TV Tipp

“Plusminus” (MDR) am Mittwoch, 17. Juli 2013, um 21.45 Uhr

Abmahnungen – fragwürdige Markenrechte für Alltagsnamen Eine Kita ist seit Monaten in heller Aufregung. Kleine und Große fühlen sich fast gleichermaßen betroffen. Denn die Einrichtung ist in einen grotesken Rechtsstreit verwickelt, eine Auseinandersetzung um ihren Namen. Für den macht jemand die Markenrechte geltend.

Quelle: Presseportal

Markenstreit: Run of Colours vs. The Color Run

Der Kölner Stadt-Anzeiger berichtet über den Markenstreit zwischen den Kennzeichen “Run of Colours” und “The Color Run”.

Die Wortmarke Run of Colours (Registernummer 302009007311) ist mit Priorität vom 10.02.2009 im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen. Die Aidshilfe Köln e.V. beansprucht Markenschutz in den Klassen 16, 18, 25, 26, 28, 35 und 41. In der Nizzaklasse 41 werden auch “sportliche und kulturelle Aktivitäten” benannt.

Für die Marke “The Color Run” finden sich gleiuch mehrere Einträge im Markenregister. Mit Priorität aus dem jahr 2012 ist die Wort-/Bildmarke


Registernummer 302012056076 eingetragen.

Am 23.05.2013 wurde unter dem Aktenzeichen 3020130332253 eine weitere Wort-/Bildmarke der The Color Run, LLC aus Draper im US-Bundesstaat Utah angemeldet. Die entsprechende grafische Wiedergabe der Marke ist jedoch noch nicht veröffentlicht.

Sonntagslinks

Neuer Markenauftritt: Aus Ernst & Young wird EY

new gTLD: WIPO veröffentlicht erste Entscheidungen in Legal Rights Objection (LRO) Verfahren um “HOME”, “VIP” und “RIGHTATHOME”

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Apple und Amazon: Einigung im Streit um “App Store”-Markennamen

Neue Verordnung über geistige Eigentumsrechte veröffentlicht

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BPatG: Procura oder die Verwendung von Klammern im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Das beschwerdegegenständliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung enthält Bezeichnungen, deren Bedeutung nicht eindeutig ist, da sie mit runden und eckigen Klammern versehen sind, und zwar „Bücher [kleine]“, „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“, „Magazine [Zeitschriften]“, Veröf-fentlichungen [Schriften]“, „Magazine [Zeitschriften]“, „Zeitschriften [Magazine]“, „Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]“, „Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung“, „Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]“.

Es herrscht Übereinstimmung, dass das bei Anmeldung gemäß § 32 MarkenG einzureichende Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eine eindeutige Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ermöglichen muss. Nur auf diese Weise kann der Schutzumfang einer Eintragung eindeutig bestimmt werden (BGH, GRUR 1985, 1055 f. – Datenverarbeitungsprogramme). Daran fehlt es bei der Verwendung von Klammern, deren Bedeutung nicht eindeutig festgelegt ist. Je nachdem, ob sie in der Bedeutung „nämlich“ oder „insbesondere“ zu verste-hen sind, umfassen die vorangestellten Bezeichnungen eine unterschiedliche Bandbreite von Waren und Dienstleistungen. Zwar ist die Abfassung des Ver-zeichnisses dem Anmelder überlassen, die Registerbehörde hat jedoch auf die Klärung des Verzeichnisses hinzuwirken und die Anmeldung zurückzuweisen, falls der Anmelder den Hinweisen des Amtes nicht nachkommt, § 36 Abs. 1 MarkenG.

Bei den genannten Begriffen handelt es sich – mit Ausnahme des Begriffs „Bücher [kleine]“ – ausschließlich um Begriffe aus der Liste des Waren- und Dienstleis-tungsverzeichnisses nach der Klassifikation von Nizza. Sie sind auch in den Anhängen 2 und 3 zur MarkenV enthalten, auf die in §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 MarkenV in der bei Erlass des Amtsbescheides geltenden Fassung verwiesen wird.

Punkt 6 und 7 der Anleitung für den Benutzer der Markenklassifikation gemäß Abkommen von Nizza lauten wie folgt:

„6. Ein Begriff, der in der alphabetischen Liste in eckigen Klam-mern erscheint, dient in den meisten Fällen der Präzisierung des der Klammer vorangehenden Textes, da dieser mehrdeutig oder für Klassifikationszwecke zu unbestimmt ist.

7. Ein Begriff, der in der alphabetischen Liste in runden Klam-mern erscheint (ein so genannter Querverweis), kann auf unterschiedliche Bezeichnungen zu ein und derselben Ware oder Dienstleistung hinweisen, die in diesem Fall auch an der zutreffenden Stelle in der alphabetischen Liste erscheinen.
In anderen Fällen kann der Ausdruck innerhalb der runden Klammer mit einer allgemeinen Bezeichnung beginnen /z.B. Apparate, leitfähig, Maschinen), unter der die Ware oder Dienstleistung nicht in der alphabetischen Liste aufgeführt werden kann.
Der Text vor der runden Klammer wird als der wichtigere Teil des Eintrags der fraglichen Ware oder Dienstleistung ange-sehen und ist in der Klammer durch *-* ersetzt.“

Aus dieser Anleitung lässt sich ein eindeutiges Verständnis der Bedeutung der Klammern ebenfalls nicht herleiten, wie sich schon aus dem Ausdruck „in den meisten Fällen“ und dem Ausdruck „In anderen Fällen“ ergibt.
Damit entsprechen die verwendeten und durch das DPMA vorgegebenen Begriffe nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Die Praxis der Verwendung dieser Begriffe steht nach Auffassung des Senats nur dann in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Rechtsgrundlage, wenn eine verbindliche Anweisung existiert, aus der die Be-deutung der Klammern und ihre Verwendung bei der Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses eindeutig hervorgeht.

Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes wird deshalb gebeten mitzuteilen, ob es eine verbindliche Anweisung gibt, in welcher Bedeutung eckige und runde Klammern in der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen zu verstehen und wie diese bei der Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden sind.

Quelle: BPatG