Das Gericht stellt fest, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht, obwohl die Waren identisch sind und Bekleidung sowie Schuhwaren umfassen. Die Zeichen sind visuell unterschiedlich, lassen sich phonetisch nicht vergleichen und vermitteln keinen Begriff, der einen begrifflichen Vergleich zulässt (§§ 42–43, 49, 62–63).
Das Gericht bestätigt die Feststellung der Beschwerdekammern, dass sich die Kombination aus einem geschwungenen Streifen und einem umgekehrten unregelmäßigen Dreieck auf schwarzem rechteckigem Hintergrund bei dem angefochtenen Zeichen von den Streifenkonfigurationen der älteren Marken unterscheidet (§§ 27–31). Die Behauptungen des Widersprechenden, dass durch Benutzung eine erhöhte Unterscheidungskraft erworben worden sei, wurden nicht substantiiert (§ 61).
Das Gericht weist das Vorbringen des Widersprechenden zurück, dass streifenbasierte Zeichen im Sportartikelbereich üblich seien. Selbst unter der Annahme, dass eine solche Marktpraxis existiere, könne sie logischerweise nicht dazu herangezogen werden, einem anderen Unternehmen vorzuwerfen, die Eintragung einer ähnlichen Kategorie von Bildzeichen anzustreben. Darüber hinaus erläutert der Widersprechende nicht, warum diese Praxis die Verbraucher dazu veranlassen sollte, die fraglichen Zeichen zu verwechseln (§ 65).
Das Gericht betont ferner, dass die Ausrichtung der Zeichen, wie sie in der Anmeldung angegeben ist, den Schutzumfang beeinflussen kann. Um Unsicherheiten zu vermeiden, muss der Vergleich zwischen den Zeichen ausschließlich auf der Grundlage der Formen und Ausrichtungen erfolgen, in denen die Zeichen eingetragen sind oder angemeldet wurden. Die tatsächliche oder potenzielle Benutzung eingetragener Marken, wie gedrehte Versionen oder kontextabhängige Variationen, ist für die Prüfung irrelevant (§ 34–35).
Quelle: EUIPO
