BPatG: Phase 4

Aktenzeichen: 29 W (pat) 35/23
Entscheidungsdatum: 15. April 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja

Entscheidungsname: Phase 4


Für die Beteiligtenfähigkeit einer aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei reicht es aus, wenn sie darlegt, dass sie über Vermögen z. B. in Form einer oder mehrerer Marken verfügt. Eine Werthaltigkeitsprüfung findet nicht statt. Beim Bestreiten der Werthaltigkeit der Marke(n) durch den Gegner muss der Markeninhaber weder einen Nachweis über den Vermögenswert erbringen, noch darlegen, dass er Verwertungshandlungen vorgenommen hat.

Quelle: Bundespatentgericht

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