Nachdem die Wahl zum Wort des Jahres noch fragwürdig war, hat man bei der Wahl des Unworts einen Treffer gelandet.
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Dschungelcamp: Nur weil Käfer serviert werden, muss ja nicht Käfer dranstehen
Das “Käfer-Zelt” im RTL-Dschungelcamp gepaart mit unappetitlicher Brotzeit und einem passenden Schriftzug gehen dem Münchner Gastronom und Wiesnwirt Michael Käfer gegen den Strich.
Michael Käfer ist seit Jahren mit seinem Zelt auf dem Münchner Oktoberfest vertreten, er fürchtet laut “Bild” um das Image des weltgrößten Volksfestes. Und um das Ansehen seiner eigenen Marke, schließlich mussten die Dschungel-Prüflinge Sarah Knappig und Jay Khan im “Käfer”-Zelt die widerliche Brotzeit mit elf Gängen herunterwürgen. Der Schriftzug, der dort zu sehen war, erinnert den Promi-Wirt stark an seine eigene Käfer-Wiesnschänke.
Quelle: W&V
Der Käfer Schriftzug findet sich erstmals 1979 im Markenregister.

Unter der Registernummer 989328 ist der Markenschutz für die Klasse 43 eingetragen.
Der aktuelle Schriftzug wurde im Jahr 2001 ins Markenregister eingetragen.

(Registernummer: 30110081)
Der Schutz erstreckt sich auf die Klassen 03, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 42.
Quelle: DPMA
Lena – die Marken
Sie war der TV-Darling des Jahres 2010 – Lena Meyer-Landrut.
Jetzt startet Opel die erste Werbekampagne mit der Eurovision Song Contest Siegerin.
Und auch die bereist langerwarteten Marken wurden inzwischen zur Anmeldung gebracht.
Die Wortmarke “Lena Meyer-Landrut” (Registernummer: 302010043108 ) beansprucht mit Priorität vom 16.07.2010 Schutz in den Nizzaklassen 09, 14, 16, 18, 24, 25, 26, 28, 32, 33, 35, 38, 41, 42, 43, 45.
Die Wort-/Bildmarke

(Aktenzeichen: 302010042635.7) wurde in den Klassen 09, 16, 18, 24, 25, 26, 35, 38, 41, 42, 43 und 45 angemeldet.
Markeninhaber sind jeweils Lena Meyer-Landrut und die Raab TV-Produktion GmbH.
Quelle: DPMA
Markenpiraterie – 200 Milliarden Dollar Schaden pro Jahr
Der weltweite wirtschaftliche Gesamtschaden von Online-Markenmissbrauch kann pro Jahr auf rund 200 Milliarden US-Dollar geschätzt werden. Dies geht aus einer aktuellen Untersuchung des Unternehmens Markmonitor hervor.
Quelle: Absatzwirtschaft
DPMA: Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung
Die Markenverordnung und die Geschmacksmusterverordnung wurden durch die Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763; BlPMZ 2011,1) geändert.
Durch Artikel 1 der Verordnung wurde die Markenverordnung an die Neuerungen im Widerspruchsverfahren aufgrund des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst (vgl. hierzu auch den Hinweis auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts).
Insbesondere wird auf folgende Änderungen hingewiesen:
* Für alle Widerspruchskennzeichen, die weder angemeldet noch eingetragen sind, werden die erforderlichen Angaben zur Identitätsfeststellung in § 30 Absatz 1 Satz 2 MarkenV festgelegt. Hierzu gehören:
o die Art des Kennzeichenrechts (Benutzungsmarke, notorisch bekannte Marke oder geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG),
o die Wiedergabe des Kennzeichens,
o die Form des Kennzeichens (z. B. Wort- oder Bildzeichen, vgl. auch § 6 MarkenV),
o der Zeitrang,
o der Gegenstand der Kennzeichnung (Waren oder Dienstleistungen bzw. bei geschäftlichen Bezeichnungen der Geschäftsbereich, für den die Kennzeichnung benutzt wird),
o der Inhaber des Kennzeichenrechts.* Aufgrund dieser Änderungen wurde das Formular für die Einreichung des Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke bzw. gegen die Schutzgewährung für eine international registrierte Marke (W 7202) überarbeitet. Das neue Formular kann kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (http://www.dpma.de/marke/formulare/index.html) abgerufen werden.
Durch Artikel 2 der Verordnung wurde die Geschmacksmusterverordnung geändert. Für die elektronische Geschmacksmusteranmeldung wird in § 4 Absatz 1 Satz 2 GeschmMV auf § 12 DPMAV verwiesen. Diese Änderung war bereits Gegenstand der Zweiten Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 10. Mai 2010 (BGBL. I S. 581; BlPMZ 2010, 205). Sie musste jedoch aus formalen Gründen neu erlassen werden.
Die Verordnung ist am 9. Dezember 2010 in Kraft getreten.
Quelle: DPMA
Der nächste tierische Liebling – Heidi das schielende Opossum,
Auch Beutelratten haben das Zeug zum Star. Heidi, das schielende Opossum aus dem Leipziger Zoo, hat derzeit alles was man als Berühmtheit braucht: ein riesiges Presseecho, ein Lied auf YouTube und eine Facebook-Seite mit weit mehr als 100 000 Fans – das sind mehr als Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), der in dem sozialen Netzwerk knapp 65 000 Menschen anhängen. Ganz viele Menschen finden Heidi «nieeedlich». Und der Leipziger Zoo findet die Aufmerksamkeit ziemlich gut. Heidi, diagnostizierte die «Frankfurter Allgemeine Zeitung», sei «der neue Knut».
Quelle: WELT
Zur Webseite des Leipziger Zoos zum neuen Medienliebling
Eine entsprechende Markenanmeldung des Zoos ist bisher aber weder im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes noch im Register der Europäischen Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.
Allerdings existieren bereits diverse “Heidi”-Marken. Allein im Markenregister des DPMA finden sich klassenübergreifend 59 Marken. Zu den bekannteren Markenzeichen gehören zum Beispiel:

Registernummer: 39635174
Nizzaklassen: 03, 09, 14, 18, 25

Registernummer: 30049370
Nizzaklassen: 03, 05, 09, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 41
Und selbst das Opossum findet sich im Markenregister. Unter der Registernummer 302008058382 beansprucht die Wortmarke “opossum” Schutz in den Nizzaklassen 18, 24 und 25.
Quelle: DPMA
Ach ja, der aktuelle Stand von Heidis Facebook-Fans: > 245.000