiteln

OLG München 29 U 1886/08

Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte vertreibt das an Fachpublikum gerichtete Magazin “Power Systems Design”. Der Beklagte und Berufungskläger, ein ehemaliger Gesellschafter der Klägerin, brachte unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft das an das gleiche Publikum gerichtete Fachmagazin “Bodo’s Power Systems” heraus. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte an dem Titel “Power Systems Design”.

Quelle: Markenservice.net

CR9 – Markentrubel um Fußballstar Ronaldo

Aufregung um den jüngst zum Weltfußballer des Jahres gekürten Christiano Ronaldo.

Die Markenanmeldung “CR9” beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt schürt die Wechselgerüchte um den Fußballstar. Aus der Kombination von Initialien und Rückennummer schließen “Insider”, dass der in Manchester mit der Nummer 7 auflaufende Portugiese seinen Absprung in Richtung Madrid vorbereite.

Quelle: Telegraph

Unter der Nummer 007486004 führt das HABM die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Wortmarke CR9.
Beansprucht wird mit Priorität vom 22.12.2008 Schutz in der Klasse 43.

Quelle: HABM

BGH zum Firmennamen

II ZB 46/07

HGB §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 1

Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung – und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr – für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: “HM & A” bei einer GmbH & Co. KG) aus.

BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – II ZB 46/07 – OLG Hamm
LG Essen

Quelle: Bundesgerichthof

via: Internet-Law