Schweiz: Kein Markenschutz für CAPRI

KEINE “CAPRI”-ZIGARETTEN: Die Bezeichnung “Capri” für Zigaretten kann keinen Markenschutz beanspruchen. Laut dem Bundesverwaltungsgericht erweckt der Name den falschen Eindruck, dass die Zigaretten aus Italien stammen würden. Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) hatte der Herstellerfirma British American Tobacco die Eintragung der Wort/Bildmarke “Capri” für Zigaretten ins Schweizer Markenschutzregister 2009 verwehrt.

Quelle: Handelszeitung.ch

Das – Markenschutz für das Kennzeichen “Capri” – wird in Deutschland in Bezug auf Speiseeis (Registernummer: DD652740) und europaweit (Registernummer: 8166035) u.a. für alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Fruchtnektare offenbar anders gesehen.

KNEIPPIADE: Kneipp-Bund vs Kneipp-Werke

Zweiter „Knackpunkt“ ist der Begriff „Kneippiade“ (Spiele der Kneipp-Bewegung). Kersting: „Da Irritationen vonseiten der Kneipp-Werke bei der Kneippiade 2009 in Scheffau vorkamen, und um die Kneippiade 2011 in Überlingen auf sichere Beine zu stellen, beantragte der Präsidialrat von Kneipp Worldwide die Löschung (der Eintragung durch die Kneipp-Werke) des Begriffs „Kneippiade“.

Der Begriff „Kneippiade“ sei von Kneipp Worldwide erfunden und auch regelmäßig durch Kneipp Worldwide benutzt worden. Kersting: „Warum sich die Kneipp-Werke auch diesen Begriff eintragen ließen, obwohl sie ihn nicht nutzten, konnte niemand nachvollziehen.“

Quelle: Augsburger Allgemeine

Im Markenregister des DPMA wird die Marke “KNEIPPIADE” unter der Registernummer 30104819 geführt. Mit Priorität vom 25.01.2001 genießt die Marke Schutz in den Klassen 05, 28, 32 und 41.
Insgesamt sind für die Kneipp – Werke Kneipp-Mittel-Zentrale GmbH & Co. KG 126 Marken im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes registriert. Die prioritätsälteste Kneipp Marke ist die folgende Wort-/Bildmarke.


Registernummer: 2335
Nizzaklasse: 05
Anmeldedatum: 01.10.1894

Quelle: DPMA

Markenstreit unter Nacktmusikern

New Yorks berühmter „Naked Cowboy“ wehrt sich gegen ein weibliches Pendant. Wie die Zeitung „New York Post“ berichtete, schrieb er dem „Naked Cowgirl“ einen Brief, in dem er sie auffordert, nicht länger die von ihm geschaffene Marke zu nutzen.

Quelle: tt.com

Im Markenregister des US Patent & Trademark Office wird die Marke “NAKED COWBOY” unter der Registernummer 3792432 geführt. Die Marke genießt mit Anmeldepriorität Schutz in der Klasse 41.

Ebenfalls in der Klasse 41 wurde bis zur Löschung am 16.11.2007 die Wortmarke “NAKED COWGIRL” geführt.

EuGH: Barbara Becker

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C?51/09 P das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM – Becker (Barbara Becker) (T?212/07) aufgehoben und an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Becker die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM – Becker (Barbara Becker) (T?212/07, Slg. 2008, II?3431, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. März 2007 (Sache R 502/2006?1, im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat, durch die die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die dem Widerspruch der Harman International Industries Inc. (im Folgenden: Harman) gegen die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker stattgegeben hatte, aufgehoben worden war.

Etwas vereinfacht dargestellt:
1. Anmeldung der Wortmarke “Barbara Becker”
2. Widerspruch aus der Wortmarke “Becker”
3. Widerspruchsabteilung gibt dem Widerspruch statt und verweigert die Eintragung der Marke “Barbara Becker”
4. Die Beschwerdekammer hebt die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf
5. Das Europäische Gericht erster Instanz hebt die Entscheidung der Beschwerdekammer auf
6. Der Europäische Gerichtshof hebt die Entscheidung des Europäischen gerichts erster Instanz auf

Fazit: Die Beurteilung von Verwechslungsfähigkeit ist nicht so einfach zu vereinheitlichen!