Lesenswerter Artikel in der New York Times
Danke an Ralf für den Tipp!
markenrechtliches Sammelsurium
Lesenswerter Artikel in der New York Times
Danke an Ralf für den Tipp!
Der dritte Versuch, mit dem 70er-Jahre-Zuckersirup Tri Top Geld zu verdienen, ist gescheitert. Die Firma ist insolvent. Auch der verschwundene Hedge-Fonds-Manager Florian Homm hat mitgerührt.
Der Anfang klingt wie die alte Geschichte vom geld das auf der Straße liegt. Zur Jahrtausendwende läuft der Markenschutz von Tri Top aus, jenem zähflüssigen Zuckersirup, der deutschen Zahnärzten in den 60er- und 70er-Jahren gute Umsätze beschert hatte und Mitte der 80er aus dem Handel verschwunden war. Das kleine Hamburger Unternehmen DS Produkte meldet die Marke neu an und bringt Tri Top wieder in die Regale. Ein Selbstgänger, denkt man, der sich auch ohne millionenteure Werbung verkauft.
Quelle: FTD.de
Hier einige der ältesten TRI TOP Marken.
Registernummer: 871005

Nizzaklasse: 32
Inhaber: Koninklijke Maatschappij De Betuwe B.V.
Gelöscht: 12.08.2005
Registernummer: 2049381
TRI TOP
Nizzaklasse: 30
Inhaber: Mederer GmbH
Registernummer: 30052231
TRI TOP
Nizzaklasse: 32
Inhaber: Tri TOP GmbH
Registernummer: 30312755

Nizzaklassen: 16, 25, 32
Inhaber: Tri TOP GmbH
Quelle: DPMA
Gemeinschaftsmarkenanmeldung vom 16.02.2009:
7602725

Nizzaklassen: 29, 30, 32
Inhaber: TRi TOP GmbH
Quelle: HABM
Das aktuelle WIPO Magazine (Ausgabe 4/2009 Juni) ist erschienen und auf der Webseite der World Intellectual Property Organization erhältlich.
Quelle: WIPO
Wo flüchtige Ideen Wert erhalten
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.
Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware “Spielbausteine” eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.
Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.
Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – I ZB 53/07 und 55/07 – Legostein Bundespatentgericht, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 – 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05 Karlsruhe, den 17. Juli 2009
Quelle: Bundesgerichtshof
Im Beschwerdeverfahren (Aktenzeichen 27 W (pat) 58/08) Crem gegen die prioritätsjüngere Marke Creme 21 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen.
Die einander gegenüberstehenden Marken unterliegen jedoch auch nach Auffassung des Senats keiner Gefahr der Verwechslung
gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.[…] Den danach erforderlichen weiten Abstand hält die jüngere Marke aufgrund des Bestandteils “21” ein. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist dieser Bestandteil nicht zu vernachlässigen, da die angegriffene Marke nicht von dem Bestandteil “Creme” allein geprägt wird. Der Zahl “21” kann in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke keine beschreibende Bedeutung
entnommen werden. Dass der Verkehr die Zahl “21” – wie die Widersprechende meint – als Kennzeichnung einer Softwareversion, Geräteservicenummer oder Bildschirmabmessung in Zoll verstehen wird, erscheint dem Senat ebenso fernliegend wie ein Verständnis im Sinne eines Kürzels für das 21. Jahrhundert.An der nicht zu vernachlässigenden Zahl “21” scheitert sowohl eine schriftbildliche als auch eine klangliche Verwechslungsgefahr. Die von der Widersprechenden außerdem geltend gemachte begriffliche Markenähnlichkeit vermag der Senat wegen des Fehlens eines Sinngehalts der beiden Marken in Bezug auf die in Rede stehenden Waren nicht zu erkennen.
Quelle: Bundespatentgericht