Sonntagslinks

Smoking Cosmopolitan

Studie zur Markenpiraterie: „Profitabel wie illegale Drogen“

EuG T?278/10 RENV WESERGOLD vs. WESTERN GOLD

Meet the Judges, in Munich (Conference Report)

Naked trademarks

Zur Verwechslungsgefahr von Dienstleistungen und Waren im markenrechtlichen Sinn

Das Geschäft mit kopierten Designermöbeln

MarkMonitor zeigt, wie Sie Fälschungen am Cyber Monday erkennen können

IntellectualProperty

In der dritten Ausgabe des IntellectualProperty Magazins lesen Sie Beiträge zu folgenden Themen:

Patentierbar oder nicht? – Im Blickpunkt: Die Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen in Europa und den USA.

Ein goldener Bär ist eben doch kein Goldbär – BGH bleibt bei seiner Linie und schafft Rechtssicherheit
für die Praxis.

To be continued – Die Sparkasse und Santander: Kopf an Kopf im Rennen um die Farbe Rot.

Zuwanderung, Ethnomarketing und gespaltenes Verkehrsverständnis – Im Blickpunkt: Gattungsbezeichnungen, die nicht jeder versteht.

Designschutz – Dos and Don’ts – Die vier Säulen des Designschutzes – oder: Wie sie Produktgestaltungen in der Praxis effektiv sichern.

Der wirksame IP-Schutz – Wie aus Einzelmaßnahmen nachhaltig wirksame Schutzsysteme werden.

(K)ein Klick zu viel – Urheberrechtlicher Schadenersatz auch bei versehentlicher Aktivierung von Software – Anwendbarkeit der Lizenzanalogie? » Zum Beitrag

Öffnungszeiten beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 24. Dezember 2015 bis einschließlich 1. Januar 2016

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist vom 24. Dezember 2015 bis einschließlich 1. Januar 2016 geschlossen.

An diesen Tagen sind Bareinzahlungen nicht möglich.

Die Recherchesäle bleiben geschlossen. Die Auskunftsstellen sind nicht besetzt.

Ich bitte Sie zu berücksichtigen, dass in diesem Zeitraum Geschäftssachen durch die Dokumentenannahmestelle nicht entgegengenommen werden können.

Die fristgerechte Annahme von Geschäftssachen (insbesondere Anmeldungen) ist aber durch die Nachtbriefkästen in den drei Dienststellen München, Jena und Berlin sichergestellt. Zudem können Schutzrechtsanmeldungen in den gesetzlich zugelassenen Fällen auch rechtswirksam bei den Patentinformationszentren eingereicht werden (vgl. Mitteilung des Präsidenten 04/06).

Die Sicherstellung der Dienste DPMAdirekt für elektronische Anmeldungen sowie DPMAregister kann in der Zeit vom 28. bis 30. Dezember 2015 aufgrund von Umbaumaßnahmen im Rechenzentrum des Deutschen Patent- und Markenamts leider nicht gewährleistet werden. In dieser Zeit kann es zu Beeinträchtigungen der elektronischen Anmeldung und der Recherchedienste kommen. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung.

Quelle: DPMA

Kann man eine App patentieren lassen?

Antworten auf diese Frage gibt es aktuell bei Legal-Patent.com

Apps sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil unseres alltäglichen Lebens. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage für Entwickler aus? Kann man eine App in Deutschland und Europa patentieren lassen? Und wenn ja, mit welchen Kosten muss der Entwickler rechnen?
Apps, also Anwendungsprogramme für Smartphones und Tablets, sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil unseres Alltags. Allein für die bekanntesten mobilen Betriebssysteme iOS und Android sind derzeit insgesamt über drei Millionen Apps verfügbar. Für nahezu jede Lebenslage existiert eine passende Applikation. Kein Wunder, dass die Entwickler neuer, kreativer Apps großes Interesse daran haben, ihre Innovation mit einer Patentanmeldung vor Nachahmern zu schützen. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage dazu aus? In diesem Beitrag befassen wir uns mit der „Patentierbarkeit“ von Apps in Deutschland und Europa.