
Der aktuelle Newsletter Juni 2009 des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ist erschienen.
Zum Newsletter (22 Seiten im PDF-Format)
markenrechtliches Sammelsurium

Der aktuelle Newsletter Juni 2009 des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ist erschienen.
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Sport1 berichtet über die südafrikanischen Plastiktröten und ihren Einsatz beim Confed-Cup.
Folgende Marken lassen sich im Markenregister ermitteln:
Registernummer: 302008081072

Nizzaklassen: 15, 25
Registernummer: 302008081073

Nizzaklassen: 15, 25
EU-Marke
Registernummer: 4140075
VUVUZELA
Nizzaklassen: 15, 28
Quellen: DPMA und HABM
Erfolg für StudiVZ – Gericht weist Plagiats-Klage von Facebook ab
Das Landgericht Köln hat die Klage von Facebook gegen StudiVZ Ltd.
(Holtzbrinck Gruppe) abgewiesen. Das US-Unternehmen Facebook Ltd. hatte dem Social Network Anbieter StudiVZ vorgeworfen, die website nachgeahmt zu haben.Ein Team um Dr. Klaus Ikas, Partner bei CMS Hasche Sigle und Experte für gewerblichen Rechtsschutz, hatte StudiVZ in dem Verfahren beraten.
Mit Hilfe widerrechtlich verschaffter Software-Quellcodes der website, so der Facebook-Vorwurf im Einzelnen, habe StudiVZ (studiVZ, schuelerVZ, meinVZ) die Internetseiten illegal nachgebaut sowie Design und Funktionen kopiert. Dies sei wettbewerbswidrig und
verletze die Urheber- und Markenrechte von Facebook, daher müsse die Fortführung der websites künftig unterbleiben. Das Landgericht ist dieser Darstellung nicht gefolgt und hat auch den Schadenersatzforderungen eine Absage erteilt.
Quelle: Pressemitteilung CMS Hasche Sigle
Der Deutsche Bundestag hat heute zwei Gesetze zum internationalen Designschutz verabschiedet. Mit den Gesetzen werden das Designrecht (das sogenannte Geschmacksmusterrecht) international auf den neusten Stand gebracht und die Voraussetzungen für die Ratifikation der Genfer Akte geschaffen. Die Genfer Akte modernisiert das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle.
“Für die Unternehmen in Deutschland ist es wichtig, dass wir den internationalen Schutz von Designrechten verbessern. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen spielen Geschmacksmusterrechte eine große Rolle. Die Unternehmen in Deutschland haben die Möglichkeit, durch eine einzige Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum, der WIPO, Schutz für Geschmacksmuster in mehreren Staaten gleichzeitig zu erlangen. Das ist erheblich einfacher und kostengünstiger als eine Registrierung in jedem dieser Staaten”, erklärte Zypries in Berlin. “Mit den neuen Gesetzen schaffen wir die Voraussetzungen, um den territorialen Schutzumfang internationaler Registrierungen von Geschmacksmustern bei der WIPO erheblich zu erweitern. Gleichzeitig modernisieren wir das Verfahren für internationale Registrierungen beim Deutschen Patent-? und Markenamt. So kommt ein Anmelder schneller und einfacher zu einem international geschützten Geschmacksmuster. Diese Novellierung kommt insbesondere der Designwirtschaft zu Gute. Die internationale Registrierung wird wesentlich attraktiver.”
Das Haager Abkommen schafft die Möglichkeit, über eine einzige Anmeldung bei der WIPO Schutz für Geschmacksmuster in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erlangen. Deutschland hat das bereits das Haager Abkommen von 1925 und die – das Haager Abkommen revidierenden und neben diesem geltenden – Londoner und Haager Fassungen von 1934 und 1960 (Londoner und Haager Akte) – ratifiziert. Die Genfer Akte enthält eine weitere Revision. Mit der Anmeldung können neben einzelnen Ländern nun auch bestimmte internationale Organisationen benannt werden, auf die sich der Schutz erstrecken soll. So kann künftig durch eine Benennung der Europäischen Gemeinschaft, die der Genfer Akte bereits beigetreten ist, ein Schutz in allen Mitgliedstaaten erreicht werden.
Das Geschmacksmustergesetz wird um einen Abschnitt ergänzt, der den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen in allen drei Fassungen regelt. Bisher enthielten weder das Geschmacksmustergesetz noch andere Gesetze hierzu Vorschriften. Es finden sich vorrangig Bestimmungen darüber, wie internationale Eintragungen eingereicht werden können und welche Wirkungen die Eintragung hat. Auch die Erklärung der Schutzverweigerung sowie die Möglichkeit der Schutzentziehung werden in dem neuen Abschnitt geregelt. Insbesondere erhalten Anmelder jetzt erstmals die Möglichkeit, eine Anmeldung nach dem Haager Abkommen auch über das Deutsche Patent-? und Markenamt einzureichen. Dies stellt für den Anmelder eine Vereinfachung dar. Bisher war nur eine direkte Anmeldung bei der WIPO in Genf möglich. Durch die Neuregelungen werden zudem die Bestimmungen über die Rechtsverordnungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz angepasst und das Patentkostengesetz für den Fall der Weiterleitung einer internationalen Anmeldung durch das Deutsche Patent-? und Markenamt entsprechend ergänzt.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/geschmacksmuster.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
Das Schiedsgericht in Domainstreitigkeiten der World Intellectual Property Organization WIPO hat dem US-Komiker Jim Carrey die Domain jimcarrey.com zugesprochen.
(Fall Nr.: D2009-0563)
Jim Carrey v. BWI Domains