Achtung markenrechtliche Satire!
Category: Link
iPhone, Hiphone, Sciphone und Ciphone
teltraif.de berichtet über die diversen iPhone-Kopien.
Produktpiraten aus China haben in der Vergangenheit das Apple iPhone mehr oder weniger exakt nachgebaut. Dabei unterschieden sich Imitate wie das Hiphone oder das Sciphone bisher hinsichtlich der wesentlichen Merkmale von Apples Original, so beispielsweise in der Verarbeitung, der Display-Größe und Display-Auflösung und dem Funktionsumfang. Jetzt ist mit dem Ciphone 3G eine optisch gelungere Kopie in Online-Shops ab 140 Euro erhältlich.
Sonntagslinks
Alles gaaanz einfach!
[…] Der Markenschutz für eine Wortmarke ist besonders einfach und kann auch von juristischen Laien durchgeführt werden. „Ein paar Fragen, die ich noch hatte, wurden mir am Telefon freundlich und geduldig beantwortet“, so Ursula Martens.
Und wie meldet man eine Marke an?
Zunächst sollte man sich überlegen, für welche Klassen von Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Drei Klassen sind im Anmeldebetrag enthalten. Jede weitere Klasse kostet extra.
Dann wird recherchiert, ob die Marke bereits existiert. Das wäre natürlich ein Hinderungsgrund. Trägt man eine Marke ein, die schon existiert, dann muss die Marke kostenpflichtig gelöscht werden. Im schlimmsten Fall kann sogar Schadensersatz gefordert werden.
Für den Fall, dass eine Marke bereits existiert, sind die Klassen wichtig, für die die Marke geschützt ist.
Wenn die Marke frei ist oder zumindest in den gewünschten Klassen frei ist, dann kann es losgehen mit dem Antragsformular. Adresse eintragen, Wortmarke nennen, die geschützt werden soll und hier und da noch ein paar Kreuze an der richtigen Stelle: Schon ist der Antrag fertig ausgefüllt. Wer es eilig hat, kann den Antrag vorab per Fax versenden.
Die Datenbanken, in denen man national und international Markenrecherche betreiben kann, gibt es auf der Homepage vom Deutschen Patent- und Markenamt. Auch alle Informationen über Markenschutz, die Gebühren und alle Formulare, die benötigt werden, gibt es dort. Die Seiten sind übersichtlich und besucherfreundlich aufgebaut. Die Erklärungen sind leicht verständlich. Und wie schon erwähnt, im Zweifel einfach anrufen und fragen.
Quelle: OpenPR
BPatG: Charm Point
Leitsatz:
Charm Point
Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus.
“Charm point” und “charm Club” ist für Waren der Klassen nicht verwechselbar, da “charm” die englische Bezeichnung für einen Schmuckanhänger ist.
Quelle: Bundespatentgericht
