BPatG: Barista

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 573/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke “Barista” für die Ware „Wasserfilterpatronen“ in der Klasse 11.

Die Markenstelle hatte dem Kennzeichen die Unterscheidungskraft abgesprochen und die Marke lediglich als als Qualitätsangabe im Sinne von
„Wasserfilterpatronen in Baristaqualität“ aufgefasst.

Im Beschwerdeverfahren stützte das Bundespatentgericht diese Auffassung und wies die Beschwerde zurück.

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