DPMAregister

Ab 28. April 2009 können Sie hier auf DPMAregister zugreifen. DPMAregister ist der neue Webservice des Deutschen Patent- und Markenamts. Er fasst die Funktionen der bisherigen Datenbanken DPINFO und DPMApublikationen zusammen. Der Dienst eignet sich daher insbesondere für die Recherche nach angemeldeten, eingetragenen und erteilten Schutzrechten, für die Ermittlung des tagesaktuellen Rechtsstands sowie für die regelmäßige und systematische Überprüfung neu publizierter Schutzrechte.

Quelle: register.DPMA.de

Update im Hasenstreit

Auch nach Ostern beschäftigt der Streit um sitzende Schokoladenhohlkörper noch die Gerichte.

Der Markenstreit des burgenländischen Schokoladeproduzenten Hauswirth mit dem Schweizer Konkurrenten Lindt & Sprüngli geht ins fünfte Jahr. Seit 2004 beschäftigt der Zwist um die Verwechselbarkeit der Schokolade-Hasen (Gold- bzw. Prachthase) die Gerichte. Vor einem Monat erging auf Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs Österreich die Schlusserklärung der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg, Eleanor Sharpston, in der Rechtssache C-529/07.

Quelle: derStandard

Sonntagslinks

Logotäuschung: Roche vs. Merz

WIPO: Gebührenänderung Türkei

OLG Hamburg: Nivea kann die Benutzung der blauen Hintergrundfarbe dem Konkurrenten Dove nicht verbieten.

Globale Markeninhaber zu neuen TLDs befragt

BPatG Entscheidungen 15/2009

EuGH: Gleichbehandlung von Markenanmeldungen – Zur Bindungswirkung von Voreintragungen

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben

Arla stellt auf einheitliches Logo um

BPatG: Bleistift mit Kappe

29 W (pat) 67/07

Leitsatz:

Bleistift mit Kappe

1. § 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenV steht der Einreichung von Ansichten von Teilen eines dreidimensionalen Zeichens nicht entgegen, wenn aus dem abgebildeten Gegenstand und der Art der Darstellung hinreichend deutlich wird, dass sie sich auf die zweidimensionale grafische Wiedergabe des angemeldeten Zeichens beziehen und zu einer einzigen Markenanmeldung gehören.

2. Die Form eines Bleistifts mit Radiergummi an dem einen und Kappe an dem anderen Ende ist schutzfähig, wenn sie einen deutlichen Abstand zu der auf dem Gebiet der Schreib-, Zeichen- und Malgeräte anzutreffenden Gestaltungsvielfalt aufweist.

Quelle: Bundespatentgericht