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Ruess zum Markenschutz für religiöse Symbole
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Markenschutz, aber richtig: Darauf müssen Sie achten
markenrechtliches Sammelsurium
Die neuste Ausgabe des WIPO Magazine ist erschienen.
– aus dem heutigen Markenblatt des DPMA weckt Erinnerungen…

Aktenzeichen 3020162315974
Nizzaklasse 04, 39
Quelle: DPMA
Im Beschwerdeverfahren (AZ 28 W (pat) 502/14) musste sich der 28. Senat des Bundespatentgerichts mit der Verwechslungsfähigkeit der Wort-/Bildmarken

und


befassen.
Das Bundespatentgericht verwarf die Entscheidung der Markenstelle des DPMA und führte aus:
Die zulässige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg. Die angegriffene Marke hält den erforderlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken nicht ein und ist deshalb gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr.1, 9 Abs. 1 Nr.2 und Nr. 3, 43 Abs. 2 Satz1 MarkenG in vollem Umfang zu löschen.
Die Marken des Tages:
Marken aus 2005

Markennummer 30564855
Anmeldedatum 01.11.2005
Inhaber Freie und Hansestadt Hamburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Markennummer 30564857
Anmeldedatum 01.11.2005
Inhaber Freie und Hansestadt Hamburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Marken aus 2016

Markennummer 15183676
Anmeldedatum 07.03.2016
Inhaber Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Kultur, Sport und Medien

Markennummer 15189351
Anmeldedatum 04.03.2016
Inhaber Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Kultur, Sport und Medien
Quellen: DPMA, EUIPO
Unionsmarkenanmeldung der Daimler AG vom 27.12.2018:

Markennummer 16209918
Nizzaklasse 09, 11, 12, 38, 42
Beschreibung: Die Marke ist eine Positionsmarke. Die Marke besteht aus einem Lichtband, das sich an den Scheibenwurzeln der Front-, Seiten- und Heckscheiben eines Fahrzeuges befindet und von dort in der flächigen Erstreckung der Scheibe nach oben hin abstrahlt. Nicht Bestandteil der Marke sind die in Grauschattierung wiedergegebene Kontur der Karosserie des Fahrzeuges sowie die schwarz hinterlegten Flächen, die die Fensterkontur andeuten. Die Konturen dienen der Markierung der Position der Marke.
Quelle: EUIPO