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BGH: READY TO FUCK
I ZB 89/11
a) Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entsprechend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG).
b) Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise.
c) Die Wortfolge “READY TO FUCK” verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.
Quelle: Bundesgerichtshof
Indien wird 90. Mitgliedsstaat
Mit Indien tritt ein weiterer Staat dem Madrider Markensystem für die internationale Registrierung von Marken bei. Ab dem 08. Juli wird dann die Beanspruchung Indiens im Rahmen einer Internationalen Registrierung bei der WIPO möglich sein.
Quelle: WIPO
10 Jahre Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Lucky Strike – Zigarettenmarke bekommt neuen Markenauftritt
Das Design Tagebuch berichtet über das Rebranding der Zigarettenmarke “Lucky Strike”.
Auch im Markenregister findet sich bereits die neue Version der Wort-/Bildmarke. Am 18.01.2013 wurde die Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet.
Ebenfalls neu sind die im Februar angemeldeten Marken der British American Tobacco (Brands) Inc.

EU-Marke: 11550662

EU-Marke 11550738
Quelle: HABM
Sonntagslinks
iPad mini 2: Kein Markenschutz für das Tablet
Stellenausschreibung für den mittleren Dienst in der Markenabteilung 3.1 in Jena
BPatG: Eine Grundfarbe ist grundsätzlich nicht als abstrakte Farbmarke eintragungsfähig
“Schutzrechtsrecherchen in der Praxis” Basiswissen Marke und Marken-Recherche im Internet


