BPatG: TIP DER WOCHE

Entgegen der Auffassung des DPMA hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts der Wort-/Bildmarke


(Aktenzeichen: 307 40 261.4) für die Klassen 16, 35 und 41 nicht die Unterscheidungskraft abgesprochen. Dazu führte der Senat aus:

Denn es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; a. a. O. – anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige
Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. – anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 – VISAGE). Dies ist vorliegend der Fall.

Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 174/10

Chinesische Markenanmeldungen in Europa

Nach Angaben eines hohen chinesischen Beamten ist in diesem Jahr die Zahl der Anträge chinesischer Unternehmen im Rahmen des Madrider Systems für internationale Markenregistrierungen um 40 % gestiegen. Während eines Besuchs beim HABM erklärte Fu Shuangjian, Vizeminister der Staatlichen Verwaltungsbehörde für Industrie und Handel (SAIC), als weltgrößte Exportnation müsse China das Bewusstsein der Unternehmen für Instrumente wie die Gemeinschaftsmarke fördern. Die SAIC, so Fu Shuangjian weiter, ermutige Firmen aktiv, im Ausland Registrierungen zu beantragen, und strebe eine engere Zusammenarbeit mit dem HABM an, um zu einer bestmöglichen Schutzstrategie beizutragen.

Quelle: OAMI

BPatG: VIDEOWEB

Der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat in der Beschwerdesache (27 W (pat) 82/10) betreffend die Markenanmeldung 30 2009 045 312.8 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des DPMA aufgehoben.

Die farbige (grau, gelb) Wort-/Bildmarke

ist am 29. Juli 2009 zur Eintragung in das Markenregister für die Nizzaklassen 09 und 38 angemeldet worden.

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit dem angefochtenen Beschluss wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, die englischsprachigen Wortbestandteile ergänzten sich sinnfällig zum Gesamtbegriff „Videonetz(-Werk)“. Zwar könne einer aus Wort- und Bildelementen bestehenden Marke Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die Bildelemente ihrerseits
charakteristische Merkmale aufwiesen, die einen Herkunftshinweis gäben. Werbeübliche einfache bildliche Umrahmungen, an die sich der Verbraucher etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt habe, genügten hierfür aber nicht. Die hier verwendeten Stilmittel, die Wiedergabe der Wortbestandteile „VIDEO“ und „WEB“ in Versalien und deren Wiedergabe in Gelb und Grau seien werbeüblich. Die Einbindung von „WEB“ in ein unregelmäßiges graues Viereck führe nicht vom beschreibenden Gehalt der Wortbestandteile weg.

Das Bundespatentgericht führte bezüglich der Beschwerde der Anmelderin aus:

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Schutzgewährung für die konkret beanspruchte Marke steht wegen ihrer graphischen Gestaltung weder fehlende Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG), so dass der angegriffene Beschluss aufzuheben war.

In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung der Anmelderin, „Videoweb“ sei als Wort unterscheidungskräftig. Der inländische Verbraucher wird dieses Wort ohne weiteres in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen. Ob es dieses Wort im Englischen oder einer anderen Sprache gibt, ist nicht entscheidend,
da der Sinngehalt für deutsche Verbraucher aufgrund zahlreicher entsprechend gebildeter Bezeichnungen erkennbar bleibt.

Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist dieser nach der Auffassung des Senats aber nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Die konkrete Farbgebung sowie die Ausgestaltung des Rahmens um „web“ mit einer perspektivischen Darstellung eines Bildschirms wirken hinreichend eigentümlich, um sich den angesprochenen Verbrauchern als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen.

Quelle: Bundespatentgericht