BPatG: Speicherstadt

24 W (pat) 76/08

Leitsatz:

Speicherstadt

Der Begriff “Speicherstadt” wird naheliegenderweise mit der Speicherstadt am Rande des Hamburger Hafens, einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Er kommt, auch im Hinblick auf die Wertschätzung und die positiven Empfindungen, die der Verkehr diesem Tourismusmagnet entgegenbringt, für zahlreiche Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) in Betracht und entbehrt zudem – auch soweit kein enger waren- und dienstleistungsbeschreibender Bezug vorhanden ist – jeglicher Hinweiskraft auf einen individuellen Geschäftsbetrieb (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht

OLG Köln: “Bläck Fööss”

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat Ende Mai die Berufung eines Kölner Kostümhändlers zurückgewiesen, der im Dezember letzten Jahres zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.961,28 Euro verurteilt worden war. Die Firma hatte im Januar 2009 in einer Zeitungsanzeige mit dem Slogan „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss” für ihre Produkte geworben, ohne dass eine Zustimmung der Musiker vorlag.

Quelle: Titelschutzanzeiger

Im Markenregister des DPMA finden sich zwei Wortmarken für den Namen der Kölner Band. Beide Marken wurden jedoch im Jahr 2003 gelöscht.

Registernummer: 2082747
Bläck Fööss
Nizzaklassen: 09, 41
Anmeldedatum: 06.09.1993
Rechtsstand: Gelöscht
07.09.2003 Vollständige Löschung auf Erklärung des Inhabers

Registernummer: 2090540
BLÄCK FÖÖß
Nizzaklassen: 09, 41
Anmeldedatum: 06.09.1993
Rechtsstand: Gelöscht
07.09.2003 5f Vollständige Löschung auf Erklärung des Inhabers
Rechtsgrund: Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

Quelle: DPMA

Handgranaten und Leuchtdioden

In regelmäßigen Abständen werden neue Begriffe in die Datenbank der Suchmaschine für Waren-und Dientsleistungen eingestellt. Sie können sich die jeweiligen Veränderungen in der “Vergleichsdatei” ansehen. Die farblichen Markierungen haben folgende Bedeutung:

grün: neu hinzugekommen
rot: gelöscht
gelb: geänderte, modifizierte Angabe

Quelle: DPMA

Schön, dass die Handgranaten endlich sicher einsortiert sind. Allerdings wird es bei den “Leuchtdioden (LED)” Klasse 09 und den “Leuchtdioden (LED-Beleuchtungsapparate)” Klasse 11 bestimmt noch so einige Verwirrung geben.

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Der Klammerzusatz „(VNB)“ beschreibt den Markenbestandteil „Verteilnetzbetreiber“, sodass die angemeldete Marke „Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar“ nicht eintragungsfähig ist

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