
MarkenBlog History: Heute vor 19 Jahren

markenrechtliches Sammelsurium

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammern und bekräftigt, dass zwischen der älteren Wortmarke und dem angefochtenen Bildzeichen keine Verwechslungsgefahr besteht (§ 70-71).
Das Gericht stimmt zu, dass weder der Bestandteil „noka/nooka“ noch ein anderer Bestandteil den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens dominiert; alle Bestandteile, einschließlich der kreisförmigen Bildelemente und des Ausdrucks „your space“, sind gleichermaßen dominant und unterscheidungskräftig, wobei letzterer weder beschreibend noch lobend für die betreffenden Waren und Dienstleistungen ist, die sich auf digitale Bürovermietungssoftware und damit verbundene Verwaltungs-, Kommunikations- und Netzwerkdienstleistungen der Klassen 9, 35,?38, 42 und 45 (§ 33, 36, 39, 48).
Alle Unterschiede zwischen den Zeichen führen zu einer sehr geringen visuellen und unterdurchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit, während die beiden Marken begrifflich unterschiedlich sind (§ 48-56).
Das Gericht bestätigt ferner, dass die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke für Mobiltelefone irrelevant ist, da diese Waren nicht mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen vergleichbar sind (§ 64). Das Gericht bestätigt auch, dass zwar alle Aspekte bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind, aber angesichts der Tatsache, dass es sich bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen um Software und damit verbundene Dienstleistungen handelt, es unwahrscheinlich ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese allein aufgrund des klanglichen Eindrucks der fraglichen Marken bestellen, sondern sich stattdessen auf deren visuelles Erscheinungsbild in Geschäften, Katalogen oder auf Websites stützen werden (§ 67).
Quelle: EUIPO

Aktenzeichen: 30 W (pat) 21/22
Entscheidungsdatum: 3. Februar 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Entscheidung BPatG,
Beschluss vom 3. Februar 2025, 30 W (pat) 21/2
Smartgamr / smart games
Bei der Widerspruchsmarke „smart games“ handelt es sich um ein von Haus aus beschreibendes, über keine schutzbegründende Eigenprägung verfügendes Zeichen.
Zwar darf die Schutzfähigkeit eines solchen Zeichens aufgrund seiner Eintragung als
Marke im Kollisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden, so dass die eingetragene
Marke nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt werden darf, sondern ihr ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss. Jedoch ist der Schutzumfang solcher Marken eng zu bemessen, so dass im Einzelfall schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus ihm herausführen können und eine Verwechslungsgefahr verneint werden muss.
Quelle: Bundespatentgericht
Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass die ältere Bildmarke, bestehend aus dem ikonischen „4G“-Symbol, zumindest für Parfüms der Klasse 3 einen hohen Bekanntheitsgrad genießt. Die Beweise belegen eine jahrzehntelange kontinuierliche Nutzung, umfangreiche Werbung in großen Modemagazinen, bedeutende Verkaufszahlen in der gesamten EU, zahlreiche Branchenauszeichnungen und eine langjährige kombinierte Nutzung mit der bekannten Wortmarke „GIVENCHY“. Folglich ist die relevante Öffentlichkeit dem Bildzeichen mit derselben Intensität und Häufigkeit ausgesetzt wie der renommierten Wortmarke. Angesichts dieser symbiotischen wirtschaftlichen Realität werden der gute Ruf und das mit dem Namen „GIVENCHY“ verbundene Image von Luxus, Prestige und Qualität auf das seit langem bestehende Bildzeichen übertragen. Infolgedessen assoziiert die relevante Öffentlichkeit das Bildzeichen stark mit Luxus, Prestige und hoher Qualität (§ 32–43).
Die BoA hebt hervor, dass zwischen Parfüms und den streitigen Dienstleistungen – Finanz- und Investitionsdienstleistungen durch Partnerschaften mit Marken, um Investoren in Klasse 36 Teileigentum an Luxusgütern anzubieten – eine spezifische und unbestreitbare Verbindung besteht, die durch den von ihnen angesprochenen Marktsektor definiert ist: den Luxussektor. Diese Überschneidung in Verbindung mit dem guten Ruf der Marke führt dazu, dass die Öffentlichkeit angesichts der hohen visuellen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und der Tatsache, dass die ältere Marke nicht nur ein Logo für Parfüms ist, sondern ein Symbol für ein berühmtes Luxusunternehmen (§ 65-68), eine unmittelbare Verbindung zwischen den Zeichen herstellt.
Diese Assoziation ermöglicht es dem Inhaber der internationalen Registrierung, von einem unmittelbaren Vertrauen und einer Attraktivität zu profitieren, die er nicht selbst erworben hat. Diese Übertragung des Images verschafft ihm einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil, da sie den Markteintritt erleichtert und Investoren anzieht, die vom Prestige der älteren Marke angezogen werden, ohne dass er entsprechende Investitionen in den Aufbau seines Ansehens tätigen muss. Daher würde die Verwendung des angefochtenen Zeichens die Attraktivität und das Prestige der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen und einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil verschaffen (§ 79-81).
Quelle: EUIPO

Unter der Markennummer 019309075 führt das Europäische Markenamt EUIPO die dreidimensionale Markenanmeldung der FIFA vom 27.01.2026.
Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 04, 06, 09, 10, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 38, 39, 41 und 43.
Die Markenanmeldung stellt den Pokal des FIFA Women’s Champions Cup dar.