Nizza-Klassifikation: Einordnung von Unterhaltungs- und Spielgeräten

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Die bisherige Differenzierung zwischen “Unterhaltungsgeräten, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind” (Klasse 9), und solchen mit eingebautem Bildschirm (Klasse 28) bzw. “Spielen, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor” (Klasse 28), wird aufgegeben; Unterhaltungs- und Spielgeräte werden einheitlich in Klasse 28 eingeordnet. Ferner werden in Klasse 28 einige neue Einträge aufgenommen:
-Videospielgeräte
-tragbare Spiele mit LCD-Display
-Videospielgeräte für Spielhallen
-Spiele (Geräte für-)

Quelle: DPMA

Besuch von der “Zahnfee”


Aktenzeichen: 302010066904.7
21.04.2011 Vollständige Löschung auf Erklärung des Inhabers mit Wirkung vom 21.03.2011
Rechtsgrund: Verzicht (§ 48 MarkenG)

Auf diese Zahnfee können die meisten Kinder wohl guten Gewissens verzichten! Und auch


Aktenzeichen: 302009044491.9

und


Registernummer: 302010026558

wecken nicht nur positive Assoziationen.

Da lob ich mir klassische Zahnfee, die den ersten ausgefallenen Milchzahn gegen harte Währung und nicht gegen harte Schläge eintauscht.


Registernummer: 302010020870

Quelle: DPMA

Zahl des Tages – 65500

Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, zog insgesamt eine positive Bilanz für die ersten zehn Monate des Jahres 2011: “Die europäische Finanzkrise beeinträchtigt die Nachfrage nach gewerblichen Schutzrechten beim DPMA nicht. Im Patentbereich erwarten wir im Jahr 2011 konstante Anmeldezahlen wie im Vorjahr (circa 59 000). Beim Designschutz (Geschmacksmuster) steigen die Zahlen erfreulicherweise leicht an. Die Anmeldungen bei Marken und Gebrauchsmustern bleiben trotz leichter Rückgänge auf hohem Niveau (circa 65 500 beziehungsweise 16 500).”

Quelle: DPMA