Zur Beurteilung von Schutzfähigkeit beim DPMA und HABM

Über einen Artikel in der WAZ zum Markenschutz für das Düsseldorfer Stadtlogo bin ich auf folgende Markenanmeldungen und ihre unterschiedliche Beurteilung durch die zuständigen Markenämter aufmersam geworden.


Aktenzeichen 3020120471315
Klasse(n) Nizza 38, 16, 25, 28, 35, 41, 42, 43, 45
Anmeldetag 31.08.2012
Aktenzustand Eintragung nicht möglich
Verfahrensstand des Anmeldeverfahrens Anmeldung zurückgenommen

Anders sieht es das HABM.


Markennummer 11609096
Nizzaklasse 16, 25, 35, 38, 39, 41, 42, 43
Anmeldedatum 27.02.2013
Bekanntmachung 11.06.2013
Eintragungsdatum 16.10.2014

Und dann ist da auch noch diese Marke.


Markennummer 09759101
Nizzaklasse 03, 09, 16, 25, 35, 38
Anmeldedatum 23.02.2011
Bekanntmachung 02.11.2011
Eintragungsdatum 09.02.2012

Quellen: DPMA, HABM

Jetzt – .berlin gibt 16.000 Domains frei

Am 21. Januar 2015 um 12:00 deutscher Ortszeit (11:00:00 UTC) gibt dotBERLIN rund 16.000 Domains, die aus unterschiedlichen Gründen bisher reserviert waren, zur Registrierung frei.

[…]

Eine Liste mit allen registrierbaren Domains ist hier [PDF] hinterlegt, die Liste verfügbarer Namen kann sich kurzfristig noch ändern.

Quelle: dot.berlin.de

Auf der Liste der Domains finden sich auch diverse registrierte Markennamen.

BPatG: Keine Unterscheidungskraft für “Ledmoon”

Unter dem Aktenzeichen 24 W (pat) 510/13 hatte sich der 24. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke “Ledmoon” zu befassen. Die Markenstelle hatte die Anmeldung für Waren der Klassen 09 und 11 wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Im Rahmen der Beschwerde stützte das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA und führte dazu aus:

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der an-gemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent-gegensteht. Denn die angemeldete Bezeichnung „Ledmoon“ wird für alle von der Zurückweisung umfassten Waren als beschreibender Sachhinweis, nicht hingegen als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, so dass er keine markenrechtliche Unterscheidungskraft aufweist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht als nicht unterscheidungskräftig nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.