Marke “Utz Claassen”

Der frühere EnBW-Chef hat seinen Namen als Marke schützen lassen. Schon das verwundert – er ist schließlich weder Schauspieler oder Musiker noch Designer. Noch merkwürdiger ist die Produktpalette.

Quelle: Netzeitung

So merkwürdig mutet die Marke allerdings nicht an, jedenfalls dann nicht, wenn man die Begrifflichkeiten der Nizza-Klassifikation kennt.

Registernummer: 302009035172

Waren & Dienstleistungen:
14 Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente

16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke

18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren

35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten

36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen

41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

42 wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software

Quelle: DPMA

„Die WM ist für alle da“

Ferrero gewinnt Rechtsstreit gegen FIFA um WM-Markenrechte

Aus dem Rechtsstreit zwischen Ferrero und der FIFA geht der Frankfurter Süßwarenhersteller als Gewinner hervor. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der FIFA gegen das vorausgegangene Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen.

Der Marktführer für Süßwaren in Deutschland hatte mehrere Wort- und Bildmarken rund um das Thema WM zur Eintragung angemeldet. Damit soll erreicht werden, dass Ferrero bestimmte Produkte oder Aktionen im Rahmen der WM 2010 entsprechend bewerben kann. Die FIFA hatte dagegen Klage erhoben. Am gestrigen Donnerstag hat der Bundesgerichtshof nach mündlicher Verhandlung für Ferrero entschieden und die Klage der FIFA endgültig abgewiesen. Stephan Nießner, Direktion Recht Ferrero Deutschland, erklärt die Hintergründe dieser Aktion: „Es geht uns darum, die WM als Thema spielen zu können. Es kann nicht angehen, dass die FIFA die WM für sich monopolisiert und niemand die Möglichkeit hat, WM-bezogene Promotionaktionen wie z.B. die bekannten Sammelbilder von Duplo und Hanuta durchzuführen. Wir vertreten die Auffassung, dass die WM für alle da ist – immerhin freut sich die Fußballnation Deutschland schon jetzt auf dieses bewegende Ereignis. Mit den Fußball-Sammelbildern möchten wir als Sponsor des deutschen Fußballbundes die deutsche Nationalmannschaft unterstützen und für unsere Kunden die beliebte Sammelbild-Aktion fortsetzen.“

Quelle: Pressemitteilung Ferrero MSC GmbH & Co. KG

WIPO: Cohiba kommt nicht zum Zuge

Im Schiedsverfahren um die Domain cohiba.com konnte sich die kubanische Corporación Habanos S.A. nicht mit ihren markenrechtlichen Ansprüchen durchsetzen. Das WIPO Schiedsgericht führte zur Frage der bösgläubigen Registrierung und Verwendung des Domainnamens aus:

Im Hinblick auf die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens hat der Beschwerdegegner vorgetragen, dass er „Cohiba”-Zigarren zwar 1996 kannte, dem streitgegenständlichen Domainnamen aber bei der Registrierung keine Zeichenfunktion zugeordnet hat. Tatsächlich haben deutsche Gerichte noch 1996 entschieden, dass Domainnamen lediglich eine Adress- und keine Kennzeichnungsfunktion zukommen würde (z. B. Landgericht Köln, 17.01.1996, Az.: 3 O 474/96). Tatsächlich ist der genaue Grad der markenrechtlichen Bekanntheit der COHIBA Marken zum Zeitpunkt der Eintragung des streitgegenständlichen Domainnamens 1996 nicht klar aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Weiterhin gab es – damals wie heute – in einer Vielzahl von Territorien mit den COHIBA Marken koexistierende Marken, die jedenfalls ohne Berücksichtigung der geschützten Waren und Dienstleistungen mit „Cohiba” verwechslungsfähig waren. Aufgrund der Gesamtumstände im vorliegenden Fall, ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass der streitgegenständliche Domainname nicht in bösem Glauben registriert wurde. Besonders fällt auch der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen nicht bösgläubig verwendet. Es liegt keiner der oben zitierten Beispielsfälle des Paragrafen 4(a)(iii) der Richtlinie vor, insbesondere kann der Schutz des Zugangs zu der Webseite unter dem streitgegenständlichen Domainnamen durch Benutzernamen und Passwort dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden. Auch die Gesamtumstände des Falles sprechen nach Meinung des Panels nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners, dessen Vortrag umfassend und durchweg glaubhaft ist, der in 13 Jahren nie versucht hat, Profit aus dem streitgegenständlichen Domainnamen zu schlagen oder sich dessen Bekanntheit zu Nutze zu machen, und der auch bisher niemals Partei in einem Verfahren nach der Richtlinie war.

Ausschlaggebend spricht die zwischen Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens und dem Beginn dieses Verfahrens verstrichene Frist von mehr als 13 Jahren dafür, die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Obwohl die Richtlinie den Einwand der Verwirkung nicht ausdrücklich zulässt, können aus dem langen Zeitablauf in Zweifelsfällen doch Rückschlüsse auf die fehlende Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners gezogen werden (siehe Shem, LLC v. Solytix, Inc, WIPO Verfahren Nr. D2009-0739; Maryland Limited Liability Company v. Sports Solutions Inc. and Contactprivacy.com, WIPO Verfahren Nr. D2008-0983; 5B Investments, Inc. v. RareNames, WebReg, WIPO Verfahren Nr. D2008-0146; The Knot, Inc. v. Ali Aziz, WIPO Verfahren Nr. D2007-1006).

Das Beschwerdepanel weist darauf hin, dass ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht weiterführende Sachverhaltsabklärungen zulässt, die im Rahmen des Verfahrens nach der Richtlinie nicht möglich sind. Im vorliegenden Verfahren und in Anbetracht der Gesamtumstände in diesem Fall, kommt das Panel allerdings zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Domainname durch die Beschwerdegegnerin gemäß Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie weder bösgläubig registriert noch bösgläubig verwendet wurde.

(Fall Nr.: D2009-1041)
Corporación Habanos S.A. v. Tobias Pischetsrieder