AVIS – neue Kampagne, neues Logo
Oakley, Inc. verliert UDRP-Verfahren um MyFakeOakleySunglasses.com
Das Firmenlogo als Marke schützen, aber richtig!
Ohne Sünde keine Strafe – keine Vertragsstrafe bei Löschung der zugrundeliegenden Marke
markenrechtliches Sammelsurium
das Fundstück zum Wochenende
Der EuGH hat in der Rechtssache C?96/11 P die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union und die Auffassung des HABM bestätigt und der angemeldeteten dreidimensionalen Marke

der August Storck KG die Unterscheidungskraft abgesprochen.
Über die EV des LG Köln gegen das “scheiß RTL” T-Shirt hatte ich im letzten Jahr berichtet.
Jetzt hat der Beklagte einen Verhandlungsbericht auf seinem Blog veröffentlicht.
So, das war sie dann also, die Verhandlung gegen RTL vor dem Landgericht Köln. Um eines gleich vorweg zu sagen: Die Wahrscheinlichkeit, dass wir dieses Verfahren gewinnen, ist geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass wir es verlieren. Und trotzdem sollten alle Pessimisten bis zur Urteilsverkündung die Füße still halten und alle Gegner den vorzeitigen Applaus einstellen, denn so klar und eindeutig, wie manche bereits behaupten, ist die Sache nicht.
Quelle: FERNSEHKRITIK TV
Aktenzeichen: 30 W (pat) 32/11
Entscheidungsdatum: 16. Februar 2012
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Veröffentlichung vorgesehen: ja
Normen: MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3; §§ 50, 54Leitsatz:
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1. Die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse kann nur erfolgen, wenn das Vorliegen solcher Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, so muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung sein Bewenden haben (im Anschluss an BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).
2. Wird ein einer eingetragenen Marke entsprechendes Zeichen erst mehrere Jahre nach der Eintragung von Dritten in beschreibendem Sinne verwendet, so sind an die Feststellung, dass der Marke schon im Eintragungszeitpunkt jegliche Unterscheidungs-kraft fehlte, strenge Anforderungen zu stellen.
3. Zur rückbezüglichen Feststellung eines – bezogen auf den Eintragungszeitpunkt – zukünftigen Freihaltebedürfnisses.
Quelle: Bundespatentgericht