Beschwerdekammer attestiert Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens „SUPERMAC’S“ für Restaurant- und Fast-Food-Dienstleistungen in Klasse 43 nach dem Widerspruch von McDonald’s auf der Grundlage seiner älteren EU-Marke „BIG MAC“, die unter anderem für Fleischsandwiches in Klasse 30 eingetragen ist.

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die ältere Marke durch intensive Benutzung und Bekanntheit auf dem EU-Markt eine gesteigerte Unterscheidungskraft für Fleischsandwiches erlangt hat (§§ 105–107).

Beim Vergleich der Zeichen ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das gemeinsame Element „MAC“ (im angefochtenen Zeichen in Possessivform) von Haus aus unterscheidungskräftig ist, während „BIG“ und „SUPER“ nicht unterscheidungskräftige lobende Begriffe sind, die sich jeweils auf Größe und Qualität bzw. Überlegenheit beziehen (§§ 75–77). Obwohl „MAC/MAC’S“ nicht dominierend ist, spielt es in beiden Zeichen eine eigenständige und unterscheidungskräftige Rolle (§ 80–81). Die Zeichen sind daher in bildlicher und klanglicher Hinsicht in unterdurchschnittlichem Maße und in begrifflicher Hinsicht zumindest in durchschnittlichem Maße ähnlich (§ 82–85).

Die Beschwerdekammer stellt ferner fest, dass die Beurteilung auf den eingetragenen Marken sowie den eingetragenen Waren und Dienstleistungen beruhen muss und nicht auf den tatsächlichen geschäftlichen Aktivitäten der Parteien oder der beabsichtigten Verwendung. Folglich ist das Argument, dass „BIG MAC“ als Produktname fungiere, während „SUPERMAC’S“ als Restaurantname fungiere, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr irrelevant (§ 114–116). Ebenso reicht die angebliche Koexistenz in Irland nicht aus, da die Koexistenz einer EU-Marke EU-weit nachgewiesen werden muss und nachweislich darauf zurückzuführen sein muss, dass auf dem Markt keine Verwechslungsgefahr besteht (§ 118–121).

Unter Anwendung des Grundsatzes der Wechselwirkung kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die geringe Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen durch die Ähnlichkeit der Zeichen und die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke ausgeglichen wird. Verbraucher könnten „SUPERMAC’S“ als Untermarke oder Variante von „BIG MAC“ für eine neue oder erweiterte Produktlinie von Fleischsandwiches wahrnehmen, was zu einer Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Markenverordnung führt (§§ 112, 123).

Quelle: EUIPO

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