BPatG: MINI PLUS

28 W (pat) 233/07

Leitsätze:

MINI PLUS

1. Das Tatbestandsmerkmal “jegliche” i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lässt nicht den Schluss zu, dass bereits jede noch so geringe, irgendwie geartete Unterscheidungskraft ausreichend wäre, um die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können. Vielmehr muss bei der Auslegung dieses Rechtsbegriff berücksichtigt werden, dass die Herkunftsfunktion der Marke stets im Vordergrund stehen muss, während weitere mögliche Funktionen – wie etwa eine anpreisende oder produktbeschreibende Funktion – daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen.

2. Ergeben die Feststellungen zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft keinen eindeutigen Nachweis dafür, dass die Marke die Herkunftsfunktion erfüllen kann und dass diese Herkunftsfunktion im Vordergrund steht, widerspricht die beantragte Eintragung ins Register dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.

Quelle: Bundespatentgericht

Namensstreit um “Scheibenwischer”

Die ARD-Kabarettsendung „Scheibenwischer” bekommt nicht nur eine Runderneuerung, sondern auch einen neuen Namen. Grund dafür ist ein Veto des Kabarettisten Dieter Hildebrandt, der die Sendung 1980 aus der Taufe hob und sich zu diesem Zeitpunkt auch die Namensrechte sicherte.

[…]Nun wird am kommenden Donnerstag statt „Scheibenwischer” der „Satire Gipfel” gesendet.

Quelle: Titelschutzanzeiger.de

Abmahnung wegen “Schampus”

Die Marke “Currywurt & Schampus” eines Berliner Gastronomen war der Vereinigung der Champagnerproduzenten CIVC (Comité Interprofessionel du Vin de Champagne) ein Dorn im Auge.

Bericht im Stern

Die unter der Registernummer 302008009841 geführte Marke ist inzwischen gelöscht worden.


Quelle: DPMA

Die Marke hatte Schutz für Ketchup (Sossen) und Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen in den Klassen 30 und 43 beansprucht.

Via Pressemitteilung beschäftigt sich auch RA Mittelstaedt mit dem Fall und führt als Fazit aus:

Die Grenzen zwischen den zulässigen Verwendungen des Wortes „Champagner“ und den unzulässigen sind äußerst schwer zu ziehen. Deshalb empfiehlt es sich, zuvor einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren. Möchte man diesen Kostenaufwand umgehen, sollte man von Werbung mit „Champagner“ besser absehen!

Dieses Statement ist sicher korrekt – wird aber erst richtig interessant, wenn man prüft ob die Anmeldung anwaltlich vertreten wurde.

DSDS vs. DSDS-News.de

RTL will die “Deutschland sucht den Superstar”-Fanseite dsds-news.de sperren lassen. Der Kölner Sender unterstellt dem Betreiber eine kommerzielle Nutzung der Marke “DSDS” – und der kann nicht plausibel erklären, warum das angeblich nicht so ist.

[…] Nun weist RTL in seinem Einschreiben jedoch nicht bloß auf eine Verletzung des Markenrechts auf dsds-news.de hin, sondern fordert “die Domain umgehend zu löschen sowie sämtliche andere auf Sie registrierte oder von Ihnen als Admin verwalteten Internet-Domains, die sich begrifflich an die Marke ‘DSDS’ anlehnen, offenzulegen und auf die RTL Television GmbH zu übertragen.”

Quelle: Spiegel.de