LG Köln: Urteil zu “scheißRTL”

Der Privatsender RTL wehrt sich gegen den Verkauf von T-Shirts mit der Aufschrift “Scheiß RTL”. Vor dem LG Köln hat er nun erfolgreich den Hersteller der T-Shirts, den Grimme-Online-Award-Preisträger Holger Kreymeier, auf Unterlassung verklagt. Der wollte sich mit dem bösen Wort offenbar an den Slogan “Mein RTL” des Senders anlehnen.

Es sind noch keine Urteilsgründe veröffentlicht. Der Preesesprecher des gerichts teilt mit der Ausdruck “Scheiß RTL” sei nach Ansicht des Gerichts „eine pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung und keine Auseinandersetzung satirischer Art“.

Quelle: Beck-Blog

Diesen Verfahrensausgang hatte man nach dem Verhandlungsbericht auch erwarten können.

Das offizielle WM Maskottchen 2014 ist ein Gürteltier

Die FIFA und das lokale Organisationskomitee (LOC) freuen sich, den wohl bald schon prominentesten Botschafter der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft 2014™präsentieren zu dürfen: ein Dreibinden-Gürteltier (Tolypeutes tricinctus) aus dem Hochland des WM-Ausrichters Brasilien.

Quelle: FIFA.com

Und auch die passende Marke ist bereits auf den Weg gebracht. Am 06.09.2012 hat die FIFA die folgende Bildmarke beim Schweizer Markenamt zur ANmeldung eingereicht.


Markennummer CH60753/2012
Nizzaklasse: 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 45

Quelle: IGE

Für die Europäische Union wurde die Markenanmeldzung sogar schon am 03.09. 2012 eingereicht. Das Harmonisierungsamt führt die Marke unter der Markennummer 11158334.

Auch die passende dreidimensionale Marke liegt dem HABM zur Prüfung vor.


Markennummer: 11165891

Quelle: HABM

BPatG: Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen: 25 W (pat) 510/11
Entscheidungsdatum: 9. August 2012
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Veröffentlichung vorgesehen: ja
Normen: § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2
RVG

L e i t s ä t z e :

Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren

Bei der Festsetzung der Höhe des Gegenstandswerts im Widerspruchsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke maßgeblich (st.Rspr.).

In den Widerspruchsbeschwerdeverfahren, die sich gegen unbenutzte prioritätsjüngere Marken richten, ist ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,– Euro nach wie vor angemessen und ausreichend (vgl. GRUR 2007, 176 – Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren;
vgl. auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012; a.A u. a. 27 W (pat) 146/08 vom 26. April 2010, 29 W (pat) 115/11 vom 14. März 2012). Gegen eine weitere Erhöhung spricht entscheidend, dass nach der maßgeblichen
Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ein Regelwert von 4.000,– Euro vorgegeben ist. Mit dem (Regel)-Gegenstandswert von 20.000,– Euro erfährt dieser Ausgangsregelwert aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der Markenrechte ganz allgemein eine Verfünffachung und damit bereits einen außerordentlich hohen Wert. Eine weitere Erhöhung kommt nur dann in Betracht, wenn sonstige werterhöhende Umstände substantiiert vortragen werden.

Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält – anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH entsprechende
Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG – einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt bzw. bedingt unterschiedliche Wertansätze in den Verfahren vor dem DPMA und BPatG einerseits und den Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH andererseits.

Quelle: Bundespatentgericht