Produktpiraten segeln unter falscher Flagge
WIPO Launches New Database to Profile IP Case Studies
markenrechtliches Sammelsurium
Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Spanien im Fokus.
Aus Spanien wurden bisher 70.224 Gemeinschaftsmarken-Anmeldungen getätigt. Im Jahr 2009 waren es 6.980, in den Jahren zuvor 6.902 und 7.306. Im Jahr 2010 wurden bisher 6.149 Gemeinschaftsmarken angemeldet.
[…] Die meisten Anmeldungen stammen von der Kaufhauskette El Corte Inglés (354), gefolgt vom Kreditinstitut Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (318) und der Telefongesellschaft Telefónica (200).
Quelle: Markenserviceblog
Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Spanien im Fokus.
Aus Spanien wurden bisher 70.224 Gemeinschaftsmarken-Anmeldungen getätigt. Im Jahr 2009 waren es 6.980, in den Jahren zuvor 6.902 und 7.306. Im Jahr 2010 wurden bisher 6.149 Gemeinschaftsmarken angemeldet.
[…] Die meisten Anmeldungen stammen von der Kaufhauskette El Corte Inglés (354), gefolgt vom Kreditinstitut Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (318) und der Telefongesellschaft Telefónica (200).
Quelle: Markenserviceblog
Das französische Markenamt INPI meldet für das Jahr 2009 81.127 nationale Markenanmeldungen. Der Wert liegt um 9,7% über der zahl von 2008 (73.956).
Quelle: INPI

Community trade mark applications received
8110
Community trade mark applications published
7262
Community trade marks registered (certificates issued)
7814
Quelle: Alicante News
Entgegen der Auffassung des DPMA hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts der Wort-/Bildmarke

(Aktenzeichen: 307 40 261.4) für die Klassen 16, 35 und 41 nicht die Unterscheidungskraft abgesprochen. Dazu führte der Senat aus:
Denn es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; a. a. O. – anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige
Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. – anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 – VISAGE). Dies ist vorliegend der Fall.
Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 174/10