BPatG: BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft / BGW

Aktenzeichen: 30 W (pat) 12/12

Normen: MarkenRL Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz:

BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft / BGW

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 22. Oktober 2008 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/95/EG dahin auszulegen, dass bei identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum angenommen werden kann, wenn eine unterscheidungskräftige Buchstabenfolge, die das ältere, durchschnittlich kennzeichnungskräftige Wort-/Bildzeichen prägt, in der Weise in das jüngere Wortzeichen eines Dritten übernommen wird, dass dieser Buchstabenfolge eine darauf bezogene beschreibende Wortkombination hinzugefügt wird, die die Buchstabenfolge als Abkürzung der beschreibenden Wörter erläutert?

Quelle: Bundespatentgericht

Titel vs. Marke – Streit um “Gerbergasse 18”

Über den vereinsinternen Streit um das Kennzeichen “Gerbergasse 18” berichtet der MDR.

Die Wort-/Bildmarke findet sich im Markenregister unter der Registernummer 302013031085.


Anmeldedatum 07.05.2013
Eintragungsdatum 15.08.2013
Nizzaklasse 16
Waren & Dienstleistungen
16 Zeitschriften

Quelle: DPMA

Auf der Webseite zur Zeitschrift der Geschichtswerkstatt Leipzig e.V. erkennt man die Wort-/Bildmarke auch rasch wieder.

Fazit: Marken helfen, aber nicht immer. Der Titelschutz der Zeitschrift dürfte prioritär sein. Die Markenanmeldung ist für die Ware “Zeitschriften” vermutlich sogar bösgläubig. 300.- EUR Anmeldegebühr versenkt!

Sonntagslinks

Neuer Name für ein bewährtes Schutzrecht – Geschmacksmuster wird zum “eingetragenen Design”

Standard & Poor’s kommen zu früh

LG Hamburg: Titelschutz für Apps – Eine Frage des Maßstabes

“Version 2014” der 10. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation

Etappensieg für Capri-Sonne: LG Braunschweig verurteilt Nachahmer wegen Markenverletzung

Die Marken von Wishbone Ash – Rock ‘n’ Roll um eine Gemeinschaftsmarke

Kapselstreit: Nestlé zieht Klage zurück

Elektronische Akteneinsicht freigeschaltet

Deutsches Patent- und Markenamt ermöglicht Einsicht in Patent- und Gebrauchsmusterakten über das Internet

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat heute die elektronische Akteneinsicht in Patent- und Gebrauchsmusterakten freigeschaltet. Ab jetzt ist es möglich, auch über das Internet Einsicht in Aktenbestandteile zu erhalten.

Elektronisch einsehbar sind unter anderem Bescheide, Beschlüsse, Rechercheberichte sowie verfahrensrelevante Eingaben und weitere Aktenbestandteile im PDF-Format. Ein Klick auf den Button “Akteneinsicht” führt nach Eingabe des Aktenzeichens im kostenfreien Informationsdienst DPMAregister zu den gewünschten Informationen. Zugänglich sind insbesondere alle ab dem 21. Januar 2013 erteilten und veröffentlichten Patente und eingetragenen Gebrauchsmuster sowie alle ab diesem Zeitpunkt eingereichten und bereits veröffentlichten Anmeldungen.

“Mit der elektronischen Akteneinsicht bieten wir unseren Kundinnen und Kunden einen innovativen Service, der ihre Arbeit enorm erleichtert”, erklärt Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA. “Wir geben damit die Vorteile der im Jahr 2011 eingeführten elektronischen Aktenführung bei Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen direkt weiter und senken den Verwaltungsaufwand erheblich.”

Es ist nicht länger notwendig, einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen und beim DPMA Auszüge aus den Akten anzufordern, auch wenn dies weiterhin möglich bleibt. Daneben können die Akten weiterhin in den Recherchesälen des DPMA in München, Jena und Berlin eingesehen werden. Urheber- und datenschutzrechtlich geschützte Informationen bleiben wie bislang von der Akteneinsicht ausgenommen.

Die Akteneinsicht in Gebrauchsmuster- und Patentakten ist gesetzlich geregelt (§ 31 Patentgesetz, § 8 Gebrauchsmustergesetz). Mit der Verkündung der Patentrechtsnovelle am 24. Oktober 2013 wurden notwendige Rechtsänderungen für die Bereitstellung der elektronischen Akteneinsicht eingeführt.

Die elektronische Akteneinsicht ist ein gebührenfreier Service des DPMA. Nähere Informationen finden Sie hier.

Quelle: DPMA