Dubai-Schokolade LG Frankfurt lehnt EV ab

Anders als das Landgericht Köln (siehe hier und hier) erließ das LG Frankfurt keine einstweillige Verfügung gegen die Verwendung der Bezeichnung “Dubai-Schokolade” für ein Produkt, das nicht in Dubai produziert wird.

Das Frankfurter Gericht sieht in der Bezeichnung Dubai eine Gattungs- und keine Herkunftsbezeichnung, daher darf die von Lidl vertriebene Schokolade weiter so bezeichnet werden, berichtet die tagesschau.

BPatG kein Markenschutz für “Hauptstadtgöre”

In der Beschwerdesache 29 W (pat) 33/22 gegen die Zurückweisung der Wortmarkenanmeldung ” Hauptstadtgöre ” schloss sich der 29. Senat des Bundespatentgerichts der Auffassung des DPMA an und urteilte:

Das angemeldete Zeichen Hauptstadtgöre ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen

Immerhin bleibt der Markeninhaberin die Wort-/Bildmarke

Registernummer 302021020384
Quelle: DPMA

erhalten.

BPatG: Kein Markenschutz für NPD

Leitsatz: Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 – 4 GG steht der Annahme eines Verstoßes der Markenanmeldung „NPD“ gegen die guten Sitten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen.

Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 54/22

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.