DPMA: Hinweis zum Umgang mit schwarz-weißen Marken

Im Rahmen des vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) initiierten Konvergenzprogramms soll die Amtspraxis der europäischen Markenämter weiter angeglichen werden. Dazu werden in verschiedenen Projekten Grundsätze für eine gemeinsame Praxis entwickelt.

Eines dieser Projekte betrifft die Handhabung von schwarz-weißen (Wort-)Bildmarken im Verhältnis zu den gleichen Zeichen in Farbe. Die hierzu entwickelten gemeinsamen Grundsätze bringen für einige Ämter eine Änderung ihrer bisherigen Praxis. Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hingegen entsprechen die gemeinsamen Grundsätze der bisherigen Praxis.

Gegenstand des Projekts sind die Themenbereiche Priorität (in Deutschland § 34 MarkenG i.V.m. Art. 6 (quinquies) A I PVÜ), Doppelidentität (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) und Benutzung in abweichender Form (§ 26 Abs. 3 MarkenG).

Bei der Prüfung von Priorität oder Doppelidentität von Zeichen kommt es auf deren “Identität” an. Für die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs wurden folgende gemeinsame Grundsätze vereinbart:

  • Eine ältere schwarz-weiße (Wort-)Bildmarke ist mit dem gleichen Zeichen in Farbe grundsätzlich nicht identisch.
  • Ausnahme: die Farbunterschiede sind so gering, dass sie vom durchschnittlichen Verbraucher nicht bemerkt werden.

Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen es auf die Identität zweier Zeichen ankommt, der Schutz der älteren Marke im Wesentlichen auf die schwarz-weiße Darstellung beschränkt ist.

Wichtig: Die gemeinsamen Grundsätze betreffen Priorität und Doppelidentität, nicht jedoch die Markenähnlichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Hier gilt nach wie vor:

  • Der Schutz einer schwarz-weißen Eintragung umfasst alle farbigen Wiedergaben.
  • Ausnahme: Gerade aus der Farbe ergibt sich eine besondere Bildwirkung.

Im Hinblick auf die Benutzung in abweichender Form gilt nach wie vor folgender Grundsatz:

  • Die Benutzung einer schwarz-weißen (Wort-)Bildmarke in farblich abweichender Form (und umgekehrt) gilt als Benutzung der eingetragenen Marke, soweit die Abweichung ihren kennzeichnenden Charakter nicht verändert.

Eine ausführliche Darstellung und Erläuterung ergibt sich aus den Grundsätzen der gemeinsamen Praxis. Die wesentlichen Ergebnisse mit Beispielen sind in einer gemeinsamen Erklärung zusammengefasst. Erläuternde Hinweise finden sich in dem gemeinsamen Dokument zu den FAQs.

Quelle: DPMA

Goldbär: OLG Köln urteilt pro Lindt

In dem vielbeachteten Verfahren um eine angebliche Verletzung von Haribos “Goldbären” hat das OLG Köln heute entschieden, dass diese Wortmarke Lindts golden verpackten “Teddys” nicht entgegensteht und Haribos Markenrechte somit nicht verletzt werden. Ein wichtiger Etappensieg nicht nur für Lindt, sondern auch für die IP-Kanzlei Eisenführ Speiser, die Lindt in diesem grundlegenden Streit patentanwaltlich und rechtsanwaltlich in Kooperation mit WilmerHale vertritt.

Seit 2011 beschäftigen zwei Bären Deutschlands Markenrechtler. Der Süßwarenhersteller Haribo klagte vor dem LG Köln gegen den Schweizer Premium-Chocolatier Lindt und nahm dabei den sogenannten “Lindt-Teddy” ins Visier, einen in Goldfolie verpackten Schokoladenbären. Diese dreidimensionale Produktgestaltung, so argumentierte Haribo, verletze die eingetragene Wortmarke “Goldbären”.

Mit einer solchen Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Produktgestaltung hatte sich die deutsche Rechtsprechung zuvor noch nie befasst. Das LG Köln musste also juristisches Neuland betreten – und entschied zunächst für Haribo: Der Lindt-Teddy sei die bildliche Darstellung der Wortmarke und ihr dabei so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bestehe.

In zweiter Instanz hat sich das Blatt nun jedoch gewendet. Das Lindt-Team, unter anderem die ausgewiesenen Marken-Experten Rainer Böhm und Günther Eisenführ, konnte das OLG Köln davon überzeugen, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht glauben, der goldene Schokoladenbär stamme von Haribo. Damit wurde Lindt vom Vorwurf der Rechtsverletzung freigesprochen.

Das Verfahren geht nun, wie vorab von Haribo und Lindt vereinbart, vor den Bundesgerichtshof, der als höchste Instanz für Rechtssicherheit in der grundsätzlichen Frage der Kollision zwischen unterschiedlichen Markenformen sorgen soll.

Quelle: Pressemitteilung Eisenführ Speiser

MEISSEN aller Klassen

Über die Befindlichkeiten Meissener Unternehmen in Bezug auf die, alle 45 Waren- und Dienstleistungsklassen umfassende, Markenanmeldung der Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH, berichtet die Mitteldeutsche Zeitung.

Die Marke wird vom Europäischen Markenamt HABM unter der Markennummer 12543559 geführt.

Wortmarke MEISSEN
Anmeldedatum 29.01.2014
Nizzaklasse 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45
Inhaber Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH

Quelle: HABM