DPMA: Markenanmeldung online

Ab dem 12. November 2013 können Sie Markenanmeldungen online – ohne Signatur – einreichen (DPMAdirektWEB). Sie brauchen dafür keine Software herunterzuladen und benötigen keine Signaturkarte. In 7 Schritten werden Sie durch die WEB-Anwendung geführt und melden Ihre Marke ohne größeren Aufwand schnell und günstig an. Die Markenanmeldung kostet für drei Waren- und Dienstleistungsklassen 290 Euro. Zur Auswahl der zu schützenden Waren- und Dienstleistungen steht Ihnen ein elektronischer Warenkorb zur Verfügung.
– Weitere Informationen unter Anmeldung

Quelle: DPMA

BGH: Löschungsverfahren “smartbook”

Die internationale Anwaltssozietät Clifford Chance hat die Smartbook AG, Offenburg, in einer markenrechtlichen Streitigkeit vor dem 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vertreten. Den Vorsitz des Senats hat Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm inne.

Gegenstand des Verfahrens war die Löschung von vier streitgegenständlichen Marken (“smartbook” und “smartbook for smart people”), über deren Aufrechterhaltung der BGH in letzter Instanz zu entscheiden hatte. Das Team von Clifford Chance, das die Smartbook AG in allen Instanzen vertreten hat, bestand aus Partnerin Dr. Claudia Milbradt und den Associates Anja Schwarz und Florian Reiling (alle Litigation, Düsseldorf). Die Vertretung übernahm Dr. Reiner Hall, Rechtsanwalt am BGH, von der Kanzlei Jordan & Hall, Karlsruhe.

Im Jahr 2009 hatte die Qualcomm Inc., USA, einen Antrag auf Löschung der streitgegenständlichen Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht. Nachdem das DPMA in allen vier Fällen zunächst zugunsten der Qualcomm Inc. entschieden hatte, wurden drei der Beschlüsse des DPMA in dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) im Februar 2012 aufgehoben und die Löschungsanträge insoweit zurückgewiesen.

Hiergegen wandte sich die von Hogan Lovells vertretene Qualcomm Inc. im November 2012 mit der beim BGH eingereichten Rechtsbeschwerde. Der erste Zivilsenat des BGH verwies in seiner mündlichen Verhandlung am 6. November 2012 jedoch auf die bereits ergangene Entscheidung des BPatG und führte aus, dass die streitgegenständlichen Marken zu Recht eingetragen worden seien.

Nach ungefähr vierjähriger Verfahrensdauer konnte damit ein Urteil zugunsten der Smartbook AG erwirkt werden, deren deutsche “smartbook”-Markeneintragungen damit als rechtsbeständig erteilt anzusehen sind.

Ein Parallelverfahren hinsichtlich der europäischen Markenanmeldung “smartbook” ist aktuell beim Gericht der Europäischen Union anhängig (Az: EuG T-123/12). Die mündliche Verhandlung vor dem EuG fand am 4. September 2013 in Luxemburg statt. Mit einer Urteilsverkündung wird in Kürze zu rechnen sein.

Quelle: Pressemitteilung Clifford Chance