
Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 65/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte den Widerspruch aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke “GEO” gegen die jüngere Wortmarke “GEO Ingenieurservice” zurückgewiesen.
Das BPatG attestierte dem Kennzeichen “GEO” eine Schwäche, die von der Bekanntheit der Marke nicht ausgeglichen werde.
Auch die Verwechslungsgefahr wurde vom Gericht verneint.