SANDOKAN – EuG zur ernsthaften Benutzung

Das Gericht (GC) bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA), die internationale Registrierung der Wortmarke „SANDOKAN“ für Waren wie Audio- und Videoaufzeichnungen, Bücher, T-Shirts und Spielzeug wegen mangelnder ernsthafter Benutzung widerruft.

Unter anderem in Bezug auf Fotos von Websites, auf denen Produkte mit der Marke verkauft werden, Rechnungen, die den Verkauf einer begrenzten Anzahl von Artikeln belegen, und Social-Media-Profile, die die Präsenz der Marke zeigen, bestätigt das Gericht die Feststellungen der BoA, dass die Verkaufsmengen sehr begrenzt sind und sich auf einen kurzen Zeitraum konzentrieren. Dies reicht nicht aus, um eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen. Auch der niedrige Preis der Artikel wird berücksichtigt (§ 44, 46, 57).

Die Präsenz der Marke auf Websites und in sozialen Medien belegt keine tatsächlichen Verkäufe oder eine ausreichende Marktdurchdringung der Marke, da sie keine Informationen über Ort, Zeitpunkt und Intensität der Benutzung liefert. Auch die übrigen Beweise lieferten keine Informationen über diese Artikel (§ 50-55). Darüber hinaus ist die Anzahl der Follower in den sozialen Medien gering (5 000 Besucher, § 72) und es fehlen Beweise für eine signifikante Wirkung auf dem EU-Markt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die bloße Präsenz einer Marke auf einer Website nicht ausreicht, um eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen, es sei denn, die Website gibt auch Auskunft über Ort, Zeit und Umfang der Benutzung oder diese Informationen werden auf andere Weise bereitgestellt (§ 78).

Schließlich ist das Gericht der Ansicht, dass die besonderen Merkmale der Filmindustrie, in der die Marke „SANDOKAN“ verwendet wurde, nicht berücksichtigt wurden, da diese Argumente erstmals vor dem Gericht vorgebracht wurden und daher unzulässig sind (§ 85).

Quelle: EUIPO

BPatG korrigiert das DPMA

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die nachfolgende Wort-/Bildmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Quelle: DPMA, Registernummer 302021120159

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 567/22 gab der 29. Senat des Bundespatentgerichtes jetzt der Beschwerde der Anmelderin statt, hob den Beschluss des DPMA auf und führte aus:

Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit in Bezug auf die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses allein noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Denn es beinhaltet diesbezüglich weder eine konkrete Sachaussage noch kann festgestellt werden, dass das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als Werbeschlagwort bzw. Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft aufgefasst wird.