HABM: Deutliche Gebührensenkung

Gebührenänderung muss noch offiziell veröffentlicht werden.
Drastische Gebührensenkung wird kurzfristig in Kraft treten.

Der von der Europäischen Kommission in Brüssel geleitete Ausschuss für Gebühren genehmigte ein Ma?nahmenpaket zur Senkung der Gebühren für Gemeinschaftsmarkenschutz von 40%. HABM-Präsident Wubbo de Boer äu?erte seine Zufriedenheit darüber, dass die Mitgliedsstaaten auf überwältigende Weise für diese Ma?nahme gestimmt hätten, die dazu konzipiert ist, den Nutzern einen besseren Preis anzubieten sowie besonders die KMU zu unterstützen.

[…] Die wichtigsten Inhalte des Ma?nahmenpakets sind folgende: Die Gebühren für die Eintragung werden auf Null gesetzt, und es wird eine kompensatorische Erhöhung auf die Anmeldegebühr angewendet. Daraus folgt eine Vereinfachung des Verfahrens, indem eine einmalige Gebühr von 1050 EUR für eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung per Fax oder auf Papierwege bzw. 900 EUR für eine Online-Gemeinschaftsmarkenanmeldung entsteht. Die neue Gebühr für eine Anmeldung über das Madrider Protokoll beträgt 870 EUR.

Quelle: HABM

BPatG: Saugauf

33 W (pat) 89/07

Leitsatz:

Saugauf

Das Freihaltungsbedürfnis an einem i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG waren- und dienstleistungsbeschreibenden Verb erfasst nicht nur die Infinitivform, sondern erstreckt sich regelmäßig auch auf den Imperativ.

Der Imperativ „saugauf“ des Verbs „aufsaugen“ ist für Waren (wie z. B. Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter aus Papier für Staubsauger), die zur Verwendung im Zusammenhang mit Staubsaugern bestimmt sind und für entsprechende Einzelhandelsdienstleistungen als bloße Bestimmungsangabe nicht eintragungsfähig.
Die regelwidrige Zusammenschreibung vermag nicht schutzbegründend zu wirken.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: MINI PLUS

28 W (pat) 233/07

Leitsätze:

MINI PLUS

1. Das Tatbestandsmerkmal “jegliche” i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lässt nicht den Schluss zu, dass bereits jede noch so geringe, irgendwie geartete Unterscheidungskraft ausreichend wäre, um die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können. Vielmehr muss bei der Auslegung dieses Rechtsbegriff berücksichtigt werden, dass die Herkunftsfunktion der Marke stets im Vordergrund stehen muss, während weitere mögliche Funktionen – wie etwa eine anpreisende oder produktbeschreibende Funktion – daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen.

2. Ergeben die Feststellungen zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft keinen eindeutigen Nachweis dafür, dass die Marke die Herkunftsfunktion erfüllen kann und dass diese Herkunftsfunktion im Vordergrund steht, widerspricht die beantragte Eintragung ins Register dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.

Quelle: Bundespatentgericht

Namensstreit um “Scheibenwischer”

Die ARD-Kabarettsendung „Scheibenwischer” bekommt nicht nur eine Runderneuerung, sondern auch einen neuen Namen. Grund dafür ist ein Veto des Kabarettisten Dieter Hildebrandt, der die Sendung 1980 aus der Taufe hob und sich zu diesem Zeitpunkt auch die Namensrechte sicherte.

[…]Nun wird am kommenden Donnerstag statt „Scheibenwischer” der „Satire Gipfel” gesendet.

Quelle: Titelschutzanzeiger.de